Entscheiddatum: 11.12.2013Publikationsdatum: 13.02.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5443/2011
Urteil vom 11. Dezember 2013 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 19. August 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer gelangte am 15. Februar 2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 17. März 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig schob es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, seine vorläufige Aufnahme aufzuheben, und gab ihm Gelegenheit, innert Frist dazu Stellung zu nehmen. Am 3. August 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und Beweismittel ein.
C. Mit Verfügung vom 19. August 2011 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz innert Frist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D. Mit Eingabe vom 29. September 2011 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung Beschwerde ein. Dabei stellte er die folgenden Anträge:
Die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an das BFM mit der Weisung zurückzuweisen, die Verfügung vom 17. März 2010 in Wiedererwägung zu ziehen.
Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Sache zur Prüfung der aktuellen Asylgründe, zur Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhaltes an das BFM zurückzuweisen.
Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, und das Bundesverwaltungsgericht habe seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Eventuell sei die Verfügung aufzuheben.
In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, offenzulegen, und es sei ihm eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Ferner sei ihm das zuständige Spruchgremium seines Verfahrens bekanntzugeben, und es sei ihm vor Gutheissung der Beschwerde Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zu setzen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel eine Vielzahl von Lageberichten verschiedener Organisationen und Artikel von Medien sowie weitere Dokumente in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka eingereicht.
E. Am 22. Dezember 2011 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zu seiner Beschwerde und reichte eine Kostennote seines Rechtsvertreters ein.
F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Mit Eingabe vom 4. September 2012 beantragte dieses die Abweisung der Beschwerde, ohne sich inhaltlich dazu zu äussern.
G. Am 5. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des BFM zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 10. September 2012 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zu seiner Beschwerde und reichte weitere Beweismittel ein. Mit Eingaben vom 18. September 2012 und vom 26. September 2012 machte er jeweils wiederum zusätzliche Ausführungen und reichte weitere Beweismittel ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufhob und den Vollzug der Wegweisung anordnete.
4.1 Das BFM ist in Verfahren, die Tamilen aus Sri Lanka betreffen, dazu übergegangen, grundsätzlich keine Ausreisefristen mehr anzusetzen und bereits angeordnete aufzuheben. Faktisch zieht es damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der fallspezifischen Umstände. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, die in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hatten und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 4. September 2013). Die sri-lankischen Behörden haben die beiden tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat das BFM in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle, eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Das BFM geht damit davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann.
4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel, wie erwähnt, in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen dürften, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug gewahrt, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an das BFM zurückzuweisen. Die Akten des Bundesamtes und Kopien der wesentlichen Aktenstücke aus dem Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem BFM zuzustellen. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation nicht näher einzugehen.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Dem professionell vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter beantragte in der Beschwerde, ihm sei vor einer Gutheissung der Beschwerde Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 reichte er anschliessend eine Kostennote ein, die er jedoch für die weiteren Prozesshandlungen nicht aktualisierte. Die Rechtsvertreter sind in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gehalten, ihre Kostennote zusammen mit der Beschwerde einzureichen und sie mit jeder weiteren Prozesshandlung zu aktualisieren. Das Gericht holt grundsätzlich keine Kostennote ein, sondern schätzt den zu entschädigenden Parteiaufwand aufgrund der Akten ab. Der Antrag auf Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer (weiteren) Kostennote ist deshalb abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom 22. Dezember 2011 ausgewiesenen Zeitaufwand von 18,38 Stunden für die Erarbeitung der Rechtschriften - insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nur die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Beschwerdegegenstand bildet - als zu hoch, zumal zahlreiche Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und für das vorliegende Beschwerdeverfahren nur mittelbare Aussagekraft haben. Zu berücksichtigen ist ferner, dass weite Teile der Beschwerdebegründung und zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden sind. Im Übrigen ist der Inhalt der Eingaben teilweise redundant. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 19. August 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Tobias Grasdorf
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