Entscheiddatum: 09.01.2012Publikationsdatum: 16.01.2012
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-53/2012
Urteil vom 9. Januar 2012 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Laura Wayllany. Parteien A._______, geboren (...),Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2011 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) verliess und über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 28. Oktober 2011 in die Schweiz gelangte, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im EVZ vom 3. November 2011 zur Begründung seines Gesuches vorbrachte, er habe am (...) mit seinem (...) Teilnehmer zu einer (...) gefahren,
dass er dabei festgenommen worden sei und man ihm Drogen unterschoben und ihn aufgefordert habe, ein (...) bei (...) zu installieren, was er nicht gemacht habe, weshalb ihn Sicherheitskräfte zu Hause gesucht hätten,
dass er ansonsten mit den Behörden nie Probleme gehabt habe, habe
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte und zur Begründung angab, sein Pass und seine Identitätskarte befänden sich beim Schlepper,
dass er am 15. Dezember 2011 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde und dabei im Wesentlichen seine anlässlich der Kurzbefragung gemachten Ausführungen wiederholte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass dessen Vorbringen, weshalb er trotz schriftlicher Aufforderung keine Papiere eingereicht habe, realitätsfremd seien und als stereotype Behauptungen bezeichnet werden müssten,
dass auch die geltend gemachten Gründe für das Verlassen des Heimatstaates widersprüchlich seien und Kennzeichen einer erfundenen Verfolgungsgeschicht aufweisen würden,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 4. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zwecks materieller Überprüfung des Asylgesuches und die Anweisung an das BFM, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvoranschlages sowie Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A9/4 und A10/1 sowie die anschliessende Möglichkeit zu einer Stellungnahme beantragt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich der nachstehenden Erwägung einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8, insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate- riell prüft, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (BVGE 2010/2),
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat,
dass auch das Gericht zum Schluss kommt, er habe dafür keine entschuldbaren und überzeugenden Gründe vorgebracht, woran auch die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. insbes. Ziff. 11 ff.) nichts zu ändern vermögen, zumal die angeblichen Bemühungen um die Beschaffung der benötigten Dokumente durch nichts belegt sind und die möglicherweise vorhandene Kopien (vgl. Befragungsprotokoll S. 6 unten) vorliegend unbehelflich wären,
dass mithin einzig zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde gesucht, weil er den Sicherheitskräften nicht habe helfen wollen, eine (...) mittels Installation eines (...) zu überwachen und diese zu diskreditieren, nach Prüfung der Akten auch nach Meinung des Gerichts ein Konstrukt darstellt,
dass seine diesbezüglichen Angaben und auch seine weiteren Vorbringen realitätsfremd, widersprüchlich und unglaubhaft erscheinen und den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden und rechtsgenüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 FoK ersichtlich sind, die ihm in Georgien droht,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe ei-nem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen und der gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung verfügt,
dass demnach nichts auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Georgien schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Georgien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist, und der Antrag auf Einsichtnahme in die (vor-instanzlichen) Akten A9/4 und A10/ mit anschliessendem Replikrecht insbesondere auch deshalb abzuweisen ist, weil es sich bei diesen einzig um Abklärungen zu seiner Person (Identität) handelt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das C._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Laura Wayllany