Entscheiddatum: 20.12.2013Publikationsdatum: 31.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5255/2013
Urteil vom 20. Dezember 2013 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),Richter Hans Schürch, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...),und deren Kinder B._______, geboren am (...),C._______, geboren am (...),Afghanistan,alle vertreten durch lic. iur. Martina Culic, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2013 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin A._______ reiste gemäss eigenen Angaben am 23. Juli 2013 in die Schweiz ein, wo sie einen Tag später für sich sowie für ihre Töchter B._______ und C._______ Asylgesuche einreichte. Am 15. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Gesuchsgründen summarisch befragt.
Dabei gab sie zu Protokoll (A9), dass sie im Jahr 2001 mit ca. zwölf Jahren von Afghanistan nach Saudi-Arabien ausgereist sei. Sie habe dort zusammen mit ihrem Ehemann D._______ und ihren vier Kindern illegal gelebt, weswegen sie im Jahr 2013 - nach (...) Tagen in Haft - nach Kabul ausgeschafft worden seien. Im (...) 2013 seien sie teilweise per Fahrzeug, teilweise zu Fuss in den Iran gegangen, wo sie sechs Tage geblieben seien. Mitten in der Nacht hätten sie dann die türkische Grenze überquert; danach hätten sie sich zwei Monate im Haus des Schleppers in Istanbul aufgehalten. Drei Mal seien sie nach Izmir gefahren, doch wegen des schlechten Wetters hätten sie das Gewässer nie überqueren können. Beim vierten Mal seien sie mit dem Taxi in die Nähe eines Waldes gefahren. Nachdem sie während zwei Stunden diesen durchwandert hätten, seien sie an ein Ufer gelangt, wo schon viele Reisende gewartet hätten. Das Gewässer sei ca. 30 m breit und sehr unruhig gewesen. Mit einem Schlauchboot seien sie ans andere Ufer gebracht worden. In ihrem Boot habe sich ihre Familie, ein Ehepaar, eine alleinstehende Frau sowie zwei Schlepper befunden. Sie habe sich während der Überfahrt um ihre Töchter gekümmert, während ihr Mann auf die Söhne habe aufpassen wollen. Unterwegs sei je einmal B._______ und C._______ ins Wasser gefallen, indes hätten beide gerettet werden können. Mehrere Boote seien unterwegs gewesen, die Passagiere seien in Panik geraten. Angekommen am Ufer habe sie dann ihren Mann und ihre Söhne gesucht, sie aber nicht gefunden. Sie und ihre Töchter seien dann, nachdem man versucht habe, sie zu beruhigen, in die Obhut eines Schleppers gekommen, mit welchem sie später in einem Bus nach Athen gefahren seien. Dieser habe zwar versprochen, er würde eine Vermisstanzeige erstatten, doch wisse die Beschwerdeführerin nicht, ob er dies tatsächlich vollbracht habe. Nach 21 Tagen seien sie mit einem Schiff weiter nach Italien gereist, dabei seien sie nicht kontrolliert worden. Nach nur wenigen Stunden seien sie mit dem Zug weiter in die Schweiz gereist, wo sie einen Tag nach Ankunft um Asyl nachsuchten.
B. Am 15. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (A12) darauf hingewiesen, dass sie gemäss den Akten am 17. Juli 2013 in Italien ein Asylgesuch gestellt hätte, was sie in der Befragung zuvor verschwiegen habe. Sie beharrte indes darauf, dass sie dort weder um Asyl nachgesucht habe noch daktyloskopiert worden sei. Zudem würde ihr Ehemann, wenn er denn noch leben würde, sie in der Schweiz suchen, da dies von Anfang an ihr Ziel gewesen sei. Sie betonte derweil auch, dass sie sich und ihre Kinder töten würde, aber sie werde nicht nach Italien zurückkehren.
C. Das BFM ersuchte am 23. August 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen; diesem Ersuchen stimmten die italienischen Behörden am 28. August 2013 explizit zu.
D. Mit Verfügung vom 28. August 2013 (Ausgangsstempel BFM: 11. Septem-ber 2013, A22) trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein (Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), wies sie aus der Schweiz nach Italien weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Zudem stellte es fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe.
Dieser Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerinnen bei Italien liege. Ihre Äusserung, ihr Ehemann würde in der Schweiz nach ihr suchen, habe keinen Einfluss darauf, da es nicht Sache der asylsuchenden Person sei, den für das Asylverfahren zuständigen Staat auszusuchen. Des Weiteren seien suizidale Tendenzen zwar nachvollziehbar, wenn auf ein Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde, doch sei eine solche Drohung rechtsstaatlich in Frage zu stellen.
E. Mit Eingabe vom 18. September 2013 erhoben die Beschwerdeführerinnen mittels ihrer Rechtsvertretung gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für die vorliegenden Asylgesuche für zuständig zu erachten und diese zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen sei von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner seien die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Dabei wurde einerseits der Sachverhalt mit dem Hinweis vervollständigt, dass die Beschwerdeführerin A._______ am (...) 2013 versucht habe, sich und ihre beiden Kinder in der Reuss in der Nähe des Durchgangszentrums (...), wo sie dannzumal wohnhaft gewesen seien, zu ertränken. Eine Spaziergängerin, welche die Szene beobachtet habe, habe die Beschwerdeführerin angesprochen und die Polizei angerufen. Die Beschwerdeführerinnen seien dann in die Psychiatrische Klinik (...) eingeliefert worden, wo bei der Mutter eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und auf Adnexitis diagnostiziert worden sei. Nachdem sie sich von der Suizidalität habe distanzieren können, sei sie zusammen mit ihren Kindern am 5. September 2013 entlassen worden.
Anderseits wurde die Eingabe rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerinnen illegal über Griechenland in den Raum der Mitgliedstaaten eingereist seien, weshalb Italien zu Unrecht hinsichtlich der Rückübernahmen angefragt worden sei. Da tatsächlich indes Griechenland für die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständig sei, müssten gemäss Rechtsprechung die Schweizer Behörden auf diese eintreten. Nichtsdestotrotz sei darüber hinaus unter Hinweis auf die Judikatur deutscher Gerichte, welche eine Überstellung nach Italien als Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ansehen würden, und auf den labilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine Verletzung des Völkerrechts festzustellen. Folglich sei auch aus dieser Sicht auf die Asylgesuche einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu gewähren.
Darüber hinaus seien die beiden Kinder eigene Rechtssubjekte; im Falle einer Wegweisung seien deren Situation in Italien und deren Interessen mit einzubeziehen, was von der Vorinstanz unterlassen worden sei und eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht darstelle.
In der Beilage fand sich eine Fürsorgebestätigung von Asile Bienne et Région, Centre d'accueil de (...), vom 18. September 2013.
F. Mit Eingabe vom 19. September 2013 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Kopie eines Kurzaustrittsberichts der Psychiatrischen Klinik (...) vom 4. September 2013 ein, welcher die schon erwähnten Diagnosen attestiert.
G. Am 20. September 2013 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG), welches daraufhin gestützt auf Art. 107a AsylG die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung verfügte.
H. Mit Verfügung vom 26. September 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) gut und verzichtete auf einen Kostenvorschuss; gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abgelehnt.
I. Im Rahmen einer Vernehmlassung stellte das BFM am 10. Oktober 2013 im Wesentlichen fest, dass Dublin-Rückkehrer sowie verletzliche Personen - wie die Beschwerdeführerinnen - von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt würden, folglich seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Wegweisung nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Zudem würden alle Dublin-Staaten über eine adäquate medizinische Versorgung verfügen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat der EMRK sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sei. Somit würden keine Gründe vorliegen, von einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien abzusehen und gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO deren Asylgesuche materiell zu prüfen.
J. Am 31. Oktober 2013 replizierten die Beschwerdeführerinnen zunächst, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, auf die Rüge, im vorliegenden Fall sei Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, Stellung zu nehmen. Hinsichtlich Italien gelte es darauf hinzuweisen, dass die Vermutung - alle Dublin-Mitgliedstaaten würden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen - durch ernsthafte gegenteilige Hinweise umgestossen werden könne. Da das italienische Aufnahmesystem schwerwiegende systematische Mängel aufweise (vgl. Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, Oktober 2013) sei bei einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen Art. 3 EMRK verletzt, weswegen eine Pflicht zum Selbsteintritt bestehe.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die angefochtene Verfügung vom 28. August 2013 wurde nach Kenntnissen des Gerichts am 5. September 2013 zunächst an die Adresse der Asylunterkunft (...) geschickt, wo diese jemand - mutmasslich ein Mitarbeiter der Unterkunft - gemäss Rückschein am 9. September 2013 in Empfang nahm. Da indes die Beschwerdeführerinnen in diesem Zeitpunkt schon in der Asylunterkunft in (...) wohnten, wurde die Verfügung vom 28. August 2013 am 11. September 2013 nochmals versandt (A22). Folglich ist die Äusserung in der Beschwerdeschrift, die vorinstanzliche Verfügung sei den Beschwerdeführerinnen am 12. September 2013 eröffnet worden, glaubhaft.
Die Beschwerde vom 18. September 2013 ist daher frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.1 Vorab gilt es die formell-rechtliche Rüge zu prüfen, ob hinsichtlich der Kinder B._______ und C._______ die Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt ist, da sich die Vorinstanz in keinem Wort zu den betroffenen Kindesinteressen geäussert habe.
3.2 In der Vernehmlassung vom 10. Oktober 2013 teilte das BFM mit, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter und ihre minderjährigen Töchter verletzliche Personen darstellen würden. Neben staatlichen Strukturen würden sich auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Dublin-Rückkehrern annehmen. In der Beschwerde seien keine konkreten Gründe geltend gemacht worden, weswegen die Überstellung nach Italien zu einer Kindeswohlgefährdung führen sollte. Das Kindeswohl könne insbesondere gefährdet sein, wenn das Kind durch die Erziehungsberechtigten vernachlässigt, bzw. nicht altersgerecht betreut würde oder es zu einer Trennung von der Bindungsperson komme. Da die Beschwerdeführerinnen zusammen überstellt würden, werde das Kindeswohl nicht verletzt.
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör findet seine Erfüllung im Umstand, dass die Behörde die Vorbringen einer Partei nicht nur hört, sondern sorgfältig und ernsthaft prüft und beim Entscheid berücksichtigt (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Daraus lässt sich die Pflicht der Behörden zur Begründung ihres Entscheides ableiten, welche so abgefasst sein muss, "dass der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann" (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, EMARK 1995 Nr. 12 E. 12c). Indes hat die verfügende Behörde sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b, EMARK 1993 Nr. 3 E. 4b). Soweit weitergehend, richten sich die Anforderungen an die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffenen.
3.4 In der Vernehmlassung vom 10. Oktober 2013 nahm die Vorinstanz Stellung zu den Interessen der Kinder, indem sie ausführte, dass wenn die Kinder zusammen mit der Mutter überstellt würden, das Kindeswohl nicht gefährdet sei. Im Lichte des kürzlich erschienen Berichts der SFH (vgl. SFH, a.a.O.) kann in der Tat die Frage gestellt werden, ob vorliegend eine genügende Dichte einer sorgfältigen Begründung vorliegt. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht indes diese Frage vorliegend offen.
4.1 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachver-haltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und dar-über ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asyl-suchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mit-zuwirken, wobei sie bei der Anhörung und auch im späteren Verlauf des Verfahrens der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylge-währung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5, BVGE 2009/50 E. 10.2.1, BVGE 2008/24 E. 7.2). Insbesondere haben Asylsuchende allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und diese unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 8 Bst. d AsylG). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2).
4.1.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie auf ihrer Reise nach Europa während zwei Monaten im Haus des Schleppers in Istanbul gewohnt habe. In dieser Zeit seien sie drei Mal nach Izmir gefahren; hätten indes wegen schlechten Wetters das Gewässer nicht passieren können (A9 S. 7). Dies scheint - angesichts der Tatsache, dass die Route Istanbul-Izmir (ohne Fährenverbindung) ca. 560 km zählt - ein eher zeitraubendes und kostspieliges Unterfangen zu sein. Ferner ist unklar, von wo aus die Gruppe schlussendlich die Grenze - mutmasslich ein Fluss von ca. 30 m Breite - nach Griechenland überquert habe; bzw. von welcher griechischen Ortschaft sie innert drei Stunden nach Athen gelangt sei (A9 S. 7 f.).
Die Beschwerdeführerin gibt meist präzise Antworten, doch dieser Abschnitt der Reise ist - allenfalls mittels einer erneuten Befragung - vertieft abzuklären, um sachgemäss über den Sachverhalt urteilen zu können.
4.1.2 Der Umstand, dass der Ehemann und ihre zwei Söhne vermisst werden, würde aus menschlicher Sicht nach einer Suchaktion verlangen. Zunächst sei die Beschwerdeführerin nach Ankunft in Griechenland mit den Worten vertröstet worden, die vermissten Personen seien von einem anderen Schlepper in Obhut genommen worden; später habe der Schlepper - da die Beschwerdeführerin Angst vor einer Daktyloskopie gehabt habe - vorgeschlagen, selber eine Vermisstanzeige zu erstatten (A9 S. 8). Ferner habe sie in der Schweiz bei der Securitas eine - vermutungsweise erfolglose - Meldung erstattet (A9 S. 9). Weitere Massnahmen sind aus den Akten nicht erkennbar.
Um die Situation der Beschwerdeführerin aus rechtlicher Sicht besser beurteilen zu können, drängen sich Abklärungen seitens des BFM bezüglich des Aufenthalts ihres Ehemannes und ihrer Söhne auf (z.B. mittels des Suchdienstes des Schweizerischen Roten Kreuzes [SRK] oder anderen Organisationen). Ferner ist bei den italienischen Behörden abzuklären, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich alleine mit ihren Töchtern in Italien ankam oder allenfalls in Begleitung ihres Ehemannes und den Söhnen - und sich diese eventuell immer noch in Italien aufhalten.
4.1.3 Schliesslich ist unklar und bedarf weiterer Abklärungen, wo die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Töchtern in Italien angekommen ist, wo sie sich eigenen Angaben entsprechend nur für fünf Stunden aufgehalten habe (A9 S. 8), zumal eine Meldung der europäischen Datenbank EURODAC einerseits ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin in (...) ein Asylgesuch eingereicht habe, bzw. daktyloskopiert worden sei (A4 und A5). Anderseits beharrte die Beschwerdeführerin darauf, dass sie in Italien weder ein Asylgesuch eingereicht habe, noch daktyloskopiert worden sei (A12 S. 1; vgl. dazu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juli 2013, Aktenzeichen 7 K 560/11.F.A.).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dies geschieht insbesondere dann, wenn weitere Tatsachen festgelegt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich angesichts des Aufwandes und der Art der vorzunehmenden Sachverhaltsabklärung eine Kassation der angefochtenen Verfügung (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.194). Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug gewahrt, was umso wichtiger ist als das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts letztinstanzlich entscheidet.
4.3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt 1'400.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Sache wird zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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