Entscheiddatum: 20.11.2013Publikationsdatum: 28.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5327/2011
Urteil vom 20. November 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),Richterin Christa Luterbacher, Richterin Gabriela Freihofer,Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______(Beschwerdeführer 1), dessen Frau,B._______(Beschwerdeführerin 2), und die Kinder,C._______,D._______,E._______,F._______,Sri Lanka, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 25. August 2011 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, Tamilen aus G._______, mit Schreiben vom 11. August 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl ersuchten,
dass ihnen mit Schreiben vom 27. April 2009 die Einreise zur Durchführung des Asylverfahrens bewilligt wurde und sie am 29. Mai 2009 in die Schweiz gelangten,
dass das BFM die Asylgesuche mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 21. Juni 2010 mangels Asylrelevanz der Vorbringen ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, deren Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 28. Juli 2011 unter Gewährung einer Frist zur Stellungnahme mitteilte, sie habe die Wegweisungsvollzugspraxis für abgewiesene sri-lankische Asylsuchende aufgrund der verbesserten Situation in deren Heimatstaat per 1. März 2011 angepasst, weshalb erwogen werde, die vorläufige Aufnahme aufzuheben,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. August 2011 durch ihre Rechtsvertretung insbesondere ausführen liessen, im Schreiben des BFM fehle eine einlässliche, mit Quellen untermauerte Begründung für die Annahme, die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich verbessert (vgl. im Einzelnen die vorinstanzliche Akte B25/4),
dass die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom 25. August 2011 gestützt auf Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufhob und die Beschwerdeführenden anwies, die Schweiz zu verlassen,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Wegweisungsvollzug nach G._______ erweise sich aufgrund der durch Konsultation zahlreicher länderspezifischer Quellen (Länderinformationen) konstatierten Veränderung der allgemeinen Lage in Sri Lanka und mangels Vorliegens individueller Vollzugshindernisse als zulässig, zumutbar und möglich,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Weiterführung der vorläufigen Aufnahme beantragten,
dass für die Begründung im Detail auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden zum Beweis ihrer Vorbringen ein Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin 2 an die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) vom 17. Februar 2011 (in Kopie mit englischer Übersetzung; Beweismittel 1) und ein Arbeitszeugnis vom 30. September 2011 betreffend den Beschwerdeführer 1 zu den Akten reichten,
dass sich das BFM mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2013 zum Beweismittel 1 äusserte, hinsichtlich der Beurteilung der Lage in Sri Lanka auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil BVGE 2011/24 verwies und einen Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend Erkenntnisse einer Dienstreise in Sri Lanka vom 5. bis 17. September 2010 zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdeführenden mit Replik vom 27. Februar 2013 zusätzliche Wegweisungsvollzugshindernisse geltend machten und als weitere Beweismittel einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. November 2012 (Adrian Schuster, Sri Lanka: Aktuelle Situation - Update), drei Internetartikel in tamilischer Sprache mit englischer Übersetzung und ein Schreiben eines Mitglieds des Parlaments (...) vom 18. Februar 2013 ins Recht legten,
dass am (...) der F._______ geboren wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 112 AuG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG),
dass der am (...) geborene F._______ (...) in das Beschwerdeverfahren einbezogen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft (Art. 49 VwVG),
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass das BFM gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG periodisch überprüft, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme - fehlende Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs - noch erfüllt sind und gegebenenfalls die vorläufige Aufnahme aufhebt sowie den Vollzug der Wegweisung anordnet (Art. 84 Abs. 2 AuG),
dass sich die Beurteilung der in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rüge betreffend Verletzung der Begründungspflicht (vgl. die Beschwerdeschrift S. 6 f.) angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigt,
dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiesener tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka stattgefunden hat,
dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren - praktisch unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall - in Wiedererwägung zieht und implizit davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festgestellt,
dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. August 2011 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig erweist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen, sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das im Rahmen der Instruktion auf einen späteren Zeitpunkt verwiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstandslos geworden ist,
dass die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden insoweit als obsiegende Partei gelten, als ihrem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben ist,
dass ihnen daher in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten ist, wobei auf das Einfordern einer Kostennote verzichtet werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt,
dass den Beschwerdeführenden gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 25. August 2011 wird aufgehoben und das Verfahren wird zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
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