Entscheiddatum: 25.09.2013Publikationsdatum: 07.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5303/2013
Urteil vom 25. September 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren (...),Serbien, vertreten durch Advokat Dieter Roth, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. September 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess Serbien eigenen Angaben zufolge am 23. Juli 2013, reiste am 12. August 2013 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 26. August 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte ihn am 9. September 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, bis zu seinem achten Altersjahr habe er in B._______ gelebt, danach in C._______(beides Provinz D._______, Serbien). Ab Ende Januar/Anfang Februar 2013 sei er mehrmals, meist in einem Park, von der Polizei kontrolliert und insgesamt etwa zehn Mal auf den Posten mitgenommen worden. Manchmal sei er bis zu fünf Stunden festgehalten worden. Er vermute, seine Mutter habe Probleme, denn bei seinen Entlassungen hätten die Polizisten immer gesagt, er solle die Mutter von ihnen grüssen. Am 28. Februars 2013 sei er zusammen mit zehn Kollegen in einer Disco von der Polizei kontrolliert worden. Als einziger sei er aufgefordert worden, sich auszuziehen. Er habe dies nicht tun wollen, weshalb er auf den Posten mitgenommen worden sei. Dort habe er sich weiter geweigert, der Aufforderung nachzukommen, weshalb er eine Ohrfeige erhalten habe. Am 13. oder 14. Juli 2013 sei er bei einem Musikfest zusammen mit seinen Kollegen kontrolliert und aufgefordert worden, seine Kleider auszuziehen. Am Abend des 23. Juli 2013 habe ihm seine Mutter gesagt, sie würden in die Ferien fahren. Sie seien nach E._______ gereist, wo ihm sein Mutter mitgeteilt habe, dass sie nicht nach Serbien zurückkehren würden. Die Mutter habe ihre Pässe weggeworfen.
B. Mit Verfügung vom 12. September 2013 - eröffnet am 13. September 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die editionspflichtigen Akten händigte es gemäss Aktenverzeichnis aus.
C. Mit Eingabe vom 20. September 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde das Verfahren zur Vornahme einlässlicher Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung durch den unterzeichnenden Advokaten zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerechte eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer beantragt, der Wegweisungsvollzug sei vorsorglich auszusetzen und es sei ihm zu gestatten, sich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Die Vorinstanz hat der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb der Vollzug der Wegweisung bis zur Erledigung der Beschwerde nicht in Frage steht. Die Anträge sind gegenstandslos.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht.
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragungen in wesentlich Punkten der Asylbegründung unterschiedlich ausgesagt. Er habe sich unvereinbar darüber geäussert, ob er am Musikfestival verprügelt worden sei sowie den Geschehensablauf des Vorfalles von Ende Februar 2013 unterschiedlich dargelegt. Auch habe er widersprüchliche Angaben über die Anzahl und das Datum der erhaltenen Schläge gemacht. Ebenso unvereinbar habe er sich über den Verlust der Reisepässe geäussert. Schliesslich datiere der in B._______ ausgestellte Geburtsschein nach dem Verlassen des Heimatlandes, was gegen die Behauptung spreche, in B._______ keine Verwandten zu haben.
7.1 Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht gibt es kein besonderes Schnellverfahren und hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ohne einlässliche Prüfung abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde dem ordentlichen Asylverfahren entsprechend im Empfangszentrum zur Person und anschliessend vom BFM ausführlich zu den Asylgründen befragt. Aufgrund dieser Befragungen ergab sich, dass er offenkundig die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und einer Wegweisung nichts entgegensteht. Weitere Abklärungen waren nicht erforderlich. Trifft das zu und kommt der Asylgesuchsteller aus einem verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat ("safe contry"), unterscheidet sich das Verfahren vom Regelfall nur insoweit, als die Rechtsmittelfrist fünf Arbeitstage statt 30 Tage beträgt (vgl. Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, aufgrund welcher Anhaltspunkte weitere, über Art. 40 AsylG hinausgehende Abklärungen hätten getätigt werden müssen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Demnach vermag der Beschwerdeführer aus diesen Ausführungen wie auch denjenigen zu den frauenspezifischen Verfolgungsgründen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Sache vor, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Diverse Sachverhaltsdarstelllungen seien nicht einlässlich genug abgeklärt worden. Die dem Beschwerdeführer zugefügten Nachteile würden mit den Asylgründen der Mutter in Zusammenhang stehen. Die Mutter habe ihm allerdings nie gesagt, was genau geschehen sei.
7.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 1043).
7.2.3 Asylsuchende sind verpflichtet, bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539). Entsprechend werden sie zu Beginn des Asylverfahrens auf diese Pflicht aufmerksam gemacht. Zur Feststellung des Sachverhalts werden den Asylsuchenden anlässlich der Anhörungen offene und konkrete Fragen gestellt, womit ihnen hinreichend Raum zum Erzählen ihrer Asylgründe gewährt wird. Vorliegend hat die Vorinstanz dies korrekt getan. Anlässlich der Befragungen, spätestens aber ab Erhalt der angefochtenen Verfügung hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass er die Beweggründe seiner Mutter zur Ausreise kennen sollte. Es wäre ihm oblegen, sich bei der Mutter nach den Gründen für die Ausreise zu erkundigen und diese spätestens im Rechtsmittelverfahren einzubringen. Solches hat der Beschwerdeführer nicht getan. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten und kann dem vorliegenden Urteil zugrunde gelegt werden. Die erhobene Rüge erweist sich somit als unzutreffend.
7.3 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und damit nicht glaubhaft sind. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in der Rechtsschrift nicht auseinander. Einzig bringt er vor, der serbische Staat sei nicht willens, den nötigen Schutz zu gewähren, doch bleibt das Vorbringen ohne konkrete Begründung, weshalb dies der Fall sein soll. Mit der Behauptung eines fehlenden Schutzwillens vermag er aber im Hinblick auf das Glaubhaftmachen seiner Vorbringen ohnehin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, ebenso wie aus dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
10.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Entgegen seiner Ansicht kann er aus Art. 8 EMRK nichts für sich abzuleiten. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung verschafft die EMRK keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 137 I 247 E. 4.1.1; BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Der Einheit der Familie kann insoweit Rechnung getragen werden, als der Vollzug der Wegweisung der Familie koordiniert und allen Beteiligten ein gemeinsames Ausreisedatum angesetzt wird. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer äussert sich in der Rechtsmitteleingabe nicht zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
10.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung eines gültigen Reisepapieres mitzuwirken, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien und wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, einen Anwalt bestellen, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Begehren des Beschwerdeführer als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung nicht erfüllt, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
12.3 Die übrigen prozessualen Anträgen (Erlass einer vorsorglichen Massnahme sowie Antrag auf Gewährung des Replikrechts) werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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