Entscheiddatum: 06.09.2024Publikationsdatum: 13.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5322/2024, E-5323/2024
Urteil vom 6. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 1) B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 2) C._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 3) D._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 4) (...), alle Georgien, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 21. August 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden reichten am 23. Juli 2024 in der Schweiz Asylgesuche ein. Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie ihre Reisepässe im Original ein.
B. Mit Vollmachten vom 25. Juli 2024 zeigte die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region (...) ihr Mandat an.
C.
C.a Am 12. August 2024 wurden A._______ (Beschwerdeführer 1), seine Ehefrau B._______ (Beschwerdeführerin 2) und die minderjährige Tochter C._______ (Beschwerdeführerin 3) zu ihren Asylgründen angehört (Protokolle in den SEM-Akten 1347174 [A]45, A47 und A49]). D._______, der volljährige Sohn (Beschwerdeführer 4), wurde am 13. August 2024 zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten 1347175 [B]16]).
C.b Die Beschwerdeführenden legten zusammenfassend dar, sie seien nur wegen der gesundheitlichen Probleme der Ehefrau beziehungsweise Mutter (der Beschwerdeführerin 2) in die Schweiz gekommen. Diese habe im Juni und Juli 2024 verschiedene Ärzte und Spitäler aufgesucht, wo ihr von Onkologen zwei unterschiedliche Krebs-Diagnosen gestellt worden seien. Es seien verschiedene Untersuchungen durchgeführt worden. Die Ärzte seien sich jedoch noch nicht einig geworden hinsichtlich der genauen Diagnosen; die einen hätten der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich auf ihren Lungen Metastasen befänden, andere hingegen hätten von Metastasen auf ihrer Leber gesprochen. Deshalb sei sie misstrauisch geworden und habe von einer Behandlung in ihrem Heimatland abgesehen. Bekannte der Beschwerdeführerin 2 hätten sich wegen der gleichen Krankheit ebenfalls in der Schweiz behandeln lassen und seien gesund nach Georgien zurückgekehrt. Deshalb habe die ganze Familie Georgien gemeinsam auf dem Luftweg verlassen und sie seien über die F._______ am 22. Juli 2024 in die Schweiz eingereist. Sie hegten die Hoffnung, dass die Beschwerdeführerin 2 hierzulande eine genauere Diagnose und entsprechende Behandlungen erhalte, die zu Ihrer Genesung führe. Zwar würden die staatlichen Krankenkassen in Georgien onkologische Behandlungen finanzieren, um jedoch die Teilkosten Ihrer Untersuchungen decken zu können, hätten sie einen Bankkredit aufgenommen. Die Beschwerdeführenden gaben sodann an, sie seien ausserdem von Verwandten und Freunden sowohl bei den Untersuchungskosten als auch dem Reiseweg finanziell unterstützt worden.
C.c Die Beschwerdeführenden reichten folgende, die Beschwerdeführerin 2 betreffende, medizinische Unterlagen aus Georgien ins Recht:
Einen Bericht der Pathologie des G.\_\_\_\_\_\_\_ vom 26. Juni 2024,
einen Bericht des Abdomen-CTs des G.\_\_\_\_\_\_\_ vom 3. Juli 2024,
einen Bericht des Brusthöhlen-CTs des G.\_\_\_\_\_\_\_ vom 3. Juli 2024,
einen Bericht des Hirn-Schädel-CTs des G.\_\_\_\_\_\_\_ vom 3. Juli 2024,
einen MRT-Bericht der National Center of Sugery Batumi Clinic vom 8. Juli 2024.
Folgende medizinische Unterlagen aus der Schweiz wurden sodann ins Recht gereicht:
Ein Bericht der H.\_\_\_\_\_\_\_ über eine (...)untersuchung des Thorax vom 25. Juli 2024,
ein Bericht über eine Notfallbehandlung im (...)spital I.\_\_\_\_\_\_\_ vom 5. August 2024 (Austrittsbericht).
D. Mit Eingaben vom 20. August 2024 nahmen die Beschwerdeführenden zum Entwurf der vorinstanzlichen Verfügung Stellung. Sie erklärten implizit, dass sie mit dem Entscheid nicht einverstanden seien.
Die Beschwerdeführerin 2 sei vor Ihrer Ausreise auf eigene Kosten behandelt worden, weshalb auch davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rückkehr zumindest einen grossen Teil der Behandlung selbst bezahlen müssten. Darüber hinaus müsste sie die Kosten für die oft sehr teuren Krebsmedikamente in vollem Umfang selbst tragen. Ob und wie sie dies bewerkstelligen könne, sei fraglich, da sie bedingt durch ihre gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr arbeiten könne; der Beschwerdeführer 1 erhalte nur eine Invalidenrente. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführenden für die Behandlung und die Untersuchungen in Georgien sowie für die Reise in die Schweiz hoch verschuldet hätten. Diese Schulden würden eine grosse Belastung für die ganze Familie darstellen, zumal ihre Eigentumswohnung als Sicherheit für diese Schulden verpfändet worden sei und sie ausserdem riskierten, deswegen ihr Familienheim zu verlieren. Ausserdem sei mit immensen Behandlungskosten für die Beschwerdeführerin 2 zu rechnen. Folglich könnten sie bei einer Rückkehr nach Georgien in eine existenzielle Notlage geraten. Sie brachten sodann vor, nach einer zuverlässigen Diagnose würden sie freiwillig ausreisen. Es bestünden jedoch Bedenken hinsichtlich der Praktiken des georgischen Gesundheitssystems. Mit medizinischer Rückkehrhilfe würden sie aber freiwillig in ein Drittland ausreisen. Der Beschwerdeführer 4 monierte, der Entscheidentwurf nehme nicht auf die schwere Erkrankung seiner Mutter und die möglicherweise gravierenden Auswirkungen auf die persönliche und finanzielle Situation der Familie Bezug. Er habe bereits an der Anhörung deutlich gemacht, dass er nach der Erkrankung seiner Mutter, der Invalidität seines Vaters und der Minderjährigkeit seiner Schwester alleine für den Lebensunterhalt der Familie habe sorgen müssen. Erschwerend träten die hohen Behandlungskosten für die Beschwerdeführerin 2 hinzu.
E. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 21. August 2024 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 bis 3 nicht ein und forderte sie auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang in ihr Heimatland zurückgeführt werden könnten. Mit ebenfalls am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 22. August 2024 erliess es eine identische Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 4. Der Kanton Basel-Landschaft wurde jeweils mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt.
F. Am 21. August 2024 respektive am 22. August 2024 legten die zugewiesenen Rechtsvertretungen die Mandate nieder.
G. Am 26. August 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen vom 21. sowie vom 22. August 2024. Sie beantragen mittels vorformulierter englischsprachiger Begehren die Aufhebung dieser Verfügungen, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
H. Am 28. August 2024 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerden und stellte fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die vorformulierten Rechtsbegehren sind zwar nicht in einer Schweizerischen Amtssprache, sondern in Englisch verfasst. Praxisgemäss sind sie aber in der vorliegenden Konstellation als formgerecht zu erachten, zumal sich aus der Beschwerdebegründung hinreichend klar ergibt, inwiefern die Beschwerdeführenden die angefochtenen Verfügungen nicht als rechtmässig erachten. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2 zum Verfahrensgegenstand einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Aufgrund der persönlichen und sachlichen Nähe werden die beiden Beschwerdeverfahren (E-5322/2024 betreffend die Beschwerdeführenden 1 bis 3 und E-5323/2024 betreffend den Beschwerdeführer 4) vereinigt und über die Beschwerden wird in einem Urteil entschieden.
Zwar wird im Fliesstext der Beschwerdebegründung auch vorgebracht, aufgrund des nicht hinreichend festgestellten Sachverhaltes sei «auf das Asylgesuch einzutreten und es sei im erweiterten Verfahren zu behandeln.» Gleichzeitig wird nicht ansatzweise begründet, weshalb das SEM zu Unrecht zum Schluss gelangt sei, in den Vorbringen der Beschwerdeführenden sei kein Gesuch um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK erkennbar, sondern einzig wirtschaftliche und insbesondere medizinische Gründe im Sinne von Art. 31a Abs. 3 AsylG. Insgesamt geht aus der Begründung der Beschwerde klar hervor, dass die Verfügungen des SEM vom 21. Augst 2024 sowie vom 22. August 2024 einzig hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung angefochten werden sollen, weshalb nur dieser den Verfahrensgegenstand bildet (Dispositivziffern 4 bis 5) der angefochtenen Verfügungen. Dass das Formular auch die Begehren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält, ändert daran ebenfalls nichts. Auf sie ist ebenso wenig einzutreten wie auf den vorformulierten Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, zumal diese einer allfälligen Beschwerde nicht entzogen worden ist.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
5.2.2 Die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden hätten in der Schweiz kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt ist rechtskräftig. Dementsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
5.2.3 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).
Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass für die Beschwerdeführerin 2 der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien, insbesondere aus finanzieller Sicht, nicht gewährleistet wäre, da sie verschiedene Behandlungen und Therapien selber bezahlen müsste. Zudem sei das Gesundheitssystem in ihrer Heimat nicht ausreichend und sie schwebe bei einer Rückkehr in Lebensgefahr. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2024 (A61) verwiesen werden, wonach in Georgien eine medizinische Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet ist und unter anderem ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, inklusive einer kostenlosen Krankenversicherung existiert. Es darf sodann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin 2 offenkundig innert kurzer Frist in Georgien Zugang zu fachärztlichen diagnostischen Abklärungen erhielt. Dass die definitiven Diagnosen innert einer solch kurzen Frist - die Beschwerdeführerin habe im Juni 2024 erste Symptome gehabt (u.a. A45 F45) und am 22. Juli 2024 seien sie bereits ausgereist (ebd. F36, F38) - noch nicht vorlagen, spricht eher für eine sorgfältige ärztliche Abklärung als eine unzuverlässige medizinische Versorgung.
Ergänzend ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in vergleichbaren Fallkonstellationen und unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage in Georgien zuletzt wiederholt die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen gesundheitlich beeinträchtigter abgewiesener asylsuchender Personen festgestellt hat (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-4839/2023 vom 7. Februar 2024 E. 8.2 ff. [{...}], D-409/2023 vom 31. Januar 2023 E. 9.2.3 und 9.2.7 [{...}] sowie D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.4 ff. [{...}]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass das als ausreichend zu bezeichnende georgische Gesundheits- und Krankenversicherungssystem der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen des dort möglichen eine adäquate Behandlung ihrer Erkrankung gewährleistet und sie nicht der Gefahr einer menschenunwürdigen Existenz oder intensivem Leiden im massgeblichen Sinne ausgesetzt sein wird. Der Umstand, dass die Behandlung in Georgien allenfalls nicht dem Standard der Schweiz entspricht, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass Art. 3 EMRK dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht.
5.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Der Bundesrat hat Georgien im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als Safe Country und als Herkunftsland bezeichnet, in das eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender grundsätzlich als zumutbar gilt (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien ausgegangen wird.
5.3.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).
Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.2.3 ff. hiervor), ist davon auszugehen, dass in Georgien eine adäquate medizinische Behandlung der Krankheit der Beschwerdeführerin 2 vorhanden ist. Sofern die Beschwerdeführenden geltend machen, sie könnten sich diese Behandlung in Georgien nicht leisten, ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2024 zu verweisen (A61 Abschnitt III Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin 2 vselbst hatte anlässlich der Anhörung eingeräumt, sie hätten in Georgien die Möglichkeit, staatliche Unterstützung zu beantragen. Soweit sie vorbringt, sie habe kein Vertrauen in die dortigen ärztlichen Behandlungen, ist ihr erneut entgegenzuhalten, dass zwischen dem Moment, als sie Ende Juni 2024 von ihrer Erkrankung erfahren habe und der Ausreise nur knapp drei bis vier Wochen liegen (A45 F44). Dass die Ärzte in dieser nur kurzen Zeit noch keine Behandlung empfohlen, sondern vielmehr weitere Abklärungen angeregt und ausserdem in Betracht gezogen haben, es könnte bereits zur Bildung von Metastasen auf anderen Organen gekommen sein, dürfte eher für deren Sorgfalt und Kompetenz sprechen. Des Weiteren ist auf den am 9. August 2023 ergangene Entscheid der georgischen Regierung hinzuweisen, wonach Hormontherapie, Chemotherapie, Strahlentherapie und Medikamente neu für alle Krebspatienten im ganzen Land unabhängig von ihrem Einkommen finanziert werden (vgl. bspw. das bereits erwähnte Urteil des BVGer E-4839/2023 E. 8.3.4). Dass in Georgien seit 2006 ein Sozialhilfeprogramm inklusive einer kostenlosen Krankenversicherung für Personen unter der Armutsgrenze existiert, hat das Bundesverwaltungsgericht zudem bereits in verschiedenen Urteilen erwähnt (vgl. bspw. Urteil D-585/2024 vom 23. April 2024 E. 7.3.5 sowie das bereits erwähnte Urteil D-5624/2022 E. 9.1.6, je m.w.H.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich auch der Zugang zur Gesundheitsversorgung seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms «Universal Health Care Program» (UHCP) im Februar 2013 weiter verbessert. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 auch weiterhin ausreichend Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung erhalten wird. Was die in der Beschwerde geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 2 respektive ihrer geltend gemachten starken Schmerzen betrifft, ist einerseits festzustellen, dass keine weiteren medizinischen Berichte eingereicht worden sind. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand von den mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden bei dessen Organisation entsprechend berücksichtigt wird.
5.3.4 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die ganze Familie sei aufgrund der Krankheit der Beschwerdeführerin 2 in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, ist festzustellten, dass sie im Heimatstaat über eine Eigentumswohnung verfügen, die sie derzeit vermieten und bei einer Rückkehr wieder beziehen können. Die Beschwerdeführerin 2 verfügt über einen Hochschulabschluss sowie über Berufserfahrung. Auch wenn sie aufgrund ihrer Erkrankung möglicherweise derzeit nicht mehr arbeiten kann, ist nicht auszuschliessen, dass sie nach erfolgter Behandlung wieder zum Erwerbseinkommen beitragen kann. Unbesehen dessen erhält der Beschwerdeführer 1 gemäss eigenen Angaben eine Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin 3, die noch die Schule besucht, hat bereits als (...) gearbeitet (A47 F14 f.), währenddem der Beschwerdeführer 4 sein Studium durch Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen selber finanziert und darüber hinaus im vergangenen Jahr auch seine Familie unterstützen konnte (B16 F26 und F28). Hinzu kommt, dass die Familie gemäss ihren Angaben in Georgien von verschiedenen Verwandten und Bekannten finanzielle Zuwendungen erhalten hat. Schliesslich stehen für sozial vulnerable Bevölkerungsgruppen in grösseren Städten, wie etwa Tiflis, verschiedene informelle, nicht monetäre Supportsysteme zur Verfügung (vgl. hierzu ebenfalls Urteil D-585/2024 E. 7.3.5 m.w.H.).
5.3.5 In Bezug auf die (...)jährige Beschwerdeführerin 3 ist festzustellen, dass ihre Rückkehr nach Georgien mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Aktenkundig ist sie noch Schülerin und besuchte in Georgien bis vor kurzem die (...) Klasse. Dort ist sie geboren und bisher aufgewachsen. In Begleitung ihrer Familie kann sie in ihr gewohntes Umfeld zurückkehren. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass sie dort ihre (schulische) Ausbildung weiterführen und abschliessen kann. Hinzu kommt, dass sie bei Anhörung erklärt hat, sie «möchte schon zurückkehren» (A47 F34).
5.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.
5.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige georgische Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Im Fliesstext der Beschwerde wird der Antrag gestellt, die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies, weil das SEM den medizinischen Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt habe und zumindest noch eine onkologische Abklärung der Beschwerdeführerin hätte einholen müssen. Dabei wird weder dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern das SEM den im Verwaltungsverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 12ff. VwVG) verletzt worden wäre. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Anhörung einlässlich zu ihrer gesundheitlichen Verfassung befragt (A45 F44-F50; F52 ff.) und das SEM hat auch die eingereichten medizinischen Unterlagen aus Georgien sowie aus der Schweiz zu den Akten genommen und hinreichend in seine Beurteilung miteinbezogen und berücksichtigt. Inwiefern für die Beurteilung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse weitere Abklärungen hätten erfolgen müssen, erhellt nicht, zumal sich die Vorinstanz auch hinlänglich mit der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit der medizinischen Versorgung in Georgien auseinandergesetzt hat. Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang vorbringen, das SEM hätte ihre Gesuche dem erweiterten Verfahren zuteilen müssen, verkennen sie, dass die kurze Rechtsmittelfrist von fünf Arbeitstagen auf der vom SEM angewandten Rechtsnorm (Art. 31a Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AsylG) beruht. Unabhängig davon obliegt der Entscheid, ob ein Asylgesuch im beschleunigten oder im erweiterten Verfahren behandelt wird, dem SEM und es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung des Asylgesuchs im beschleunigten oder erweiterten Verfahren (vgl. zum Ganzen BVGE 2020 VI/5 E. 9).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.1 Die Beschwerde erwies sich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, zumal auch bei summarischer Prüfung offenkundig wurde, dass die Beschwerdeführerin in Georgien Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung hat. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind deshalb ungeachtet der geltend gemachten - jedoch nicht belegten - prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf getreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy
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