Entscheiddatum: 30.09.2013Publikationsdatum: 08.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5365/2013
Urteil vom 30. September 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...),Serbien, vertreten durch Annelise Gerber, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte zusammen mit seinem Sohn und dessen Familie am 30. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. September 2012 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 26. November 2012 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Familie kontrolliert nach B._______ (Serbien) aus.
B. Gemäss seinen eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Sohn und dessen Familie den Heimatstaat erneut am 27. Juli 2013, reiste am folgenden Tag in die Schweiz ein und suchte am 29. Juli 2013 um Asyl nach. Am 6. August 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte ihn am 20. August 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus C._______(Provinz D._______) und gehöre der Ethnie der Roma an. Nach der Rückkehr aus der Schweiz hätten sie zunächst sieben Monate in E._______ gelebt. Im Juli 2013 seien er und sein Sohn mit dessen Familie in ihr Haus nach C._______ zurückgekehrt. Ihre Nachbarn seien praktisch ausschliesslich Serben. Diese hätten diejenigen Personen, mit welchen er früher Schwierigkeiten gehabt habe, über ihre Rückkehr informiert. Am Abend des vierten oder fünften Tages nach der Rückkehr - er sei gerade daran gewesen, einen Wasserhahnen im Badezimmer zu flicken - habe er einen Lärm gehört. Er sei ins Wohnzimmer gegangen, wo sein Sohn von zwei Unbekannten am Boden festgehalten worden sei. Mit seinem Werkzeug habe er zunächst den einen Unbekannten, dann den anderen auf den Kopf geschlagen, wobei beide zu Boden gefallen seien. Daraufhin hätten er und sein Sohn mit dem Werkzeug auf die beiden Unbekannten eingeschlagen. Es sei viel Blut geflossen und er wisse nicht, ob die beiden noch am Leben seien. Umgehend hätten sie ihre Sachen gepackt, das Haus verlassen und sich zurück nach E._______ begeben. Er vermute, dass sein Sohn nur wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit überfallen worden sei. Er gehe davon aus, dass sie bei einem Verbleib in ihrem Haus von der "nächsten Bande" getötet worden wären.
C. Mit Verfügung vom 9. September 2013 - eröffnet am 17. September 2013 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dessen Vollzug und stellte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu.
D. Mit Eingabe vom 23. September 2012 (Poststempel: 24. September 2013) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, auf das Asylgesuch sei einzutreten. Es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gegebenenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Dossier sei zusammen mit dem Dossier des Sohnes und dessen Familie (N [...]) zu behandeln. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG und) ist einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
Dem Antrag, das Dossier des Beschwerdeführers sei zusammen mit demjenigen des Sohnes und dessen Familie zu behandeln, wird insoweit entsprochen, als die Urteile zeitgleich ergehen.
5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
5.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist praxisgemäss vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen. Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780).
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dem zweiten Asylgesuch seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Beschwerdeführer habe sich in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung widersprüchlich geäussert. Namentlich habe er unvereinbare Aussagen zum Zeitpunkt und zum Ort des Überfalls gemacht. Zudem seien die Angaben zu den Tätern und dem Tathergang vage und ohne jeglichen persönlichen Bezug. Die Vorbringen zur unverzüglichen Flucht seien sodann realitätsfremd, namentlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht an die heimatlichen Behörden gewendet habe, seien diese doch gemäss den Angaben im ersten Asylverfahren durchaus gewillt und in der Lage, Schutz vor Übergriffen zu gewähren.
6.2 In der Eingabe wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien glaubhaft.
Der vorinstanzliche Schluss ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Aussagen des Beschwerdeführers unvereinbar, vage, realitätsfremd und ohne persönlichen Bezug sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen und damit zu einem anderen Schluss zu gelangen. Mit dem blossen Hinweis, es sei nicht auszuschliessen, dass es um 18 Uhr im Haus bereits dunkel gewesen sei, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, weshalb er anlässlich der Befragung keine Uhrzeit mehr nennen konnte. Damit legt er auch nicht substantiiert dar, aus welchen Gründen es an einem Sommerabend um diese Zeit draussen bereits dunkel gewesen sein soll, so dass im Haus die Lichter hätten angezündet werden müssen. Auch der weitere, nicht näher substantiierte Hinweis auf die engen räumlichen Verhältnisse im Haus des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, die Unstimmigkeiten in Bezug auf den Ort des Überfalles aufzulösen. Zudem dürften in Anbetracht dessen, dass es sich bei diesem Überfall um ein einschneidendes Ereignis handelt, welches den Beschwerdeführer zum Verlassen des Heimatlandes veranlasste, übereinstimmende Aussagen erwartet werden. Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, der serbische Staat sei nicht willens, den nötigen Schutz zu gewähren, vermag er daraus im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts für sich abzuleiten. Schliesslich legt er mit dem Wiederholen seiner Aussagen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf sein Gesuch nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz ist demnach auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussage des Beschwerdeführers noch den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (vgl. ausführlich BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Der Beschwerdeführer äussert sich in der Rechtsmitteleingabe nicht dazu, inwiefern für ihn der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
8.4 Der Beschwerdeführer verfügt über bis ins Jahr (...) gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist.
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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