Entscheiddatum: 27.09.2013Publikationsdatum: 21.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5299/2013
Urteil vom 27. September 2013 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______,B._______,Serbien, beide vertreten durch Advokat Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. September 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) - eine ethnische Ungarin serbischer Staatsangehörigkeit aus Novi Sad - eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter sowie ihrem volljährigen Sohn (N [...]) am 23. Juli 2013 ihren Heimatstaat verliess und am 12. August 2013 in die Schweiz einreiste, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 26. August 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. September 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe zusammen mit ihrem früheren Lebenspartner in Novi Sad einen (...)laden betrieben,
dass sie im Januar 2013 von Kunden angefragt worden sei, gegen ein Entgelt deren Eltern zu pflegen,
dass sie, nachdem sie den Männern in deren Wohnung gefolgt sei, jedoch zur Prostitution gezwungen worden sei,
dass die Männer - zwei seien in Polizeiuniform gewesen - ihr gedroht hätten, sie bei einer Weigerung wegen Drogenbesitzes anzuzeigen,
dass sie zudem, weil sie nicht sofort mit der Arbeit begonnen habe, bei den Männern einen Betrag von 2'000 Euro habe abarbeiten müssen,
dass es sich bei diesen Männern um drei Polizisten gehandelt habe, die noch über zwei weitere Wohnungen verfügt hätten, in denen verschiedene Mädchen zur Prostitution gezwungen worden seien,
dass sie sich seit Februar 2013 in einer dieser Wohnungen prostituiert habe,
dass sie einmal versucht habe, in einem Frauenhaus um Schutz zu suchen, jedoch auf die ihr angebotene Aufnahme verzichtet habe, da sie ihren Sohn nicht hätte mitnehmen können und eine Anzeige gegen die Zuhälter hätte machen müssen,
dass sie sich nicht an die Polizei gewendet habe, da sie keine Hilfe von diesen erwartet habe, zumal 70 Prozent der Freier Polizisten gewesen seien,
dass einer der Freier bereits früher einmal zu einer langen Haft verurteilt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin niemandem von ihrer Arbeit bei diesen Männern erzählt habe,
dass sie dies bis zum Tag ihrer Ausreise getan habe,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 10. September 2013 (eröffnet am 13. August [recte: 13. September] 2013) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur zwangsmässigen Prostitution und den Drohungen seitens der Zuhälter seien undetailliert und unplausibel und damit unglaubhaft ausgefallen,
dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfachen Nachfragens nicht detailliert habe schildern können, wie sie zwangsmässig in die Prostitutionsbranche geraten sei,
dass bei einer über mehrere Monate dauernden Zwangsprostitution zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin tiefgründig und detailliert über die Zwangsmässigkeit der Prostitution erzählen könne, ihre Antworten jedoch sehr kurz und pauschal und ohne Realitätsmerkmale ausgefallen seien,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie nicht bereits früher ausgereist sei, obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt hätte,
dass sie auch nicht habe plausibel erklären können, wieso sie sich von den Zuhältern habe einschüchtern lassen,
dass auch nicht ersichtlich sei, weshalb sie bei den heimatlichen Behörden nicht um Schutz ersucht habe, zumal einer der Zuhälter in der Vergangenheit bereits eine lange Haftstrafe verbüsst haben soll, womit ihr hätte bewusst sein müssen, dass die heimatlichen Justizbehörden solches Verhalten nicht dulden und dementsprechend bestrafen würden,
dass sie auch das missbräuchliche Verhalten der zwei Polizisten hätte melden können, ihr passives Verhalten zudem nicht der Persönlichkeit einer selbständigen Geschäftsfrau, welche über eine eigene Wohnung verfüge, sich der Meinung der Eltern widersetzt habe und alleine zwei Kinder grossziehe, entspreche,
dass ihr Lebenslauf nicht dem Bild einer hilflosen Frau entspreche,
dass das Bundesamt zudem den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. September 2013 (Poststempel: 20. September 2013) gegen diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Vornahme einlässlicher Abklärungen beantragten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass der Vollzug der Wegweisung vorsorglich auszusetzen und den Beschwerdeführerinnen zu gestatten sei, sich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen anführte, sie sei in Serbien Opfer der Zwangsprostitution geworden und habe keine behördliche Hilfe erlangen können, da die Polizei involviert gewesen sei,
dass das BFM zu Unrecht das Asylverfahren ohne weitere Abklärungen gemäss Art. 40 AsylG durchgeführt und ohne einlässliche Überprüfung abgewiesen habe,
dass es für die Beschwerdeführerin angesichts der Zwangsprostitution peinlich und problematisch gewesen sei, darüber detailliert Aussagen zu machen, und sie daher nicht auf Anhieb alles habe sagen können,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2013 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass vorliegend die mündliche Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2013 auf den 13. August 2013 datiert worden ist, wobei es sich offensichtlich um einen Schreibfehler handelt, der nicht den Beschwerdeführerinnen angelastet werden kann, weshalb vom 13. September 2013 als Eröffnungsdatum auszugehen ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Vorinstanz der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Antrag um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Ar. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und die Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Erwägungen der Vorinstanz in ihrem Asylentscheid vom 10. September 2013 zu überzeugen vermögen und die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu keiner anderweitigen Beurteilung führen,
dass die Beschwerdeführerin wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, zu den Umständen der Prostitution, zu der sie von Februar bis zu ihrer Ausreise am 23. Juli 2013 und damit über mehrere Monate hinweg gezwungen worden sei, keine detaillierten Angaben hat machen können,
dass ihre Schilderungen für diese Zeitspanne nicht den Eindruck hinterlassen, die Beschwerdeführerin sei unter täglichen Drohungen zur Wohnung der von ihr genannten Zuhälter gegangen, ohne dass sie über diese Zwangssituation mit ihrem früheren Lebenspartner, mit dem sie weiterhin einen gemeinsamen (...)laden geführt habe, oder anderen Personen aus ihrem Umfeld - beispielsweise mit solchen aus dem Frauenhaus - gesprochen hätte respektive sich von diesen hätte beraten lassen,
dass auch nicht geglaubt werden kann, sie wäre von den Zuhältern über mehrere Monate derart eingeschüchtert worden und dieser Tätigkeit unter den von ihr geschilderten widrigen Umständen nachgegangen, ohne ihre Möglichkeiten zu prüfen, dieser Zwangssituation eine Ende zu setzen,
dass dies umso mehr gilt, als ihr Umfeld aufgrund der vorgebrachten langen Abwesenheit - ihre Arbeitszeit habe oft von 10 Uhr morgens bis späte in die Nacht gedauert - sie bestimmt angesprochen und Fragen gestellt hätte, da diese kaum davon ausgegangen sein dürften, dass die Beschwerdeführerin während dieser langen Zeit die Eltern ihrer Zuhälter pflegt,
dass ihre Tätigkeit auch im Zusammenhang mit der Betreuung ihrer erst (...) Jahre alten Tochter bestimmt thematisiert worden wäre (vgl. Akte A8 S. 12),
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich jedoch bloss angab, sie wisse nicht, ob diese etwas von ihrer Arbeit wüsste, es könnte sein, dass ihr volljähriger Sohn, den ihre Zuhälter angeblich mehrmals angesprochen hätten, etwas bemerkt haben könnte (vgl. Akten A4 S. 8 und A8 S. 10),
dass auch ihr Geschäftspartner, mit dem sie den (...)laden geführt habe, sich kaum mit der blossen Antwort "ich arbeite nicht mehr mit dir" zufrieden gegeben und sicher Fragen gestellt hätte (vgl. Akte A8 S. 11),
dass daher nicht nachvollziehbar ist, dass sie diese Zwangsprostitution bei den Behörden nicht zur Anzeige gebracht hat, zumal sie nicht die einzige Betroffene gewesen sei,
dass sie zudem gerade im Wissen darum, dass die Zuhälter der Justiz bekannt gewesen seien (vgl. Akte A4 S. 8) respektive einer unter ihnen offenbar deswegen zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei (vgl. Akte A8 S. 10), davon hätte ausgehen können, dass man ihre Anzeige ernst nehmen und die Zuhälter zur Rechenschaft ziehen würde,
dass auch nicht nachvollziehbar ist, die Beschwerdeführerin hätte auf die Aufnahme im Frauenhaus verzichtet, weil sie eine Anzeige bei der Polizei hätte machen müssen,
dass sie ferner für ihren volljährigen Sohn, den sie nicht dorthin hätte mitnehmen können, eine andere Lösung hätte finden können,
dass die Vorinstanz aufgrund der obigen Erwägungen darauf verzichten konnte, Abklärungen zu der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Zwangsprostitution, der sie unterworfen gewesen sei, zu machen, womit der Sachverhalt als genügend erstellt gelten konnte und folglich die Anwendung von Art. 40 AsylG nicht zu beanstanden ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die in Serbien droht,
dass die Tochter der Beschwerdeführerin auch nichts aus Art. 8 EMRK zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass zwischen ihr und ihrem in der Schweiz lebenden Vater, der in der Schweiz ohnehin über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und bisher von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht abgewichen ist,
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere die Beschwerdeführerin in Serbien Besitzerin einer Wohnung und Mitinhaberin eines Geschäftes ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
Erwägungendass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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