Entscheiddatum: 26.06.2024Publikationsdatum: 05.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5244/2019
Urteil vom 26. Juni 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge China (Volksrepublik), vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. September 2019 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin habe ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. April 2015 (Mondkalender: 10. März 2015) verlassen und sei nach Nepal gelangt, wo sie sich während neun Monaten aufgehalten habe. Danach sei sie auf dem Luft- und Landweg am 8. Januar 2016 in die Schweiz eingereist und habe am gleichen Tag um Asyl nachgesucht. Am 19. Januar 2016 folgte eine Befragung zur Person (BzP). Am 14. Juli 2017 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie sei im Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Provinz Lhasa, geboren und habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie stamme aus ärmlichen Verhältnissen und habe nie die Schule besucht. Sie und ihre Familie hätten als (...) gelebt und als (...) gearbeitet. Sie habe ihren ersten Ehemann im Jahre 2005 verloren. Ihr zweiter Ehemann lebe in Nepal, nachdem er wegen einer Reise im Jahre 2012 an einer Kalachakra-Einweihung in Indien von den chinesischen Behörden aus Tibet verbannt worden sei. Sie habe ihn dort im zweiten Mondkalenderjahr 2015 unter dem Vorwand eine Pilgerreise zu machen, für sieben Tage besucht. Nach ihrer Rückkehr sei sie aufgrund einer Denunziation verhaftet worden. Nachdem das Gefängnis bei einem Erdbeben beschädigt worden sei, habe man sie freigelassen. Aus Angst, nach der Behebung der Schäden wieder ins Gefängnis gehen zu müssen, habe sie sich zur Flucht entschlossen.
Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel eine Identitätskarte aus dem Jahr 1990, einen Grenzausweis, nach Angaben der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 1987, und Fotos zu den Akten.
B. Das SEM zweifelte an der vorgebrachten Herkunft der Beschwerdeführerin, weshalb es die amtsinterne Fachstelle LINGUA mit Abklärungen zur Sozialisierung der Beschwerdeführerin in Tibet und mit der Erstellung eines Sprach- und Herkunftsgutachtens beauftragte. Basierend auf einem aufgezeichneten Telefoninterview vom 5. Juni 2019 erstellte die sachverständige Person «AS19» eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin sowie eine linguistische Analyse. Im Bericht vom 18. Juli 2019 kam «AS19» zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China, und sehr wahrscheinlich nicht im Kreis D._______, der Stadt E._______ unterstelltes Gebiet/Autonomes Gebiet Tibet, sozialisiert worden sei.
C. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Juli 2019 das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse, wonach ihre Kenntnisse in sämtlichen landeskundlich-kulturellen Bereichen unbefriedigend oder lückenhaft seien und nicht dem zu erwartenden Wissensstand einer einheimischen Person in ihrem Alter mit dem vorgegebenen sozialen und ethnischen Hintergrund entsprechen würden. Dabei wurden ihr einige Erkenntnisse aus der Analyse vom 18. Juli 2019 offengelegt. Ihre hauptsächliche Sozialisation im Gebiet D._______ erscheine zweifelhaft. Ferner weise ihre Sprache in keinem der analysierten Bereiche überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von D._______ auf. In den Bereichen Phonetik/Phonologie und Morphologie/Morphosyntax würden sich etwa gleichermassen Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von D._______ und dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine finden. Auf Ebene der Lexik würden die Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine überwiegen. Auch unter Berücksichtigung ihres etwa vierjährigen Aufenthalts im Exil (Nepal, Schweiz) sei dies unerwartet. Zudem verwende sie aktiv Formen, die dem Innertibetischen nicht eigen seien und es sei in allen analysierten Bereichen ein Nebeneinander verschiedener Varianten festzustellen, was für die exiltibetische Koine typisch sei. Ihre Chinesischkenntnisse erfüllten die auf ihrer Biografie basierenden Erwartungen nicht. Das SEM informierte die Beschwerdeführerin ferner über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person «AS19» und wies sie auf die Möglichkeit hin, die Gesprächsaufzeichnung beim SEM anzuhören.
D. Mit Schreiben vom 4. September 2019 nahm die Beschwerdeführerin nach einer zwischenzeitlich erfolgten Anhörung der Aufzeichnung des Telefoninterviews vom 5. Juni 2019 durch ihre damalige Rechtsvertretung dazu Stellung. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie sei damals ausserordentlich nervös gewesen. Die Kommunikation mit der interviewenden Person, welche den Lhasa-Dialekt gesprochen habe, sei schwierig gewesen. Es habe Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Die interviewende Person habe fast alle Fragen mehrmals wiederholt. Die Beschwerdeführerin erklärte die fehlenden oder lückenhaften Angaben in den landeskundlich-kulturellen Punkten ([...]) damit, einzelne seien auf ihre grosse Nervosität zurückzuführen; andere liessen sich mit ihrer Bildung, Sozialisierung und ihrem Alter erklären. Einiges ([...]) habe sie korrekt und detailliert angegeben. In sprachlicher Hinsicht wies sie auf die Komplexität der Dialekte in Tibet hin. In einer Recherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe werde festgehalten, dass nur eine Fachperson mit entsprechender linguistischer Expertise und den notwendigen Kenntnissen eine korrekte Beurteilung vornehmen könne. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass der LINGUA-Experte dazu in der Lage sei. Dessen Feststellungen in Bezug auf ihre geringen Chinesischkenntnisse seien nicht nachvollziehbar.
E. Mit Verfügung vom 12. September 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
F. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 (Poststempel: 8. Oktober 2019) erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Es seien die Akten A19, A20 und A24 bekanntzugeben und eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Gleichzeitig reichte sie eine Sozialhilfebestätigung vom 30. September 2019 ein.
G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
H. Die Vorinstanz gab am 22. Oktober 2019 die Vernehmlassung zu den Akten.
I. Mit Replik vom 9. November 2019 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung.
J. Mit Eingabe vom 26. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Beweismittel (Quellenbeschreibung Tibetan Centre for Human Rights and Democracy [TCHRD], Artikel vom 20. Dezember 2019, Bestätigung von Human Rights Organisation of Nepal [HURON] vom 21. November 2019) zu den Akten.
K. Am 23. April 2020 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand. Diese Anfrage wurde vom Gericht am 29. April 2020 beantwortet.
L. Am 26. Oktober 2020 gab die Beschwerdeführerin eine ergänzende Eingabe zu den Akten und wies auf einen Bericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) am Sonntag vom 25. Oktober 2020 betreffend Gutachten zu LINGUA-Analysen des Experten "AS19" hin.
M. Das Gericht beantwortete am 11. März 2021 eine weitere Verfahrensstandanfrage der Beschwerdeführerin vom 8. März 2021.
N. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin ein Arbeitszeugnis der F._______ vom 22. Juni 2021 ein.
O. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 reichte der neu mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Gutachten von G._______ sowie eine Vollmacht vom 3. Mai 2023 zu den Akten.
P. Die Vorinstanz liess sich dazu am 16. Februar 2024 vernehmen.
Q. Die Beschwerdeführerin reichte am 3. April 2024 eine Replik samt Stellungnahmen von G._______ und von H._______ (betreffend das Verfahren einer anderen Person) zu den Akten.
R. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2024 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, ihre allenfalls weiterhin bestehende Bedürftigkeit nachzuweisen.
S. Mit Eingabe vom 18. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt Beilagen (Mietverträge sowie eine Lohnabrechnung vom 25. April 2024) ein.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen.
3.2.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).
3.2.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Behörde muss die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung insbesondere, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043, BVGE 2022 I/6 E. 4.2.2).
3.3 Die Beschwerdeführerin rügt vorab die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das SEM die eingereichten Beweismittel inhaltlich nicht respektive falsch gewürdigt und den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe. Es habe zu ihrer Identitätskarte pauschal ausgeführt, diese würde ihre Herkunft nicht belegen. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, hat die Vorinstanz doch die Identitätskarte der Beschwerdeführerin aus dem Jahre 1990 - deren Echtheit wurde nicht in Frage gestellt - in ihre Würdigung aufgenommen (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer 1, S. 5). Allein der Umstand, dass sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und insbesondere der Staatsangehörigkeit gelangt als von der Beschwerdeführerin erwartet, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht dar.
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin die Bekanntgabe der Aktenstücke A19 (Aktennotiz zur Herkunftsbefragung), A20 (interne Dokumentenprüfung) und A24 (Coaching durch FF China) beantragt, hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgestellt, dass kein Anspruch auf Einsicht in diese bestehe, da es sich um verwaltungsinterne Akten handle, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukomme, und die Verfügung sich nicht auf diese Aktenstücke stütze. Auch die Bemerkung der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 9. November 2019, wonach sie lediglich um Bekanntgabe des wesentlichen Akteninhalts ersucht habe, lässt keine andere Beurteilung zu.
3.5 In der Eingabe vom 26. Oktober 2020 wurden ferner unter Hinweis auf einen Artikel der NZZ Zweifel an der Qualität und am Beweiswert der von der sachverständigen Person «AS19» durchgeführten LINGUA-Analyse geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht kommt diesbezüglich - wie nachstehend ausgeführt wird (vgl. E. 7.2 ff.) - zum Ergebnis, dass Qualität und Beweiswert der LINGUA-Analyse nicht anzuzweifeln sind.
3.6 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, aufgrund von Zweifeln an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Herkunft habe es die Fachstelle LINGUA beauftragt, ein Sprach- und Herkunftsgutachten zu erstellen. Der LINGUA-Experte (nachfolgend: die sachverständige Person) sei in seinem Bericht zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im Kreis D._______ in Tibet sozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China entstamme. Es seien ihre Kenntnisse aus den Bereichen Geographie, Sehenswürdigkeiten, Landwirtschaft, Dokumente, Lebensalltag sowie ihre Sprache analysiert worden. Ihre Kenntnisse in sämtlichen landeskundlich-kulturellen Bereichen würden nicht dem zu erwartenden Wissensstand einer einheimischen Person in ihrem Alter mit dem vorgegebenen sozialen und ethnischen Hintergrund entsprechen. Das vorhandene faktische Wissen könne ausserdem in Tibet selbst oder auch ausserhalb Tibets erworben worden sein. Ihre hauptsächliche Sozialisation im Gebiet D._______ erscheine deshalb zweifelhaft. Die Vorbehalte gegenüber der angeblichen Herkunft würden durch die Ergebnisse aus der soziolinguistischen Analyse erhärtet. Die Beschwerdeführerin sei zu Beginn des Telefoninterviews explizit dazu aufgefordert worden, ihren Heimatdialekt zu sprechen. Ihre Sprache weise in keinem der analysierten Bereiche überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von D._______ auf. In den Bereichen Phonetik/Phonologie und Morphologie/Morphosyntax würden sich gleichermassen Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von D._______ und dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der "exiltibetischen Koine" ergeben. Auf Ebene der Lexik würden die Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der "exiltibetischen" Koine überwiegen. Zudem habe sie aktiv Formen verwendet, die dem Innertibetischen nicht eigen seien. Es sei in allen analysierten Bereichen ein Nebeneinander verschiedener Varianten festzustellen, was für die "exiltibetische Koine" typisch sei. Ihre Chinesischkenntnisse erfüllten die auf ihrer Biographie basierenden Erwartungen ebenfalls nicht. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme - Nervosität, schwierige Verständigung, Flüchtigkeitsfehler, etc. - seien wenig nachvollziehbar, da es sich um alltägliche Themen handle, zu denen auch unter Nervosität spontan korrekte Antworten zu erwarten gewesen wären. Zum Einwand, wonach unwahrscheinlich sei, dass der beigezogene Experte ohne linguistisches Studium alle tibetischen Dialekte beherrsche und zuordnen könne, wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Experte die Sprachen Tibetisch und Chinesisch in Übereinstimmung mit seinen Kompetenzen analysiert habe. Zudem existiere zum Dialekt von D._______ sprachwissenschaftliche Forschung, die als Referenz herbeigezogen worden sei. Der E._______-Dialekt sei lediglich als zusätzliche Referenzvarietät hinzugezogen worden. Dieser gehöre wie der D._______-Dialekt dem westlichen Zentraltibetisch an und unterscheide sich somit vom östlich-zentraltibetischen Lhasa-Dialekt. Die Aufgabe des Experten bestehe darin, die vorhandenen Informationen zu analysieren. Aufgrund ihres Alters und ihres traditionellen Lebensstils sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Chinesischkenntnisse der Beschwerdeführerin den Erwartungen nicht entsprechen würden. Zu erwarten wäre, dass sie passive Kenntnisse einfacher chinesischer Wörter und Redewendungen aus dem Alltagsbereich besitze und einfache, häufig vorkommende chinesische Wörter kennen würde. Sie habe selbst angegeben, dass sie die chinesischen Benennungen für Essen und Trinken kennen würde, im Gespräch jedoch keine entsprechenden Wörter vom Chinesischen ins Tibetische zu übersetzen vermocht.
Gestützt darauf erachtete die Vorinstanz die vorgebrachte Herkunft der Beschwerdeführerin aus der Volksrepublik China als unglaubhaft. Die eingereichten Beweismittel (Identitätskarte von 1990, Grenzausweis, Fotos, Telefonnummern des Bruders und der Mutter) würden auch nicht belegen, dass sie bis im Jahre 2015 in Tibet gelebt habe.
Die Vorinstanz brachte zudem erhebliche Zweifel an ihren Asylvorbringen an. Vor dem Hintergrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Herkunft bezweifelte sie, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2015 in Tibet gelebt und Probleme mit den chinesischen Behörden gehabt habe. Des Weiteren seien ihre Angaben zum Ausreisezeitpunkt inkonsistent und liessen sich nicht mit den Tatsachen (Erdbeben im Himalaya) in Einklang bringen. Weitere Ungereimtheiten bestünden bezüglich der Personen, die sie denunziert haben sollen. Im Übrigen seien die Angaben zum Gefängnisaufenthalt wenig erlebnisgeprägt und stereotyp ausgefallen.
Schliesslich wies die Vorinstanz auf die geltende Rechtsprechung hin, wonach bei Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China machen, grundsätzlich davon auszugehen sei, dass diese eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat, oder aber sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitzen würden. Bei tibetischer Ethnie sei jedoch die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, weshalb ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China auszuschliessen sei.
Es sei der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzutun. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Deshalb bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie verfüge wenn auch nur beschränkt über Chinesisch-Grundkenntnisse. Würde sie aus dem Exil stammen, könnte sie gewisse (chinesische) Begriffe nicht verstehen, da weder in Indien noch in Nepal chinesische Begriffe verwendet würden. Sie habe diese nicht auswendig gelernt. Sie könne lediglich keine Unterhaltung auf Chinesisch führen. Sie sei ihrer Mitwirkungspflicht stets nachgekommen und habe wahrheitsgetreu Auskunft gegeben. Die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Einschätzung zur Herkunft alleine auf das LINGUA-Gutachten, das kein Sachverständigengutachten, sondern lediglich eine schriftliche Auskunft einer Drittperson sei. Sie sei mit dem Ergebnis der LINGUA-Analyse nicht einverstanden. Es sei fraglich, weshalb der Experte zusätzlich den E._______-Dialekt als Referenz beigezogen habe und ihr gleichzeitig vorgeworfen werde, dass ihr Dialekt Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt der "exiltibetischen Koine" aufweise. Der Analyse könne kein eindeutiges Ergebnis entnommen werden. Aus der Formulierung des Experten sei zu schliessen, dass er bei seinem Ergebnis nicht ganz sicher sei und er eine Sozialisierung in Tibet nicht a priori ausschliessen könne. Es seien Indizien und Beweismittel, die für ihre Herkunft aus Tibet sprechen würden, ausgeblendet worden. Ihr länderkundliches Wissen weise nur wenige Lücken und Unstimmigkeiten auf. Überdies habe es anlässlich der Anhörung zahlreiche Verständigungsschwierigkeiten gegeben, da ihr Heimatdialekt dem Dolmetscher nicht geläufig gewesen sei. Bezüglich ihrer Asylvorbringen habe die Vorinstanz keine ausgewogene Gesamtwürdigung vorgenommen. Allfällige Missverständnisse und Ungereimtheiten zum Ausreisezeitpunkt könnten erklärt werden. Ihre Vorbringen zum Gefängnisaufenthalt seien zwar nicht sehr detailliert, aber auch nicht oberflächlich oder aufgebauscht. Die Vorinstanz habe die zahlreichen Realkennzeichen in ihren Schilderungen nur unzureichend berücksichtigt. Ihre Hauptvorbringen - die Probleme nach dem Besuch ihres ins Exil verbannten Ehemannes - seien in ihrer freien Erzählung sehr ausführlich, substanziiert und schlüssig ausgefallen. Andere Angaben seien geprägt von Emotionen und erlebnisgeprägt. Ferner seien ihre Asylvorbringen, insbesondere mit Blick auf eine Reflexverfolgung wegen ihres Ehemannes zu prüfen.
5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2019 an ihrem Standpunkt fest. Die eingereichten Ausweisdokumente würden einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2015 in Tibet nicht belegen. Überdies seien die Dokumente erheblich vor dem angegebenen Ausreisezeitpunkt ausgestellt worden. Deshalb dürften die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthaltsort und Wohnsitz nicht wahrheitsgetreu ausgefallen sein. Hinsichtlich der beantragten Prüfung einer Reflexverfolgung aufgrund ihres Ehemannes seien den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie aufgrund der angeblich illegalen Ausreise ihres Ehemannes konkrete Schwierigkeiten mit den chinesischen Behörden erhalten hätte.
5.4 Die Beschwerdeführerin bezeichnet in ihrer Replik vom 9. November 2019 das Vorgehen der Vorinstanz bezüglich der Einforderung von Identitätsdokumenten und deren Einschätzung als widersprüchlich. Zwar könne sie mit diesem Dokument ihren Aufenthalt in Tibet bis zu ihrer Flucht nicht nachweisen. Würden ihre Vorbringen, insbesondere auch mit Blick auf eine Reflexverfolgung wegen ihres Ehemannes, jedoch einer erneuten Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen, worum sie ersuche, würde das SEM nicht bloss aufgrund des Umstandes, dass sie keine aktuelleren Identitätspapiere einreichen könne, von der Unglaubhaftigkeit ihrer Schilderungen ausgehen,. Zumindest sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen, da sie illegal aus Tibet geflüchtet sei.
5.5 Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 wird ein Gutachten von G._______ eingereicht. Darin führt dieser aus, er habe mit der Beschwerdeführerin - zusammen mit seiner Ehefrau, eine Tibeterin - drei Gespräche geführt. Sie beide seien dabei zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdeführerin aus dem Dorf B._______ nördlich von D._______ stamme und dort sozialisiert worden sei. Ihr Personalausweis belege ihre Herkunft. Sie habe eindeutige Kenntnisse in landeskundlich-kulturellen Bereichen und aufgrund ihrer Sprache könne nicht belegt werden, dass sie in der exiltibetischen Diaspora aufgewachsen sei. Aus den Akten gehe hervor, dass viele Wörter und Begriffe sowie Namen falsch transkribiert oder falsch seien. Viele Ortsnamen würden unterschiedlich geschrieben und ausgesprochen. Aufgrund der teils schwierigen Lokalisierung sei eine objektive Beurteilung des Wahrheitsgehalts schwer möglich. Als Beispiele wurden das Kloster I._______, das J._______, Berge und anderes genannt. Die vom SEM erfragten administrativen Einheiten seien vor allem bei jungen Leuten und Frauen weitgehend unbekannt, da sie im Alltag keine Rolle spielen würden. Dies sei vergleichbar in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin habe auf einer 3D-Karte viele Örtlichkeiten um ihr Dorf herum erkennen und benennen können. Zudem habe sie ein kürzlich aufgenommenes Foto ihres Heimatdorfes gezeigt.
Hinsichtlich der Sprache verwende die Beschwerdeführerin auffallend oft recht seltene oder ungewöhnliche chinesische Wörter und Begriffe, die einer Exiltibeterin völlig fremd und einer in Indien oder Nepal sozialisierten Person nicht geläufig seien. Sie spreche aber nicht fliessend Chinesisch, weil sie kaum Kontakt mit Chinesen gehabt habe und Medien, Technologie und Ausbildung in ihrem Leben kaum eine Rolle gespielt hätten. G._______ führt weiter aus, seiner tibetischen Ehefrau, welche zwar nicht Sprachwissenschaftlerin sei, jedoch immer wieder Exiltibeter treffe, sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin eine ihr nicht bekannte Form des Tibetischen spreche, die eindeutig nicht mit der "exiltibetischen Koine" identisch sei. Es bestünden zwar Ähnlichkeiten zur "exiltibetischen Koine", was aber naheliegend sei, da die in D._______ gesprochene Sprache dem Westlichen Zentraltibetisch zuzuordnen sei, das wiederum ein wesentlicher Bestandteil der "exiltibetischen Koine" sei. Exiltibeter aus Indien/Nepal würden zudem oft der indischen oder nepalesischen Sprache entlehnte Wörter verwenden, welche sie in den Gesprächen mit der Beschwerdeführerin nie gehört habe. Weiter macht G._______ einen Vergleich zu einem Schweizerdeutsch sprechenden Deutschen.
5.6 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2024 demgegenüber fest, das Gutachten von G._______ sei nicht geeignet, die wissenschaftlich fundierte Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA zu relativieren oder zu widerlegen. Es handle sich bei G._______ um einen Ethnologen, der sich auf die Kultur des Himalaya-Raums beziehungsweise Tibet spezialisiert habe. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen sei er kein ausgebildeter Sprachwissenschaftler, beziehungsweise habe er sich im Rahmen seiner bisherigen Forschungsarbeit nicht vertieft mit linguistischen Fragestellungen auseinandergesetzt. Auch sei nicht anzunehmen, dass seine Ehefrau über Sprachvarietäten beziehungsweise die aktuellen sprachlichen Entwicklungen in Tibet vertiefte Kenntnisse habe. Den Eheleuten fehle in Bezug auf die sprachwissenschaftlichen Aspekte die fachliche Qualifikation. Es bestünden zudem über die von ihnen geführten Gesprächen weder Audio-Dateien noch schriftliche Protokolle, so dass sich das SEM dazu und zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen nicht konkret äussern könne. Dagegen würden zur Anhörung des SEM ein schriftliches Protokoll und zur LINGUA-Befragung Audio-Dateien existieren, die der Beschwerdeführerin zugänglich gemacht worden seien. Das Gutachten von G._______ erfülle wissenschaftliche Grundstandards nicht, weshalb ihm nur ein geringer Beweiswert zukomme.
Hinsichtlich des eingereichten Ausweises habe das SEM dessen Echtheit nicht in Zweifel gezogen. Da dieser aus den 90er-Jahren stamme, sei er jedoch ungeeignet, einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Tibet bis ins Jahre 2015 zu belegen.
Die Behauptungen von G._______ zum landeskundlich-kulturellen Wissen der Beschwerdeführerin und den ihr gestellten Fragen zu alltäglichen Tätigkeiten würden nicht zutreffen. Einzelnes Wissen könne grundsätzlich auch ausserhalb der Volksrepublik China in einer exiltibetischen Gemeinschaft angeeignet worden sein. Hinsichtlich der monierten Transkription gewisser geographischer Gegebenheiten sei unklar, welche konkreten Auswirkungen dies zu Ungunsten der Beschwerdeführerin gehabt habe. Die Verallgemeinerungen von G._______ könnten die einzelfallspezifischen Ergebnisse des LINGUA-Gutachtens nicht relativieren. Das SEM habe auch die Biographie der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Hinsichtlich des als Beilage 7 eingereichten Fotos enthalte dieses keine Referenzdaten. Zudem sei es nicht von der Beschwerdeführerin selbst aufgenommen worden und daher ungeeignet, zu belegen, dass sie bis ins Jahre 2015 in Tibet gelebt habe. Im Gegenteilt: Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich ihr nahestehende Personen kennen, die aktuell im geltend gemachten Heimatort leben würden, könnte ihr landeskundlich-kulturelles Wissen in Bezug auf die geographische Situation unter anderem auch auf solche Kontakte zurückgeführt werden.
G._______ und seine Ehefrau seien nicht qualifiziert, die Sprache der Beschwerdeführerin zu analysieren beziehungsweise die von LINGUA vorgenommene linguistische Analyse in Zweifel zu ziehen. Im Gutachten von G._______ seien keine überprüfbaren Merkmale genannt oder beschrieben, aufgrund welcher K._______ zum Schluss gelangt sei, dass sie die Herkunft ihrer Landsleute anhand der Sprache erkennen könne. Dies wäre für ein Gutachten, das wissenschaftlichen Anforderungen genügen wolle, unabdingbar. Die angeführten Einwände würden nicht erklären, weshalb die Sprache der Beschwerdeführerin nach mehr als 40 Jahren in dem "abgelegenen Bergtal" nicht hauptsächlich Formen des in und um D._______ gesprochenen Dialekts aufweise. Hinsichtlich des Chinesischen habe die Beschwerdeführerin einfache Alltagsbegriffe im Rahmen der Befragung durch LINGUA nicht ins Tibetische übersetzen können. Es sei denkbar, dass sie die in der Befragung zu ihren Asylgründen eingebrachten chinesischen Wörter im Vorfeld der Anhörung auswendig gelernt und gezielt platziert habe.
Im Weiteren verweist das SEM hinsichtlich der geübten Kritik an der von der Fachstelle LINGUA durchgeführten Herkunftsanalyse auf das Koordinationsurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023, dem das Gutachten von G._______ nichts Konkretes entgegenzusetzen habe.
5.7 In der Replik vom 3. April 2024 wird auf die Qualifikationen von G._______ hingewiesen. Dieser sei vom SEM in anderen Angelegenheiten - zur Beurteilung von Härtefallgesuchen - beigezogen worden, um schriftenlose Tibeterinnen davon zu überzeugen, ihrer wahre Herkunft offenzulegen. In einem Fall sei ein früherer Bericht von «AS19» hinsichtlich der Herkunft aufgrund eines Gutachtens von G._______ erfolgreich widerlegt worden. In einer der Replik beigelegten weiteren Stellungnahme von G._______ führt dieser aus, er verfüge über einige Semester Ethnolinguistik. Der LINGUA-Mitarbeiter «AS19» habe selbst auch keinen Abschluss in Linguistik und könne lediglich Tibetologie und Sinologie vorweisen. Er, G._______, sei in einem anderen Fall von einem linguistischen Experten des Sprachwissenschaftlichen Instituts der Universität Bern, der seit 20 Jahren tibetische Dialekte erforsche und an einem entsprechenden Standardwerk zu diversen tibetischen Sprachen und Dialekten mitgearbeitet habe, zu 100 Prozent gestützt worden. K._______ könne die diversen Dialekte Tibets und insbesondere solche aus Randregionen erkennen, wozu keine linguistischen Detailkenntnisse erforderlich seien. G._______ und K._______ könnten unterscheiden zwischen Tibetern aus Indien oder Nepal und solchen, die in Tibet geboren und sozialisiert worden seien. G._______ weist zudem auf Verfahren anderer Personen hin, in denen seine Einschätzung richtig gewesen sei und sich das SEM geirrt und falsch entschieden habe. In Bezug auf die Chinesischkenntnisse der Beschwerdeführerin hält G._______ überdies fest, dass es ein aktives und ein passives Sprachwissen gebe, das vom Bildungsstandard der Person beeinflusst werde. Schliesslich sei bei der Prüfung der Aussagen nicht nur das verwaltungsintern höher gewichtete Fachwissen, sondern auch die Glaubwürdigkeit von Aussenstehenden in die Waageschale zu werfen.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in seinem Herkunftsstaat innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9.f., Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 7.1).
7.1 Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob eine asylsuchende Person tatsächlich aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt beziehungsweise bis zu ihrer angeblichen Ausreise dort gelebt hat, entscheidende Bedeutung zu. Vorliegend hat das SEM diesbezüglich eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben. Bei diesen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. Referenzurteil D-2337/2021 E. 7.3. m.w.H.; BVGE 2015/10 E. 5.1, 2014/12 E. 4.2.1).
7.2 Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Eingabe vom 26. Oktober 2020 auf ihre bereits in der Beschwerdeschrift erhobenen Zweifel an der Qualität der LINGUA-Analyse von «AS19» hin und untermauert diese mit einem Artikel aus der NZZ. Deshalb könne die vorliegende LINGUA-Analyse nicht verwertet und als Indiz für eine Sozialisierung ausserhalb von Tibet herangezogen werden.
7.3 Vorab ist festzustellen, dass die sachverständige Person «AS19» gemäss dem auch der Beschwerdeführerin zugestellten Qualifikationsblatt als Experte für die Volksrepublik China, vor allem Zentraltibet, Khamtibet und Amdotibet, arbeitet (vgl. SEM-Akte 32). «AS19» verfügt über analyserelevante tibetische und chinesische Sprachkenntnisse. Selbst wenn sie nicht besonders auf das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunftsgebiet und den dort gesprochenen Dialekt spezialisiert wäre, ist davon auszugehen, dass sie über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, um Abklärungen zu einer geltend gemachten Sozialisierung im Bezirk D._______ vorzunehmen.
7.4 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenz-Urteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 eingehend mit der der Person «AS19» (inkl. verwendetes Pseudonym), deren Qualifikation und Arbeitsweise auseinandergesetzt hat. Nach einer umfassenden Prüfung des Werdegangs, der aktuellen professionellen Tätigkeit sowie der wissenschaftlichen Reisetätigkeiten stellte es fest, dass «AS19» kompetent sei, eine fachlich korrekte, neutrale und objektive LINGUA-Analyse zur Überprüfung der Sozialisation eines Asylsuchenden in der Autonomen Region Tibet vorzunehmen (a.a.O. E. 7.4.2). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitsweise der Fachstelle LINGUA in zwei Forschungsprojekten untersucht worden sei und die daraus resultierenden Empfehlungen umgesetzt worden seien. LINGUA arbeite an der Optimierung der allgemeinen Methodik und werde in einer dieser Studien als «best practice» im Bereich von LADO (language analysis for the determination of origin) bezeichnet (a.a.O. E. 7.8). Die Qualität und Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Analysen sei somit nicht grundsätzlich zu beanstanden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass LINGUA-Analysen in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden müssten (a.a.O. E. 7.9). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Referenzurteil zum Schluss, dass die gegen die Aussagekraft der LINGUA-Analyse vorgebrachten Einwände als nicht erheblich zu qualifizieren seien, weshalb im entsprechenden Verfahren der Analyse erhöhter Beweiswert zuzumessen sei, der nicht ohne Weiteres erschüttert werden könne.
7.5 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die von «AS19» erstellte LINGUA-Analyse als nachvollziehbar und schlüssig erweist. Sie basiert auf einem 61-minütigen Telefoninterview der Beschwerdeführerin mit der Person «TAS15». Das Gespräch wurde auf Tibetisch geführt. Teils benutzte «TAS15» Chinesisch. Die sachverständige Person «AS19» hielt in ihrer Analyse vorab fest, dass die interviewende Person und die Beschwerdeführerin einander gut verstanden hätten. Verständnisprobleme seien auf Nachfrage behoben worden. Daher kann das Telefoninterview als ausreichende Grundlage für die LINGUA-Analyse bezeichnet werden. Gemäss «Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person» (vgl. SEM-Akte A32) verfügt «AS19» über analyserelevante tibetische und chinesische Sprachkenntnisse. «AS19» hat in der Analyse anhand der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Biographie (Geburtsort, Ausreise im Jahre 2015, kein Schulbesuch, Tätigkeit, verheiratet, zwei Söhne, etc.) die Anforderungen an ihre Sprache in den verschiedenen Bereichen formuliert und diese bei der Beurteilung der einzelnen relevanten linguistischen Bereiche (Phonetik/Phonologie, Morphologie/Morphosyntax, Lexikon und die Chinesisch-Kenntnisse) berücksichtigt. In der Folge mass «AS19» die Aussagen der Beschwerdeführerin an den formulierten Erwartungen und zog daraus ihre Schlüsse. Die Analyse ist inhaltlich als ausgewogen zu erachten, da dem geltend gemachten biografischen Hintergrund der Beschwerdeführerin sowohl bei der Einschätzung der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch der sprachlichen Fähigkeiten Rechnung getragen wurde. So hielt «AS19» etwa fest, dass die Beschwerdeführerin über viele landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion verfüge, diese aber auch einige Lücken und Unstimmigkeiten enthielten, welche vor ihrem angegebenen biografischen Hintergrund - ihr Alter, sozialer und ethnischer Hintergrund - unerwartet seien. Es wurden in der Analyse nicht nur die Aspekte abgehandelt, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche für eine solche sprechen. Ebenso nachvollziehbar ist die Feststellung in der linguistischen Analyse, wonach die Sprechweise der Beschwerdeführerin in keinem der analysierten Bereiche überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von D._______ aufweise und die Beschwerdeführerin aktiv Formen verwende, die im Innertibetischen nicht eigen seien. Zudem sei in allen analysierten Bereichen ein Nebeneinander verschiedener Varianten festzustellen, was für die "exiltibetische Koine" typisch sei. Das aus diesen Feststellungen gezogene Fazit, wonach die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im Autonomen Gebiet Tibet (Kreis D._______), sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei, erscheint daher nachvollziehbar.
7.6 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Stellungnahmen von G._______ und die dort erhobene Kritik vermögen insbesondere die überzeugend begründete linguistische Analyse nicht umzustossen (hierzu auch nachfolgend E. 8.2) und sprechen damit auch nicht gegen die Verwertbarkeit der LINGUA-Analyse (vgl. E. 5.5 und 5.7 hievor).
7.7 Insgesamt ist somit festzustellen, dass weder die Qualität noch die Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Analyse zu beanstanden sind. Somit ist der Analyse erhöhter Beweiswert beizumessen. Auch die entsprechende Würdigung in der angefochtenen Verfügung ist nicht zu beanstanden.
8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft und ihrer Sozialisierung (Dorf B._______, Kreis D._______) in Gesamtwürdigung aller im Recht liegenden Elemente glaubhaft sind, respektive ob sie aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt beziehungsweise bis zu ihrer angeblichen Ausreise dort gelebt hat.
8.2 Vorab kann festgehalten werden, dass sich die Schlussfolgerungen der LINGUA-Analyse neben dem linguistischen auch auf einen landeskundlich-kulturellen Teil stützen und somit mehrere Komponenten umfassen. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin nach der auch das Bundesverwaltungsgericht überzeugenden Meinung der sachverständigen Person sehr wahrscheinlich nicht in der Autonomen Region Tibet sozialisiert. Diese Erkenntnis wurde in der Analyse und in der Verfügung des SEM eingehend dargelegt und in letzterer auch ausführlich gewürdigt, ohne dass nur auf einzelne Elemente der LINGUA-Analyse abgestellt worden wäre. Es kann deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sehr ausführliche Begründung der angefochtenen Verfügung und die Vernehmlassungen verwiesen werden. Ohne zu verkennen, dass der Beschwerdeführerin in der LINGUA-Analyse ein gewisses Herkunftswissen attestiert wurde, teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach von der Beschwerdeführerin, die über vierzig Jahre im Dorf B._______ gelebt haben will, gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse erwartet werden dürfen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie nie zur Schule gegangen sei und anlässlich des Telefoninterviews nervös gewesen sei, enthalten ihre Angaben auch fehlerhafte respektive falsche Elemente, die nicht mit der von ihr geltend gemachten Biografie in Tibet vereinbar sind. Aufgrund der nachfolgend aufzuzeigenden Feststellungen zur linguistischen Analyse erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen der Beschwerdeführerin. So stellte die sachverständige Person unter mehreren Hinweisen nämlich fest, dass die Sprechweise der Beschwerdeführerin in keinem der analysierten Bereiche überwiegende Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von D._______ aufweise, es in den Bereichen Phonetik/Phonologie und Morphologie/Morphosyntax gleichermassen Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von D._______ und dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der "exiltibetischen Koine" gebe und auf Ebene der Lexik die Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der "exiltibetischen Koine" überwiegen würden. Zudem verwende die Beschwerdeführerin aktiv Formen, die dem Innertibetischen nicht eigen seien, und es gebe in allen analysierten Bereichen ein Nebeneinander verschiedener Varianten festzustellen, was für die "exiltibetische Koine" typisch sei. Die Beschwerdeführerin vermag die festgestellten aktiven Formen und die Gemeinsamkeiten ihrer Sprache mit dem Lhasa-Dialekt nicht damit zu erklären, sie sei nervös gewesen und die Verständigung beim Telefoninterview sei schwierig gewesen, weil die Person nur Lhasa-Dialekt gesprochen und fast alle Fragen mehrmals wiederholt habe. Die erwähnten Merkmale in ihrer Sprechweise erstaunen insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin angab, die ersten vierzig Jahre ihres Lebens bis ins Jahr 2015 im Dorf B._______ - gemäss ihren Angaben in einem abgeschiedenen Seitental - gelebt zu haben. In dieser Zeit will sie keine Schule besucht haben. Zudem hätten Medien, Technologie und Ausbildung in ihrem Leben kaum eine Rolle gespielt. Dies spricht dagegen, dass ihr Dialekt auf der Ebene der Lexik, wie in der LINGUA-Analyse festgestellt worden ist, derart viele Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der "exiltibetischen Koine" aufweist. Die von G._______ in seiner Stellungnahme erwähnte Beurteilung von K._______, welche die diversen Dialekte Tibets und insbesondere solche aus Randregionen erkennen könne, gemäss welcher die von der Beschwerdeführerin gesprochene Form des Tibetischen eindeutig nicht mit der "exiltibetischen Koine" identisch sei, lässt keine andere Beurteilung zu, da es der Einschätzung von K._______ an überprüfbaren Merkmalen mangelt. Im Übrigen will K._______ im Dialekt der Beschwerdeführerin Ähnlichkeiten zur "exiltibetischen Koine" festgestellt haben, was naheliegend sei, da die in D._______ gesprochene Sprache dem Westlichen Zentraltibetisch zuzuordnen sei, das wiederum ein wesentlicher Bestandteil der "exiltibetischen Koine" sei. Diese Ausführung erklärt jedoch die exiltibetische Prägung in der Sprache der Beschwerdeführerin - so insbesondere die Verwendung der im Innertibetischen ungrammatikalisch klingenden aktiven Formen - nicht, zumal sie wie bereits erwähnt über vierzig Jahre in einem abgelegenen Seitental gelebt habe, wo sie solchen Einflüssen offensichtlich nicht ausgesetzt gewesen sein kann. Auch der von G._______ vorgebrachte Vergleich mit den lokalen Unterschieden in der Schweiz trägt nichts zur Klärung der festgestellten Sprachkompetenzen bei. Insgesamt vermögen die verschiedenen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene an den Erkenntnissen der LINGUA-Analyse nichts zu ändern. Insgesamt liegen mehrere Anhaltspunkte für eine Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in einer exiltibetischen Gemeinschaft vor.
Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Identitätskarte von 1990, alter Grenzausweis, Fotos), die Angaben zu den Telefonnummern des Bruders und der Mutter der Beschwerdeführerin und das mit Eingabe vom 5. Mai 2023 zu den Akten gereichte Foto - dieses soll der Beschwerdeführerin per Handy zugestellt worden sein und ihr Heimatdorf zeigen - vermögen, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, auch nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2015 in dem von ihr angegebenen Dorf gelebt hat und in Tibet sozialisiert worden ist.
8.3 Als weiteres Indiz für die Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Herkunft beziehungsweise ihren letzten Wohnsitz zu verschleiern versucht, sind ihre Aussagen in den Befragungen zu würdigen. Dabei hat das SEM zu Recht festgestellt, dass ihre Angaben zum Ausreisezeitpunkt widersprüchlich ausgefallen sind. So nannte sie in der BzP zuerst den 10. März 2015 (tibetischer Kalender; 28. April 2015 im gregorianischen Kalender); später gab sie den 15. März 2015 dafür an. Später wiederum nannte sie den 11. März 2015 als Tag ihrer Entlassung, wobei sich das Erdbeben am 10. März ereignet habe (vgl. SEM-Akte A8, Ziff. 2.01, 5.01, 7.02). Keine dieser (unterschiedlichen) Angaben lässt sich mit dem tatsächlichen Datum des Erdbebens, das am 25. April 2015 stattgefunden hat, vereinbaren. Schliesslich nannte sie auch anlässlich der Bundesanhörung für das Erdbeben den 10.03. (tibetischer Kalender) respektive 15. April (vgl. SEM-Akte A16 F119 ff.). Entgegen des Erklärungsversuchs auf Beschwerdeebene können diese Ungereimtheiten auch nicht auf allfällige Missverständnisse aufgrund der unterschiedlichen Kalender zurückgeführt werden, zumal auch die jeweiligen Kalenderangaben der Beschwerdeführerin nicht mit den tatsächlichen Zeitangaben zum Erdbeben übereinstimmen. Zusätzlich zu diesen zeitlichen Ungereimtheiten gelangt das Gericht zur gleichen Einschätzung wie die Vorinstanz, wonach die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Personen, die sie denunziert hätten, widersprüchlich ausgefallen sind. So gab sie in der BzP zu Protokoll, von Mädchen aus dem Dorf L._______ an den Dorfvorsteher M._______ verraten worden zu sein, währenddem sie anlässlich der Anhörung angab, es sei eine Frau aus der Gruppe von acht Frauen, die mit ihr gereist seien, an die Polizei verraten worden, wobei die Beschwerdeführerin vom Dorfvorsteher M._______, dessen Frau ihre Freundin sei, gewarnt worden sei, dass sie nach ihrer Freilassung aus dem Gefängnis erneut festgenommen werden könnte (vgl. SEM-Akten A8 Ziff. 7.02 und A16 F79 und F108, F124, F137 - 141). Die Beschwerdeführerin vermag diesen Feststellungen nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Weder die von ihr monierte nicht einheitliche Protokollierung noch die angeblich ungenaue Übersetzung vermögen diese unterschiedlichen Schilderungen zu erklären. Überdies sind ihre Ausführungen zum vorgebrachten Gefängnisaufenthalt, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, wenig erlebnisgeprägt und stereotyp ausgefallen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe nicht verstanden, worauf die Fragen F112 ff. hinauslaufen würden, überzeugt nicht, wurde sie dort doch aufgefordert, eine Beschreibung des Gefängnisses, des Standortes, der Befragungen, der Unterbringung zu liefern und überdies zu anderem gefragt. Ihre jeweiligen Antworten sind sehr knapp und - entgegen ihrer Meinung - ohne Realkennzeichen ausgefallen (vgl. SEM-Akte 16 F79, F112 ff.).
8.4 Weitgehend kann offenbleiben, ob die angegebene (ursprüngliche) Herkunft der Beschwerdeführerin aus Tibet zutrifft. Die aus der LINGUA-Analyse gezogenen Schlüsse und die unglaubhaften Asylvorbringen sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise aus Tibet zum angeblichen Zeitpunkt und der ihr drohenden Verfolgung.
8.5 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, sie habe begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung wegen ihres Ehemannes, ist festzustellen, dass sie im Laufe des Asylverfahrens nie vorgebracht hat, angesichts der vorgebrachten Schwierigkeiten ihres Ehemannes behördlichen Nachstellungen ausgesetzt gewesen zu sein. Auf eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen kann aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen (E. 8.3) indes ohnehin verzichtet werden.
8.6 Nach dem Gesagten vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Herkunft respektive Hauptsozialisierung nicht zu überzeugen und sie kann auch nichts aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln für sich ableiten. Es ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt und dort ihre Hauptsozialisierung erfahren hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 6 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Verfügung darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2019 wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gutgeheissen. Gemäss Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2024 haben sich ihre finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich in relevanter Weise verändert, so dass sie nicht mehr als bedürftig zu erachten ist. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2019 ist deshalb wiedererwägungsweise aufzuheben und der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Wirkung ex nunc abzuweisen (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c; EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2000 Nr. 6 E. 9). Folglich sind der Beschwerdeführerin mangels heutiger prozessualer Bedürftigkeit die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird wiedererwägungsweise entzogen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Alexandra Püntener
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