Entscheiddatum: 30.12.2013Publikationsdatum: 10.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5448/2012
Urteil vom 30. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. September 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 3. Januar 2009 und reiste über Italien am 28. Januar 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Am 30. Januar 2009 wurde er im EVZ summarisch befragt und am 26. Februar 2009 eingehend durch das BFM zu seinen Ausreise- und Asylgründen angehört. Hinsichtlich seiner Asylvorbringen wird auf die Akten verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 13. September 2012 - eröffnet am 17. September 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C. Mit Beschwerdeeingabe vom 17. Oktober 2012 focht der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruches. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu erteilen respektive die Ziffern 4 und 5 seien aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die vollständige Einsicht in die Asylakten des BFM (insbesondere Befragungsprotokoll vom 30. Januar 2009, Beweismittelverzeichnis und die eingereichten Beweismittel) inklusive Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Im Weiteren wurde darum ersucht, dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen und es wurde beantragt, das Spruchgremium bekannt zu geben.
Der Beschwerde lagen zahlreiche Beweisunterlagen bei.
D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des bei den Akten befindlichen Identitätsausweises zugestellt. Im Weiteren wurde festgestellt, dass sich keine weiteren Beweismittel bei den Akten befinden würden. Dem Beschwerdeführer wurde zudem Einsicht in das Befragungsprotokoll vom 30. Januar 2009 gewährt und ihm eine Frist zur Nachreichung ergänzender Ausführungen gewährt. Gleichzeitig wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Rechtsvertreters um Fristansetzung zur Einreichung einer detaillierten Kostennote ab. Das ordentliche Spruchgremium wurde bekannt gegeben, wobei allfällige Veränderungen wegen Abwesenheiten oder Stellvertretungen vorbehalten wurden. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten.
E. Mit Eingabe vom 8. November 2012 ergänzte der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe und reichte fünf Beweismittel sowie eine Kostennote seines Rechtsvertreters nach.
F. Der Kostenvorschuss wurde am 8. November 2012 fristgerecht geleistet.
G. In seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
H. Am 18. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer - unter Beilage von 21 weiteren Beweismitteln - eine Replik ein.
I. Am 20. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe sowie ein Beweismittel nach.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind"; Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 13. September 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalt auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem BFM werden die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.2 Die Rückweisung gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgericht E 1209/2011 vom 8. November 2011, D 4751/2009 vom 22. September 2010 sowie D 62/2010 vom 14. Januar 2010).
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der bereits geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 8. November 2012 eine Kostennote (mit Stand der Aufwendungen per 8. November 2012) eingereicht. Der Aufwand für die im späteren Verlauf des Instruktionsverfahrens eingereichten Eingaben vom 18. Januar 2013 und 20. Februar 2013 sind in dieser Kostennote nicht enthalten.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom 8. November 2012 ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand - unter Berücksichtigung des nach Einreichen der Kostennote entstandenen Aufwandes - als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass viele Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht und der entsprechende Aufwand des Rechtsvertreters im Rahmen von Parteientschädigungen bereits entschädigt worden. Zudem weist der Inhalt der Eingaben teilweise redundante Ausführungen auf. Indessen ist der Arbeitsaufwand für die Eingaben vom 18 Januar 2013 und 20. Februar 2013 zusätzlich zu entschädigen.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 13. September 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 8. November 2012 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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