Entscheiddatum: 23.09.2013Publikationsdatum: 30.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5256/2013
Urteil vom 23. September 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 22. August 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 14. August 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch befragt und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Österreich gewährt wurde,
dass die österreichischen Behörden das Gesuch um Übernahme gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO vom 19. August 2013 am 20. August 2013 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. August 2013 - eröffnet am 12. September 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass es im Weiteren die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 76 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) während höchstens 30 Tagen anordnete,
dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheides im Wesentlichen festhielt, die österreichischen Behörden hätten dem Gesuch um Übernahme zugestimmt und seien somit gemäss Dublin-II-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, diese Zuständigkeit zu widerlegen oder gegen eine Überstellung nach Österreich zu sprechen,
dass Österreich ein Rechtsstaat und als solcher in der Lage sei, die Sicherheit des Beschwerdeführers und seiner sich in Österreich aufhaltenden (...) im gesetzlichen Rahmen zu gewährleisten und auch eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Österreich weitergeführt werden könne,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Österreich schliessen lassen könnten,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimatstaates nicht zur Prüfung gelange und keine Hinweise bestünden, dem Beschwerdeführer drohe in Österreich eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch einzutreten und von der Rückschaffung nach Österreich abzusehen,
dass er gleichzeitig beantragte, die Ausschaffungshaft sei aufzuheben,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass ausserdem die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass er zur Begründung ausführte, in der Asylunterkunft in Österreich seien er und seine (...) durch eine Gruppe des Personals, insbesondere durch eine Betreuerin aus Georgien, gemobbt worden, weshalb sie gesundheitliche Probleme bekommen hätten,
dass das Schlimmste gewesen sei, dass er als Schuldiger denunziert worden sei und sich nicht habe wehren können, da die Polizei voreingenommen gewesen sei,
dass sein (...) an einer schweren (...)krankheit leide,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass vorab festzuhalten ist, dass im vorliegenden Verfahren einzig über das Nichteintreten auf das Asylgesuch, die Wegweisung und deren Vollzug nach Österreich befunden wird, und betreffend die mit der gleichen Beschwerde ebenfalls angefochtene Anordnung der Ausschaffungshaft ein separates Verfahren geführt wird (vgl. E-[...]),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Okto-ber 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre, und diese - nicht direkt anwendbare - Bestimmung in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf obige zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird,
dass Österreich sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich dieses Land nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde,
dass die Vorinstanz insbesondere in ihren Ausführungen zu bestätigen ist, gemäss welchen Österreich ein Rechtsstaat sei und die Sicherheit des Beschwerdeführers und seiner (...) gewährleisten könne,
dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen an die zuständigen Behörden wenden kann,
dass ausserdem nicht geltend gemacht wird und keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, der (...) des Beschwerdeführers erhalte in Österreich keine angemessene medizinische Versorgung,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass demnach kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) besteht,
dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss,
dass das BFM in diesem Sinn den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zutreffend für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass gemäss Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keinerlei Angaben gemacht werden dürfen,
dass für die in der Beschwerde pauschal und ohne individuelle Begründung beantragte Anweisung an das BFM, keinerlei Daten an den Heimatstaat weiterzuleiten und über eine allfällige bereits erfolgten Datenweitergabe zu informieren, bei der vorliegenden Aktenlage und der klaren Formulierung von Art. 97 AsylG keine Veranlassung besteht, insbesondere zumal es in Dublin-Verfahren ohnehin keinerlei Veranlassung gibt, mit dem Heimatstaat in Kontakt zu treten,
dass es zusammenfassend dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechterheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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