Entscheiddatum: 23.09.2013Publikationsdatum: 30.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5269/2013
Urteil vom 23. September 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Haftüberprüfung; Verfügung des BFM vom 22. August 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2013 mit Verfügung vom 22. August 2013 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM in der gleichen Verfügung in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 76 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von höchstens 30 Tagen anordnete und den Kanton B._______ mit dem Haftvollzug beauftragte,
dass er nach der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung am 12. September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ in Haft genommen wurde,
dass er diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und in dieser Beschwerde unter anderem ausdrücklich beantragte, die Ausschaffungshaft sei aufzuheben,
dass er mit seiner Beschwerde einen Artikel mit dem Titel "Hungary passes legislation allowing widespread detention of asylum seekers" als Beweismittel zu den Akten reichte,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und zu den anfechtbaren Entscheiden damit auch Verfügungen des BFM gehören, mit denen die Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG angeordnet wurde (vgl. auch Art. 80 Abs. 2 letzter Satz AuG i.V.m. Art. 105 AsylG), wobei das Bundesverwaltungsgericht auch in diesem Bereich endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG) und in der Regel aufgrund der Akten erfolgt (Art. 109 Abs. 3 AsylG) und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft ist (vgl. Art. 108 Abs. 4 AsylG; Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBl 2002 6909) und im Rahmen dieser Beurteilung die der Ausschaffungshaft zugrunde liegende Wegweisung und deren Vollzug nicht zu beurteilen sind (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Ausschaffungshaft und Wegweisung BGE 130 II 56 E. 2 S. 58 und 128 II 193 E. 2.2 S. 197 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Haftbeschwerde formgerecht eingereicht worden ist (vgl. Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 108 Abs. 4 AsylG), der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht zwar mit heutigem Urteil die vom Beschwerdeführer gegen die Nichteintretensverfügung vom 22. August 2013 erhobene Beschwerde ebenfalls abweist (vgl. E-[...]), die Überprüfung der mit der gleichen Verfügung angeordneten Haft jedoch jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden kann, weshalb die Haftbeschwerde - respektive das Haftentlassungsgesuch - in einem separaten Verfahren zu behandeln ist,
dass das BFM gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 zweiter Satz AuG eine asylsuchende Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft nehmen kann, wenn ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid in einer Empfangsstelle oder in einem besonderen Zentrum nach Artikel 26 Abs. 1bis AsylG eröffnet wurde und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist,
dass das Vorliegen eines in einer Empfangsstelle eröffneten Wegweisungsentscheids für die Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG bereits für sich allein einen selbständigen Haftgrund darstellt, ohne dass es zusätzlicher Hinweise auf eine Gefahr des Untertauchens oder eine andere Vereitelungsabsicht beziehungsweise eines subjektiv vorwerfbaren Verhaltens der betroffenen asylsuchenden Person bedürfte (vgl. bezüglich der in dieser Hinsicht identischen Ausgangslage beim Ausschaffungshafttatbestand von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 AuG BGE 130 II 377 E. 3.2.2 f. S. 382 ff. und 130 II 488 E. 3.2 S. 490),
dass der Vollzug der Wegweisung dann absehbar im Sinn von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG ist, wenn er voraussichtlich innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer der Haft von 30 Tagen (vgl. Art. 76 Abs. 2 AuG) erfolgen kann, was namentlich voraussetzt, dass die Identität der ausreisepflichtigen Person bekannt ist, gültige Reisedokumente bereits vorliegen oder voraussichtlich innerhalb weniger Tage beschafft werden können und dass überdies auch die Ausreise innerhalb von 30 Tagen organisiert werden kann (vgl. BBl 2002 6908),
dass - wie alle Massnahmen, welche in die persönliche Freiheit eingreifen - auch die Anordnung der Ausschaffungshaft insgesamt verhältnismässig sein muss (vgl. dazu allgemein BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 377 E. 4 S. 383),
dass vorliegend ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid im Zusammenhang mit einem Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in einer Empfangsstelle eröffnet wurde und der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich absehbar ist, nachdem die Nichteintretensverfügung mit heutigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig wird,
dass aufgrund der Akten auch sonst von der Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, insbesondere nachdem das Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ auf telefonische Anfrage hin vom (...) mitteilte, es sei eine Flugbuchung für den (...) erfolgt,
dass die Anordnung der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers sich damit als rechtmässig erweist,
dass in der Beschwerde zur Begründung des Antrages auf Aufhebung der Ausschaffungshaft vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei durch die Ausschaffungshaft in seiner Bewegungsfreiheit und in der Wahrnehmung seines Beschwerderechts massiv eingeschränkt worden und habe weder einen Rechtsanwalt noch die unentgeltliche Rechtsberatung für Asylsuchende aufsuchen können,
dass diese Begründung jedoch unbehelflich ist, zumal es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, rechtsgenüglich Beschwerde zu erheben,
dass in der Haftüberprüfungsbeschwerde auch nicht geltend gemacht wird, die Ausschaffungshaft sei unangemessen respektive unverhältnismässig oder der Beschwerdeführer sei nicht hafterstehungsfähig,
dass die Haftvoraussetzungen nach dem Gesagten erfüllt sind und der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Ausschaffungshaft als bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte,
dass auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel daran nichts zu ändern vermag, zumal sich dieses auf die Situation in Ungarn bezieht und keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweist,
dass die Haftbeschwerde daher abzuweisen und die Anordnung der Ausschaffungshaft durch die Vorinstanz zu bestätigen ist,
dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Ausschaffungshaft wird bestätigt.
Für das Haftbeschwerdeverfahren werden keine Kosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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