Entscheiddatum: 30.09.2024Publikationsdatum: 11.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5259/2024
Urteil vom 30. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Mara Todeschini, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 16. August 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am (...). Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl und bevollmächtigte am 18. Dezember 2023 die ihr zugewiesene Rechtsvertretung.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) durch das SEM ergab, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2021 in Zypern um Asyl ersucht hatte (vgl. SEM-Akte 1303171-10/1).
C. Anlässlich des Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 18. Januar 2024 (vgl. SEM-Akten 1303171-18/3, nachfolgend A18) wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, der Möglichkeit einer Überstellung nach Zypern und zu ihrem Gesundheitszustand gewährt.
Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe sich seit dem Jahr 2021 bis zu ihrer Reise in die Schweiz - im November 2023 - in Zypern aufgehalten. Dort habe sie eine Bewilligung für drei Jahre erhalten. Sie sei nicht sicher, aber es handle sich wohl um einen Flüchtlingsstatus. In der Schweiz habe sie (...).
Sie könne nicht zurück nach Zypern, da sie dort eine Beziehung zu einem Landsmann eingegangen sei, der sie über einen Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren ständig bedroht, regelmässig vergewaltigt und geschlagen und sie als seine Sklavin bezeichnet habe. Sie habe Anzeige erstattet, woraufhin die Polizei ihren Exfreund vorgeladen habe. Dieser habe seine Tat nicht gestanden und sie in der Folge mit dem Tod bedroht. Aus Angst vor ihm habe sie ihre Anzeige zurückgezogen und sei ausgereist. Er bedrohe sie aber weiterhin über diverse soziale Medien.
In Bezug auf ihren Gesundheitszustand gab sie an, dass es ihr psychisch nicht gut gehe. Sie habe Albträume und sehr viel Stress, vor allem nach dem, was in Zypern vorgefallen sei. Sie lebe in Angst, weil sie immer noch bedroht werde. Aufgrund der Sprachbarriere habe sie noch keine psychologische Behandlung erhältlich machen können. Sie habe bisher lediglich Medikamente wegen der Schlafstörungen und zur Beruhigung erhalten. Körperlich habe sie keine Einschränkungen.
Die Rechtsvertreterin beantragte am Ende des Gesprächs die Anordnung einer psychologischen Behandlung für die Beschwerdeführerin.
D.
D.a Das erste auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestützte Rückübernahmegesuch an die zypriotischen Behörden lehnten diese ab, da der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2022 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden und die Dublin-III-VO daher nicht anwendbar sei (vgl. SEM-Akten 1303171-24/1).
D.b In der Folge ersuchte das SEM die zypriotischen Behörden am 1. Februar 2024 gestützt auf Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin (vgl. SEM-Akte 1303171-25/4).
D.c Die zypriotischen Behörden stimmten der Übernahme am 7. März 2024 zu (vgl. SEM-Akte 1303171-27/1).
E. Mit Eingabe vom 13. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel zu den Akten und beantragte die vorläufige Aufnahme. Gleichzeitig ergänzte sie den Sachverhalt folgendermassen:
Ihr Exfreund bedrohe sie noch immer täglich. Durch ihre Familie und Freunde habe er ihre Kontaktangaben hier in der Schweiz ausfindig machen können. Immer wenn sie seine Kontakte blockieren würde, erstelle er ein neues Konto. Sie sei in Zypern zwei Mal umgezogen, um ihm zu entkommen, er habe sie aber jedes Mal ausfindig machen können, da er durch seine Tätigkeit als Schlepper Kontakt mit vielen Menschen aus dem afghanischen Umfeld habe. Er werde sie folglich auch künftig wieder ausfindig machen können. Nachdem sie mit dem Tod bedroht worden sei und ihre Anzeige gegen den Exfreund zurückgezogen habe, sei sie nicht mehr durch die zypriotischen Behörden unterstützt worden. Obwohl sie weiterhin bedroht werde, fühle sie sich hier deutlich sicherer. Ausserdem lebe hier (...), welche sie unterstütze, und sie sei hier in psychiatrischer Behandlung. Zudem sei der Wegweisungsvollzug kaum durchführbar, da kein Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Zypern bestehe. Eine Rückführung nach Zypern würde zu einer erneuten Gefährdung und starker Retraumatisierung führen und wäre aus diesen Gründen nicht vertretbar.
F.
F.a Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 25. März 2024 die Möglichkeit, sich zum Nichteintretensentscheid und zur beabsichtigten Wegweisung nach Zypern schriftlich zu äussern.
F.b Diese Gelegenheit nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. März 2024 wahr, wobei sie ihren Aussagen hinzufügte, ihr Exfreund habe in den letzten Wochen zunehmend Kontakt mit ihrer Familie aufgenommen. Zudem habe er angefangen, intime Fotos und Videoaufnahmen von ihr und anderen Frauen, von denen er behaupte, dass es sich dabei um sie handle, an ihre Familie weiterzuleiten. Diese Situation sei für sie extrem belastend, weshalb sie sich in einem sehr schlechten psychischen Zustand befinde und neben der psychologischen Behandlung auch mit der Opferhilfe in Verbindung stehe. Mit einem Nichteintretensentscheid würde das SEM sie in eine sehr schwierige und unsichere Situation zwingen, in welcher sie als junge, vulnerable Frau und Opfer von häuslicher und sexueller Gewalt auf die minimale Nothilfe in der Schweiz angewiesen wäre.
G. Am 26. April 2024 wies das SEM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 27 AsylG dem Kanton B._______ zu.
H.
Das SEM unterbreitete der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf am 14. August 2024 zur Stellungnahme. Diese äusserte sich gleichentags dazu.
I. Der Vorinstanz lagen folgende Beweismittel und Akten vor:
Afghanischer Reisepass (in Kopie)
Tazkira (in Kopie)
Diverse Diplome und Zeugnisse betreffend Ausbildung zur (...) (Originale)
Bildschirmfotos von WhatsApp-Chats aus dem Zeitraum November bis März, meist ohne Jahresangaben, stellenweise mit Jahreszahl 2024
Formular betreffend Asylgesuch in Zypern vom 14. September 2021 (in Kopie)
positiver Asylentscheid des zypriotischen Innenministeriums vom (...) 2022 (in Kopie)
medizinisches Datenblatt des ORS mit Einträgen vom 30. Januar und 30. April 2024
Arztbericht über das Erstgespräch vom 14. Februar 2024 von C.\_\_\_\_\_\_\_, Oberarzt, und Dr. med. D.\_\_\_\_\_\_\_, Assistenzarzt E.\_\_\_\_\_\_\_ vom 14. Februar 2024
E-Mail des Sozialdienstes des Kantons B.\_\_\_\_\_\_\_ vom 6. August 2024 betreffend Beantwortung von Fragen des SEM zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
J. Mit Verfügung vom 16. August 2024 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Zypern an, verbunden mit der Aufforderung an die Beschwerdeführerin, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Verzeichnis aus.
K. Mit Eingabe vom 23. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 2-4 sowie die vorläufige Aufnahme. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde wurden - neben bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen - ein Eintrittsbericht von Dr. phil., Dr. F._______, vom 4. Juni 2024 inklusive Verlaufsbericht mit Einträgen vom 17. Juni bis 16. August 2024 sowie weitere Bildschirmfotos von WhatsApp-Chats aus dem Zeitraum März und April, meist ohne Jahresangaben, stellenweise mit Jahreszahl 2024 beigelegt.
L. Am 26. August 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerdeschrift wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs und Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 2-4. Ihre materiellen Rechtsbegehren beziehen sich folglich auf die verfügte Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug. Die Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) der angefochtenen Verfügung ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
6.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich der tatsächlichen Lage in Zypern, des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sowie des Vorliegens eines Härtefalls im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie nicht vollständig abgeklärt und damit in Bezug auf Letzteres auch nicht rechtsgenüglich begründet.
6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid-findung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
6.3 Im vorinstanzlichen Verfahren wurden verschiedene Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorgenommen. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten ergeben sich ausreichend Informationen, die eine Einschätzung ihres Gesundheitszustandes mit Blick auf die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen. Der medizinische Sachverhalt ist somit als hinreichend erstellt zu erachten.
Das SEM hat sich ebenfalls im gebotenen Umfang mit der Lage in Zypern auseinandergesetzt. Dabei hat es festgestellt, dass die zypriotischen Behörden an die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden seien, die Beschwerdeführerin sich für den Schutz vor ihrem Exfreund an die dortigen Sicherheitsbehörden wenden könne und ihr auch in Zypern der Zugang zu medizinscher beziehungsweise psychologischer Versorgung offen stünde. Entsprechend ist es auch zum Schluss gelangt, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar, und sah damit implizit auch keine Veranlassung, vorliegend einen Härtefall anzunehmen beziehungsweise sie aus humanitären Gründen vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Ob das SEM zu Recht zu diesem Schluss gelangt ist, ist eine materielle Frage, welcher nachfolgend nachzugehen ist. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine andere Auffassung vertritt, begründet noch keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften.
6.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin tangieren denn auch im Wesentlichen materielle Aspekte, die nachfolgend zu prüfen sind. Mithin besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
7.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid hinsichtlich der befürchteten wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Notlage aus, Zypern sei durch die Qualifikationsrichtlinie gebunden, Personen mit Schutzstatus bezüglich des Zugangs zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt oder zu Sozialversicherungen dieselben Rechte zu gewähren wie zypriotischen Staatsbürgern. Die in Zypern im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen würden die ganze Bevölkerung treffen und stünden dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Sollte Zypern seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Fürsorgeleistungen der Beschwerdeführerin gegenüber nicht nachkommen, sei es ihr unbenommen, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen. Zudem seien die zypriotischen Behörden in Bezug auf die Drohungen durch den Exfreund der Beschwerdeführerin als schutzwillig und schutzfähig zu erachten, sie verfügten über ein funktionierendes Justizsystem. Angesichts der zurückgezogenen Strafanzeige, könne sie den zypriotischen Behörden keinen unterlassenen Schutz vorwerfen. Sie habe weiterhin die Möglichkeit, eine Anzeige zu erstatten und um Schutz zu ersuchen. Ausserdem gelinge es keinem Staat, alle Personen, die sich auf seinem Territorium befänden, prophylaktisch vor allfälligen Übergriffen zu schützen. Es seien aber auch in Zypern besondere Massnahmen, wie die Unterbringung in geschützten Einrichtungen wie Frauenhäusern, vorgesehen. Aus der Anwesenheit (...) in der Schweiz könne sie für sich kein Aufenthaltsrecht herleiten, zumal auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorlägen. Schliesslich sei es ihr unbenommen, nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung in Zypern eine Verlängerung zu beantragen. Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass die Wegweisung nach Zypern technisch nicht möglich wäre, zumal diese auf der Rückführungsrichtlinie, an welche auch Zypern vertraglich gebunden sei, beruhe. Auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin spreche nicht gegen den Wegweisungsvollzug, zumal die psychologisch-psychiatrische Behandlung auch in Zypern adäquat fortgesetzt werden könne.
7.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, sie habe trotz dahingehender Bemühungen in Zypern keine staatliche Unterstützung erhalten, weshalb sie letztlich auch in die Kreise von afghanischen Schleppern geraten sei. Sie habe während des Sommers in (...) gearbeitet, im Winter sei sie mangels Touristen aber arbeitslos gewesen. Sie habe weder Sozialhilfe, medizinische Unterstützung noch eine Unterkunft erhalten. Auch Sprachkurse habe sie keine belegen können. Ihr seien folglich nicht dieselben Rechte gewährt worden wie den zypriotischen Staatsangehörigen. Finanzielle Unterstützung für Wohnungen erhalte man nur, wenn bereits ein Mitvertrag unterzeichnet worden sei und die Bearbeitung der entsprechenden Anträge dauere lange; Notanträge müssten jeden Monat neu gestellt werden. Auch der Zugang zu Berufsausbildungen und zum Arbeitsmarkt sei aufgrund der Sprachbarriere erschwert. Die Inanspruchnahme von medizinischer Unterstützung sei faktisch möglich. Leistungen von Spezialisten und Spezialistinnen, wie Psychologen oder Psychologinnen, müssten aber zum Teil selbst bezahlt werden, was angesichts der Arbeitslosigkeit und tiefen Löhne schwer sei. Als sie unter Zwang und mangels effektiven Schutzes nicht an ihrer Anzeige gegen ihren Exfreund festgehalten habe, habe sich die Polizei nicht mehr nach ihr erkundigt. In Zypern drohe ihr eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben, welcher sie sich nur durch ihr Untertauchen entziehen könne. Ein solch unwürdiges Dasein erweise sich als existenzielle Notlage. Ausserdem sei die Schweiz verpflichtet, bei allen Massnahmen die geschlechterspezifischen Bedürfnisse zu beachten, um eine Diskriminierung im Sinne des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (CEDAW, SR 0.108) zu vermeiden. Insbesondere habe sie frauenspezifische Diskrimi-nierung im Falle von Krankheiten zu beseitigen und Frauen vor erneuten Übergriffen und einer sekundären Viktimisierung zu schützen (vgl. Art. 5 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 und 3 sowie Art. 22 Abs. 2 Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 [Istanbul-Konvention], SR 0.311.35). Da das zypriotische Rechtssystem an schweren Mängeln leide, könne es Gewalt gegen Frauen nicht wirksam entgegenwirken. Das einzige Frauenhaus Zyperns befinde sich in der Hauptstadt Nikosia und sei für ausserhalb der Stadt wohnhafte Frauen schwer zugänglich. Mangels effektiven Schutzes müsse daher von einer geschlechterspezifischen Diskriminierung ausgegangen werden. Ausserdem drohe ihr ohne die benötigte psychologische und frauenspezifische Betreuung eine Chronifizierung ihrer Beschwerden und damit eine Reviktimisierung, was schliesslich eine schwerwiegende und unumkehrbare Verschlechterung der Lebensqualität und ihres Gesundheitszustandes zur Folge habe und zur Konkretisierung und Verwirklichung der derzeit noch passiven Todeswünsche führen könne. Die Erpressung mit den heiklen Foto- und Videoaufnahmen - die Sextortion - sei aufgrund ihres familiären Hintergrundes umso gewichtiger und sie könne sich keinem Familienmitglied anvertrauen.
In der Gesamtschau ergebe sich damit ein beachtlicher Härtefall im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie, womit der Wegweisungsvollzug - auch im Lichte von Art. 2 EMRK - unzulässig und unzumutbar sei.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
9.3 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Zypern einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteil des BVGer E-447/2022 vom 15. März 2022 E. 6.2).
9.4
9.4.1 Der Beschwerdeführerin wurde in Zypern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt; sie ist somit nicht von einer Rückschiebung in den Heimatstaat bedroht. Zypern ist ausserdem Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301).
9.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin die mangelhafte Schutzgewährung durch die Sicherheitsbehörden Zyperns rügt (vgl. Stellungnahme vom 28. März 2024, SEM-Akte 1303171-34/2), überzeugen ihre Ausführungen nicht. Im Dublin-Gespräch hatte die Beschwerdeführerin erklärt, die Polizei habe sie nach der Anzeigeerstattung ins Krankenhaus gefahren, ihr Exfreund sei nach der Anzeigeerstattung vorgeladen und befragt worden und sie sei für zwei Tage in Sicherheit gebracht worden (vgl. A18, S. 2). Auch in ihrer Eingabe vom 13. März 2024 erklärte sie, erst nach Rückzug der Anzeige nicht mehr beschützt worden zu sein (vgl. SEM-Akten 1303171-31/2). Es ist daher nicht glaubhaft, wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2024 erklärt, die Polizei habe sie nicht ernst genommen. Dass sie nach dem Rückzug der Strafanzeige nicht mehr von der Polizei beschützt wurde, ist den Sicherheitsbehörden nicht anzulasten, zumal sie damit signalisierte, keinen Schutz (mehr) zu benötigen. Bei einer Rückkehr nach Zypern wird sie wieder um Schutz ersuchen können, nötigenfalls mit Unterstützung einer karitativen Organisation oder einer Rechtsvertretung. Es ist folglich - wie das SEM zu Recht festhält - von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der zypriotischen Behörden auszugehen. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Screenshots nichts zu ändern.
9.4.3 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; dies setzt jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände voraus (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff).
9.4.3.1 Den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Berichten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin sich am 30. Januar 2024 aufgrund von psychischen Beschwerden an den medizinischen Dienst des BAZ gewendet hat. Sie leide aufgrund der erlebten sexuellen Gewalt seit einem Jahr unter (...) (vgl. medizinisches Datenblatt des ORS, SEM-Akten 1303171-38/2). In der Folge wurde sie dem Psychiatrischen Dienst des BAZ überwiesen, wo am 14. Februar 2024 ein Erstgespräch stattfand. Dem entsprechenden Bericht kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin von (...), berichtet habe. Ausserdem habe sie seit einem Jahr permanent das Gefühl, verfolgt zu werden. Sie sei (...). Aktuell bestünden keine Anhaltspunkte für akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Die Symptomatik entspreche diagnostisch am ehesten einer Anpassungsstörung, bei sicherlich traumatischen Erlebnissen, wobei keine Flash-Backs zu erkennen seien. Es sei eine schlafinduzierende Medikation besprochen und ein Kontrolltermin vereinbart worden (vgl. Arztbericht über das Erstgespräch vom 14. Februar 2024 von C._______, Oberarzt, und Dr. med. D._______, Assistenzarzt E._______ vom 14. Februar 2024, SEM-Akten 1303171-30/3).
Am 30. April 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin beim ORS wegen Schulterschmerzen, die je nach psychischem Zustand variierten (vgl. medizinisches Datenblatt des ORS, SEM-Akten 1303171-38/2). Aus dem auf Beschwerdeebene nachgereichten Eintrittsbericht von Dr. phil., Dr. F._______, vom 4. Juni 2024 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an (...). Sie habe passive Todeswünsche, habe sich aber glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert. Den Ausführungen des kantonalen Sozialdienstes B._______ vom 6. August 2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an (...). Sie sei in psychologischer Behandlung. Veränderungen wie Wohnortswechsel lösten bei ihr zusätzliche starke Ängste aus (vgl. E-Mail des Sozialdienstes des Kantons B._______ vom 6. August 2024 betreffend Beantwortung von Fragen des SEM zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, SEM-Akten 1303171-43/2).
9.4.3.2 Die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin sind unbestritten, lassen aber nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte. Es liegt somit kein Krankheitsbild vor, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde.
9.4.4 Soweit suizidale Gedanken der Beschwerdeführerin angesprochen werden, gilt festzuhalten, dass Suizidalität gemäss bundesgerichtlicher Praxis für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-964/2024 vom 7. März 2024 E. 7.5). Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Zypern Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über ihren Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert.
9.4.5 Insgesamt bestehen somit keine konkreten Hinweise, dass die Beschwerdeführerin im Falle seiner Rückkehr nach Zypern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
9.5
9.5.1 Die Beschwerdeführerin hat weder mit ihren Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren noch mit ihren Beschwerdevorbringen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Zypern in eine existenzielle Notlage geraten würde. Als anerkannter Flüchtling kann sie sich auf die Qualifikationsrichtlinie berufen und hat aufgrund ihres Schutzstatus grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum zypriotischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung, zumal Zypern über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil des BVGer F-53/2023 vom 12. April 2023 E. 7.5). Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin um eine (...)-jährige Frau, welche bereits etwas mehr als zwei Jahre in Zypern verbracht hat. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen.
Soweit sie auf Beschwerdeebene erstmals vorbringt, sie habe die zypriotischen Behörden mehrmals um Unterstützung ersucht, aber weder Sozialhilfe, medizinische Hilfe noch eine Unterkunft erhalten, ist ihr Vorbringen als nachgeschoben zu erachten, zumal sie weder während des Dublin-Gesprächs noch anlässlich der weiteren schriftlichen Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, ihr sei in Zypern die notwendige Unterstützung vorenthalten worden. Sie legte vielmehr dar, über eine Wohnung sowie eine Arbeitsstelle verfügt zu haben, und sie sei in der Lage gewesen, zwei Mal umzuziehen, sprich drei Mal eine Wohnung zu finden (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. März 2024, SEM-Akten 1303171-31/2). Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin offenbar auch von ihrem Arbeitgeber unterstützt (vgl. A18, S. 2) und war in der Lage, sich bei Bedarf an die zuständigen Behörden zu wenden (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. 12). Es ist davon auszugehen, dass die zypriotischen Behörden grundsätzlich bemüht sind, Flüchtlinge zu unterstützen und diesen den Zugang zu sozialen Unterstützungsangeboten sowie zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Eine gewisse Dauer der Antragsbearbeitung, die teilweise Beteiligung an den Gesundheitskosten und Sprachschwierigkeiten vermögen diese Schlussfolgerung nicht zu schmälern. Vielmehr sind solche Schwierigkeiten auch in anderen Ländern zu erwarten, insbesondere auch in der Schweiz.
Es ist der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung ihrer aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden - zuzumuten, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall ihre Rechte auf dem Rechtsweg durchzusetzen sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen.
9.5.2 Hinsichtlich der gerügten Verletzungen von Art. 1 und 11 CEDAW ist festzuhalten, dass die Normen des Übereinkommens zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), sich in erster Linie aber an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richten. Demnach hat sich mit diesem Vorbringen nicht das Gericht, sondern primär die Legislative, die Politik und die Gesellschaft auseinanderzusetzen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-4360/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 7.2.3, F-4002/2022 vom 26. September 2022 E. 8.4 und E-1325/2022 vom 31. März 2022 E. 4.3). Auch die Istanbul-Konvention begründet keine subjektiven Rechte (BGE 148 IV 234 E. 3.1 und E. 3.7.1). Die Beschwerdeführerin vermag demnach im vorliegenden Fall aus diesen Texten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
9.5.3 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage zusammenfassend nicht davon auszugehen, sie gerate bei einer Rückkehr nach Zypern zwangsläufig in eine ihre Existenz gefährdende Notlage. Ihre Vorbringen gegen den Wegweisungsvollzug erweisen sich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit als unbegründet. Eine vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie drängt sich damit nicht auf.
9.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschätzung des Gerichts besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen in der Schweiz für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen mit Bezug auf den Drittstaat nicht ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen.
9.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Zypern ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die zypriotischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, wonach die Überstellung nicht möglich sein sollte. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, aufgrund der Undurchführbarkeit der Überstellung auf schweizerische Nothilfe angewiesen zu sein, ist unbegründet, kann sie doch allfällige Wartefristen in Bezug auf die Organisation der Überstellung durch eine freiwillige Rückkehr abwenden.
9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren.
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll
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