Entscheiddatum: 16.10.2024Publikationsdatum: 25.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5315/2024
Urteil vom 16. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2024 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer - kamerunischer Staatsangehöriger - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2019 und reiste am 22. September 2023 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2023 in Italien daktyloskopiert worden war. Am 27. September 2024 wurden seine Personalien aufgenommen und am 13. Oktober 2023 fand das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) statt.
A.c Das SEM erklärte das Dublin-Verfahren am 31. Mai 2024 für beendet und nahm das Asylverfahren in der Schweiz auf, nachdem es den Beschwerdeführer bereits am 6. Februar 2024 dem Kanton B._______ zugewiesen hatte. Am 3. Juli 2024 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren.
B.
B.a Anlässlich der Anhörung vom 2. Juli 2024 brachte der Beschwerde-führer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf C._______ in der Region Ouest, Kamerun, wobei sein Vater aus dem Norden des Landes komme und einer anderen Ethnie angehöre als seine Mutter. Aus diesem Grund habe sein Grossvater mütterlicherseits - Dorf-Chef von C._______ - die Beziehung zwischen seinen Eltern abgelehnt und den Vater aus dem Dorf gejagt, woraufhin seine Eltern in ein Dorf namens D._______ gezogen seien, wo er und seine (...) Geschwister geboren seien. Irgendwann sei sein Vater zum Säufer geworden und habe begonnen, seine Mutter zu schlagen. Deshalb sei diese mit ihm (dem Beschwerdeführer) und seinen Geschwistern ins Dorf C._______ zurückgekehrt. Sein Grossvater habe seine Mutter zwar empfangen, ihr jedoch aufgetragen, ihn (den Beschwerdeführer) und seine Geschwister zum Vater zurückzubringen. Seine Mutter habe dies nicht akzeptiert und habe mit der Feldarbeit begonnen. Er und seine Geschwister seien im Dorf jedoch nicht akzeptiert gewesen und hätten im Nachbardorf zur Schule gehen müssen und sein Grossvater habe nicht mit ihnen gesprochen. Angesichts dessen sei sein älterer Bruder irgendwann zu einem Freund nach E._______ gezogen. Kurze Zeit später sei sein Grossvater verstorben. Trotz ihrer Differenzen habe er seiner Mutter vor seinem Tod einen Teil eines Feldes hinterlassen. Da er (der Beschwerdeführer) in der Stadt einem (...) habe beitreten wollen, habe er Geld benötigt. Aus diesem Grund habe seine Mutter versucht, ein Stück des geerbten Landes zu verkaufen, wobei ihr dies von ihrem Bruder (Onkel des Beschwerdeführers), der den Posten als Dorf-Chef übernommen habe und noch viel boshafter gewesen sei als der Grossvater, verboten worden sei. Bei einem zweiten Verkaufsversuch habe der Onkel die Mutter des Beschwerdeführers durch seine Wächter verprügeln und anschliessend mit Machetenhieben umbringen lassen. Er (der Beschwerdeführer) sei bei dieser Auseinandersetzung mit Macheten am Fuss verletzt worden. Ausserdem habe sein Onkel ihm mit einem Stock ins (...) gestochen, weshalb er bewusstlos geworden sei und der Onkel davon ausgegangen sei, er sei tot. Nach diesem Vorfall sei er (der Beschwerdeführer) ins Spital gebracht worden. Sein älterer Bruder habe bei der Polizei in der Stadt F._______ Anzeige gegen den Onkel erstattet, sei von dieser jedoch weggeschickt worden. Während sein älterer Bruder daraufhin nach E._______ zurückgekehrt sei, seien seine (...) jüngeren Geschwister und später auch er zu ihrer Tante nach G._______ gezogen. Der Onkel habe Leute ausgesandt, um ihm und seinem älteren Bruder nachzustellen. Er habe ihm und seinen Geschwistern damit gedroht, dass er sie, wo auch immer er sie in Kamerun finde, den Göttern opfern werde. Infolgedessen sei sein älterer Bruder mit seiner Ehefrau und seinem Kind in den Süden Kameruns gezogen. Da er (der Beschwerdeführer) mit seiner (...)verletzung leicht erkennbar gewesen wäre, habe er Kamerun Ende 2019 verlassen. Sein älterer Bruder habe sich, nachdem er (...) Jahre nichts vom Beschwerdeführer gehört habe, mit der Gendarmerie ins Dorf C._______ begeben. Dabei sei er vom Onkel mit Macheten an den Unterarmen verletzt worden und nach seiner Heimkehr aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes am (...) 2024 gestorben.
B.b Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen neben Fotografien eines auf seinen Namen lautenden Geburtsscheins vom 12. März 2024 (A18 Beweismittel [Bm.] 7) und eines auf den Namen seines Bruders ausgestellten Todesscheins vom 30. Juni 2024 (A18 Bm. 5), Fotografien seines Gesichts (mit einer [...]verletzung), von einem vernarbten (...), seiner verstorbenen Mutter und seines ebenfalls verstorbenen Bruders (vermutlich in einem Spital) sowie einer (leeren) Grabstelle (A18 Bm. 3, 4, 6, 8 und 9) beim SEM ein.
C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 - am 26. Juli 2024 eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
D.
D.a Mit Eingabe vom 22. August 2024 (Postaufgabe: 26. August 2024) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zwecks neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
D.b Der Beschwerde lagen ein Screenshot einer Neuanmeldung des Beschwerdeführers beim (...) und eine Fürsorgebestätigung vom 16. August 2024 bei.
E.
E.a Mit Schreiben vom 28. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E.b In der Zwischenverfügung vom 18. September 2024 hielt die Instruktionsrichterin bezüglich des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zunächst fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab, wobei sie dem Beschwerdeführer Frist zur Leistungen eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- ansetzte, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgerecht einbezahlt werde.
E.c Der Kostenvorschuss wurde am 30. September 2024 fristgerecht überwiesen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe in formeller Hinsicht, er habe anlässlich der Anhörung nicht alles vorbringen können, was er habe sagen wollen. Er habe Dinge anfügen und klären wollen, habe seitens des SEM jedoch nicht die Gelegenheit dazu erhalten. Auch sei das SEM dem Ersuchen seiner Rechtsvertretung anlässlich der Anhörung, bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit eine weitere Anhörung durchzuführen, nicht gefolgt, obwohl es seine Schilderungen letztlich nicht geglaubt habe. Damit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar; als solches umfasst das rechtliche Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).
4.3 Wie den auf den Seiten 7 bis 11 des Anhörungsprotokolls wiedergegebenen Schilderungen des Beschwerdeführers entnommen werden kann, wurde ihm in der Anhörung ausreichend Gelegenheit gegeben, die Gründe für seine Flucht darzulegen (vgl. A28 F66-74). Ausserdem wurden ihm ergänzende Fragen zu seinen Vorbringen gestellt (vgl. A28 F75-83). Auch seine Rechtsvertretung erhielt die Möglichkeit, ihm weitere Fragen zu stellen (vgl. A28 F84-87). Dass diese ausdrücklich angegeben hat, keine weiteren Fragen mehr zu haben, aber dennoch eine weitere Anhörung verlangt hat, sofern das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einstuft, mutet widersprüchlich an (vgl. A28 F87). So präzisiert sie denn auch nicht, welche Punkte einer weiteren Abklärung bedurft hätten. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung auf Nachfrage hin zwar geltend, der Befrager habe ihn nicht alles im Detail darlegen lassen. Aus seinen damit zusammenhängenden Ausführungen wird indes ebenfalls nicht klar, welchen Sachverhaltselementen noch weiter hätte nachgegangen werden müssen (vgl. A28 F88 f.). Auch aus der Rechtsmitteleingabe, in der weitgehend die Vorbringen anlässlich der Anhörung wiederholt werden, geht nicht hervor, mit Bezug zu welchen konkreten Aspekten es zu einer unvollständigen Erstellung des Sachverhalts gekommen wäre. Bei dieser Ausgangslage kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer entgegen dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf durchaus möglich war, alle wesentlichen Gründe für sein Asylgesuch adäquat darzulegen. Auch hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit allen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers angemessen auseinandergesetzt.
4.4 Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten durch die Vorinstanz rechtsgenüglich erstellt. Es ist weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen. Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet. Das diesbezügliche Beschwerdebegehren ist abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Das SEM begründet seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG standhalten.
Zunächst wies es darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Reise- und Identitätsdokumente abgegeben habe, womit seine Identität unbelegt geblieben sei. Die eingereichten Beweismittel würden ferner nicht dazu beitragen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen, da weder erstellt sei, um wen es sich bei den auf den eingereichten Fotografien abgebildeten Drittpersonen handle, noch welche Ereignisse für die auf den Fotografien ersichtlichen Verletzungen respektive Narben ursächlich seien. Die Aufnahmen seien auch nicht datiert und ein ausgehobenes Grab lasse keine Rückschlüsse auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu. Des Weiteren falle auf, dass auf dem als Fotografie eingereichten Totenschein seines älteren Bruders als Todesursache «mort naturelle» vermerkt sei.
Weiter erscheine merkwürdig, dass auf dem abfotografierten Geburtsschein des Beschwerdeführers vom 12. März 2024 als Wohnort seines Vaters C._______ eingetragen sei. Dies stehe insofern im Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Anhörung, wonach seine Eltern vor seiner Geburt aus dem Dorf C._______ vertrieben worden und nach D._______ gezogen seien, wo er und seine Geschwister zur Welt gekommen seien, als nicht nachvollziehbar sei, dass C._______ im Zeitpunkt der Ausstellung des Geburtsscheins (am 12. März 2024) der registrierte Wohnort seines Vaters gewesen sei, wenn dieser das Dorf bereits vor der Geburt des älteren Bruders des Beschwerdeführers verlassen habe. Im Rahmen der Anhörung habe sich der Beschwerdeführer bezüglich seines Geburtsortes ohnehin widersprochen, da er an der zuvor genannten Stelle angegeben habe, in D._______ geboren zu sein, während er an anderer Stelle als seinen Geburtsort C._______ angegeben habe und weiter ausgeführt habe, er habe abgesehen von den vier Monaten vor seiner Ausreise, die er bei seiner Tante in G._______ gelebt habe, Zeit seines Lebens in C._______ verbracht. Seine Erklärungsversuche auf Vorhalt des genannten Widerspruchs anlässlich der Anhörung hätten nicht überzeugt. Des Weiteren mute eigenartig an, dass sein angeblich muslimischer Vater gemäss dem Geburtsschein den nicht-muslimischen Namen H._______ trage. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Ethnie seines Vaters nicht angeben können, sondern habe ihn lediglich als «Nordisten» bezeichnet. Dies erscheine insofern nicht verständlich, als er im Rahmen seiner Asylvorbringen ausgeführt habe, sein Grossvater mütterlicherseits habe die Beziehung zwischen seinen Eltern aus ethnischen Gründen abgelehnt.
Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass sich seine Mutter nach der Rückkehr aus D._______ erneut mit ihm und seinen Geschwistern in C._______ habe niederlassen können. So sei nicht verständlich, wie sie sich dabei dem Willen ihres Vaters als Dorf-Chef habe widersetzen können. Auch sei fragwürdig, welche Behausung und welches Ackerland ihr nach all den Jahren überhaupt zur Verfügung gestanden hätten. Umso mehr erstaune, dass ihr Vater ihr nach seinem Ableben trotzdem ein Stück Land vererbt habe. Dieses Verhalten deute - so das SEM - vielmehr darauf hin, dass der Grossvater des Beschwerdeführers die Rückkehr seiner Tochter und deren Kinder letztlich akzeptiert habe. Unter diesen Umständen sei das äusserts brutale Vorgehen des Bruders der Mutter jedoch umso unerklärlicher. Ohnehin sei diesbezüglich nicht plausibel, dass dieser den Beschwerdeführer aufgrund seiner (...)verletzungen für tot gehalten habe. Auch sei nicht verständlich, weshalb der Onkel den Beschwerdeführer und seinen älteren Bruder weiterhin verfolgt habe und bis heute in ganz Kamerun mittels Gefolgsleuten aufspüren wolle, nachdem er ihm und seinen Geschwistern ein Ultimatum zum Verlassen des Dorfes gestellt habe und diese C._______ tatsächlich auch verlassen hätten. Noch weniger nachvollziehbar sei unter diesen Umständen das angebliche Verhalten des älteren Bruders des Beschwerdeführers, sich Jahre später mit der Polizei, die ihn bei früheren Anzeigen ignoriert habe, nach C._______ zu begeben, um sich für seine Mutter zu rächen.
Im Übrigen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers auch flüchtlingsrechtlich nicht relevant. So würde das beschriebene Verhalten des Onkels und seiner Hintermänner Übergriffe durch Dritte darstellen, die auch in Kamerun geahndet und bestraft würden, womit der Heimatstaat des Beschwerdeführers diesbezüglich als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen sei. Dabei hätte es ihm offen gestanden, sich an höhere staatliche Stellen zu wenden, wenn fehlbare lokale Beamte seinem Onkel tatsächlich uneingeschränkte Verfügungsmacht zugestanden hätten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile würden sich ferner ohnehin aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten und es sei ihm nicht gelungen, überzeugend auszuführen, dass er in seinem Heimatland nirgends mehr leben könne. Dies umso mehr, als seine jüngeren Geschwister, die ebenfalls Ziel der geltend gemachten Verfolgung gewesen seien, nach wie vor in G._______ wohnhaft seien und es auch seinem älteren Bruder möglich gewesen sei, im Süden Kameruns zu leben. Folglich sei davon auszugehen, dass er sich den vorgeblichen Verfolgungsmassnahmen seines Onkels durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne, womit er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Schliesslich lägen die erwähnten Vorgänge etliche Jahre zurück. Es genüge nicht, bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, die sich früher oder später eventuell ereignen könnten, weshalb er sich nicht auf eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen berufen könne.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen eingewendet, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des SEM sehr wohl glaubhaft seien. So habe er keine Identitätskarte beibringen können, weil er im Zeitpunkt der geschilderten Verfolgung durch seinen Onkel erst ungefähr (...) Jahre alt gewesen sei, in Kamerun jedoch erst ab dem 18 Altersjahr Identitätskarten ausgestellt würden. Überdies habe er völlig unvorhergesehen fliehen müssen, weshalb er abgesehen von einer Fotografie seines Geburtsscheins keinerlei Dokumente habe beschaffen können. Die eingereichten Fotografien würden zeigen, was ihm und seiner Familie zugestossen sei. Was den Todesschein seines älteren Bruders anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass es bei diesem aufgrund der Verletzungen, die er beim Angriff des Onkels und dessen Gefolgsleuten erlitten habe, zu einer (...)infektion gekommen sei, welche letztlich zum Tod geführt habe, weshalb als Todesursache wohl «natürlicher Tod» («mort naturtelle») vermerkt worden sei.
Bezüglich seiner Angaben zu seinem Vater verstehe er nicht, weshalb es gemäss dem SEM eigenartig sei, dass dieser als Moslem H._______ heisse. Ausserdem habe er (der Beschwerdeführer) abgesehen von den vier Monaten vor seiner Flucht stets im Westen Kameruns gelebt, weshalb er nur die I._______ kenne. Bei ihnen nenne man die Personen aus dem Norden des Landes «Nordisten», mehr wisse er über die Ethnie seines Vaters nicht. Seine Ausführungen zu seinem eigenen Geburtsort liessen sich wie folgt erklären: Seine Mutter habe ihn in D._______ geboren, die Geburt sei aber zu Hause erfolgt und nicht in einem Spital. Als offiziellen Geburtsort habe sie jedoch C._______ angegeben, weil sie nicht gewollt habe, dass er Probleme bekomme, zumal sein Vater aus C._______ vertrieben worden sei und nach D._______ habe flüchten müssen.
Mit Blick auf die Verfolgung durch seinen Onkel erklärte der Beschwerdeführer nochmals, dass sein Grossvater lediglich seinen Vater, nicht jedoch seine Mutter aus dem Dorf vertrieben habe. Ihrer späteren Rückkehr ins Dorf sei folglich stattgegeben worden, nicht jedoch jener ihrer Kinder. Es sei ihr gesagt worden, dass auch sie verbannt werde, wenn sie die Kinder nicht zum Vater zurückbringen werde. Zu Lebzeiten des Grossvaters sei es besser gewesen. Als der Onkel, der stets vehement die Ansicht vertreten habe, dass seine Mutter die Tradition verletzt habe und ihre Kinder Unglück bringen würden, Dorf-Chef geworden sei, sei es schlimmer geworden. Das Schlimmste sei geschehen, als seine Mutter das geerbte Land habe verkaufen wollen. Es sei nicht klar, weshalb das SEM nicht verstehe, dass es in diesem Zusammenhang zum gewaltsamen Übergriff seines Onkels auf seine Mutter gekommen sei. Da in Kamerun die Tradition dem Recht stets vorgehe, habe die Gendarmerie seinem älteren Bruder nicht geholfen, als dieser nach Jahren nach C._______ zurückgekehrt sei, um sich für die Mutter zu rächen. Dies sei in seinem Heimatstaat in solchen Situationen üblich. Aus diesem Grund sei es ihm auch nicht möglich, sich in Kamerun an irgendwelche Instanzen zu wenden, um zu seinem Recht zu gelangen. Dies habe auch seine Schwester erfahren, als sie den Onkel habe anzeigen wollen, jedoch ebenfalls weggeschickt worden sei. Bei einer Rückkehr nach Kamerun würde dieser Onkel ihn weiterhin und überall im Lande verfolgen.
Schliesslich hätten ihm sein kleiner Bruder und seine Tante nach der Beerdigung des grösseren Bruders mittels Sprachnachrichten mitgeteilt, dass der Onkel nach G._______ gekommen sei und nach den jüngeren Geschwistern des Beschwerdeführers gesucht habe. Der Beschwerdeführer und seine Geschwister seien weiterhin verfolgt, weshalb die Geschwister nun nach J._______ hätten fliehen müssen. Der zum Beleg dieser Umstände in der Beschwerde erwähnte USB-Stick mit Ton- und Videoaufnahmen war der Beschwerde nicht beigelegt.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass die Vorinstanz zutreffend zur Feststellung gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde werden - wie nachfolgend aufgezeigt wird - keine substanziellen Einwände erhoben oder Erklärungen vorgetragen, welche geeignet wären, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen.
7.2 Zunächst ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass den Akten bezüglich der biographischen Daten des Beschwerdeführers diverse Ungereimtheiten zu entnehmen sind. So sind seine verschiedenen Angaben zu seinem Geburtsort (A1 [keine Angabe], A19 [F._______] und A28 F20 und F66 [C._______]) nicht mit seinem freien Bericht zu seinen Asylgründen vereinbar. Gemäss diesem hätten seine Eltern C._______ vor seiner Geburt verlassen und er sei in D._______ geboren (A28 F66 und F78 f.), wobei er an anderer Stelle wiederum angab, er habe sein ganzes Leben in C._______ (zuletzt bei seiner Mutter und seinem Vater) verbracht, bis er - vier Monate vor seiner Ausreise - nach G._______ gegangen sei (A28 F27 ff.). Die beschwerdeweise Behauptung (vgl. Beschwerde S. 3), er sei in D._______ zuhause auf die Welt gekommen, jedoch habe seine Mutter als offiziellen Geburtsort C._______ angegeben, da sie Probleme mit ihrer Familie habe vermeiden wollen, überzeugt nicht und ist als nachgeschoben zu qualifizieren. So ist - vor dem Hintergrund der angeblichen ethnisch motivierten Familienfehde - nicht ersichtlich, inwiefern es für den Beschwerdeführer von Vorteil gewesen sein soll, dass in seinem Geburtsregister C._______ statt D._______ als Geburtsort figuriert. Des Weiteren ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die aus dem eingereichten Geburtsschein (A18 Bm. 7) hervorgehende Information, wonach der Vater im Zeitpunkt der Ausstellung des Geburtsscheins, das heisst am 12. März 2024, im Dorf C._______ seinen Wohnsitz gehabt habe, im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung steht, wonach der Vater C._______ schon vor der Geburt des Beschwerdeführers habe verlassen müssen (A28 F63 ff. und F66). Weiter ist im Geburtsschein als Geburtsort des Vaters die Stadt K._______ vermerkt. Diese befindet sich wie das Dorf C._______ im westlichen Bezirk L._______. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht glaubhaft, dass der Vater ein «Nordist» ist, also nicht derselben Ethnie wie die Mutter angehört, aus dem Norden Kameruns stammt und muslimischen Glaubens ist (A28 F63 ff. und 66). Damit ist der angeblichen ethnisch motivierten Familienfehde, die den Beschwerdeführer zur Flucht aus Kamerun gezwungen habe, die Grundlage entzogen, weshalb bereits deshalb an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu zweifeln ist.
Selbst wenn die Familienfehde geglaubt würde, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - nicht nachvollziehbar, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers unter den geschilderten Umständen nach ihrer Trennung wieder in C._______ habe niederlassen können, nachdem sie vor der Geburt ihrer (...) Kinder wegen ihrer Beziehung zum Vater der Kinder vom Grossvater aus dem Dorf vertrieben worden sei. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Grossvater des Beschwerdeführers die Rückkehr seiner Tochter und seiner Enkelkinder letztlich akzeptierte. Damit ist bereits das behauptete brutale Vorgehen des Onkels, der nach dem Tod des Grossvaters Dorf-Chef geworden sei, wenig wahrscheinlich. Nicht nachvollziehbar ist aber in jedem Fall, dass der Onkel den Beschwerdeführer und seinen älteren Bruder weiterhin verfolgt habe und ihn und seine Geschwister bis heute in ganz Kamerun mittels Gefolgsleuten aufspüren wolle, nachdem der Beschwerdeführer und seine Geschwister dessen Aufforderung, C._______ zu verlassen, nachgekommen seien. Vor dem Hintergrund der angeblichen Umstände ist ebenso wenig glaubhaft, dass sich der ältere Bruder Jahre später nach C._______ begeben habe, um sich für den Tod der Mutter zu rächen, und dort vor den Augen der Gendarmerie mit Macheten lebensgefährlich verletzt worden sei. Selbst wenn dem Beschwerdeführer darin geglaubt würde, dass die Tradition in Kamerun dem Recht vorgehe, ist nicht plausibel, dass ein Dorf-Chef eine Person unter den genannten Umständen vor den Augen der Polizei derart brutal angreifen lassen kann. Die beschwerdeweise vorgetragene, unbelegt gebliebene Behauptung, die jüngeren Geschwister hätten nun infolge der fortgeführten Drohungen seitens des Onkels ebenfalls aus dem Heimatland fliehen müssen, ist nach dem soeben Ausgeführten ebenfalls nicht glaubhaft.
An dieser Einschätzung vermögen auch die ins Recht gelegten Beweismittel nichts zu ändern. Die eingereichten Fotografien der Mutter, des Gesichts des Beschwerdeführers (mit einer [...]verletzung), des verletzten Bruders (vermutlich in einem Spital), von (leeren) Grabstellen und von einem vernarbten (...) (A18 Bm. 3, Bm. 4, Bm. 6, Bm. 8 und Bm. 9) sind, wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Was den in Fotografie eingereichten Totenschein des am (...) 2024 verstorbenen Bruders des Beschwerdeführers anbelangt, ist auf diesem als Todesursache tatsächlich «mort naturelle» aufgeführt (A18 Bm. 5; A28 F53). Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 2), sein Bruder sei nach den Verletzungen, die ihm vom Onkel und dessen Gefolgsleuten zugefügt worden seien, an einer (...)infektion gestorben, weshalb als Todesursache vermutlich «natürlicher Tod» auf dem Totenschein notiert worden sei, ist nicht per se unplausibel, jedoch dennoch untauglich den vom Beschwerdeführer behaupteten Angriff auf den Bruder zu beweisen.
7.3 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell als unzulässig erscheinen.
9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
9.3.1 In Kamerun herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht nicht (vgl. Urteile des BVGer D-3934/2020 vom 20. April 2022 E. 8.3.2 und D-3229/2021 vom 16. August 2024 E. 8.4.1 und 8.4.2 je m.w.H.).
9.3.2 Darüber hinaus sind - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt (vgl. dort III, Ziff. 2) - keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer ist jung und war trotz allfälliger Einschränkungen im Zusammenhang mit seinem verletzten (...) in den vergangenen Jahren fähig, verschiedenen Arbeiten nachzugehen und für sich zu sorgen (A28 F39 und F43). Es ist davon auszugehen, dass er sich bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat in den Arbeitsmarkt integrieren und für ein Einkommen sorgen kann. Selbst wenn seine Vorbringen bezüglich seines Beziehungsnetzes im Heimatstaat zutreffen sollten, was - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkte - angesichts seiner zuvor dargelegten ungereimten biographischen Angaben zweifelhaft erscheint, ist davon auszugehen, dass er zu seiner Tante nach G._______ zurückkehren und zumindest vorübergehend dort unterkommen kann (vgl. hierzu insbesondere auch Beschwerde S. 4 f. Ziff. 2). Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Kamerun in eine existenzielle Notlage geraten würde. Daran ändert auch der beschwerdeweise Einwand, die Vor-instanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er auch englisch spreche, nichts, da sich namentlich G._______ im französischsprachigen Gebiet Kameruns befindet. Ferner sind den Akten keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme zu entnehmen, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Schliesslich ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz beim (...) als (...) engagiert wurde, für die Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unbeachtlich.
9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 30. September 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe
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