Entscheiddatum: 25.09.2013Publikationsdatum: 03.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5207/2013
Urteil vom 25. September 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...),Eritrea, vertreten durch (...)Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. September 2013 / N (...).
A. Am 15. Juni 2012 beantragte der Halbbruder der Beschwerdeführerin eine Einreisebewilligung in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens für die Beschwerdeführerin. Am 2. November 2012 teilte das BFM dem Halbbruder mit, dass eine Befragung der Beschwerdeführerin durch die schweizerische Vertretung in B._______ aufgrund der Überlastung dort nicht möglich sei. Sie werde ersucht, die genannten Fragen vollständig und präzise zu beantworten. Weiter wies es darauf hin, dass das Asylgesuch mangelhaft eingereicht worden sei, da es aufgrund der Höchstpersönlichkeit eines Asylgesuches zumindest der Unterschrift der Beschwerdeführerin bedürfe. Es setzte Frist zur Beantwortung der Fragen sowie zur Gesuchsverbesserung bis 3. Dezember 2012 und wies darauf hin, dass bei fehlenden Verfahrensvoraussetzungen (recte: Eintretensvoraussetzung) oder bei schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde.
B. Am 21. November 2012 (Poststempel) reichte der Halbbruder die Stellungnahme mit Beweismitteln ein. Mit Verfügung vom 6. September 2013 - eröffnet am 9. September 2013 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein mit der Begründung, der Mangel der Höchstpersönlichkeit sei nicht behoben worden und es liege somit kein zulässiges Asylgesuch vor.
C. Mit Eingabe vom 16. September 2013 hat der Halbbruder beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt, es sei die Verfügung des BFM vom 9. September 2013 aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch aus dem Ausland einzutreten und ihm eine Frist zur Einreichung des von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Fragebogens zu gewähren.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und insoweit formgerecht, als sie Begehren, Begründung und Unterschrift des Vertreters enthält (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Die Legitimation könnte fraglich sein, da sie voraussetzt, dass die Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Das Stellen eines Asylgesuchs lässt als relativ höchstpersönliches Recht keine Vertretung zu (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, weil sich eine asylsuchende Person nicht als Partei konstituiert hat, fehlt es zwar an der Voraussetzung der Verfahrensteilnahme im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG. Ist aber gerade diese Frage streitig, so ist die Legitimation im Beschwerdeverfahren zu unterstellen, um die Eintretensfrage zu klären. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.
Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind und mit welchen das so genannte Auslandverfahren abgeschafft worden ist, kommen für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesnovelle rechtsgültig eingereicht worden sind, nicht zur Anwendung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für diese Gesuche die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung [alt AsylG] gelten).
3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.
3.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
4.1. Gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die Voraussetzungen von Art. 18 nicht erfüllt sind. Als Asylgesuch gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht (Art. 18 AsylG). Nach einer langjähriger asylrechtlicher Praxis gilt die Einreichung eines Asylgesuchs als sogenannt "relativ höchstpersönliches Recht" (vgl. bereits EMARK 1996 Nr. 5). Eine urteilsfähige Person hat höchstpersönliche Rechte ohne Hilfe eines allfälligen gesetzlichen Vertreters auszuüben. Prinzipiell wird ein persönlicher Antrag vorausgesetzt. Fehlt eine solcher, ist eine Mangelbehebung nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Eine Heilung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines vertretungsweise eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest persönlich unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM bei Verzicht auf eine Befragung bestätigt wird (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2).
4.2. In der Beschwerde wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin urteilsunfähig sein könnte. Hingegen wendet der Halbbruder als Vertreter ein, er sei davon ausgegangen, dass die eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin auf der Vollmacht genüge. Das BFM hätte ihn im Schreiben vom 2. November 2012 nach Treu und Glauben darauf hinweisen müssen, dass ein Mangel bestehe, und ihm Frist zur Behebung setzen sollen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden. Mit der Beschwerde reichte der Halbbruder das nachträglich unterzeichnete Dokument ein.
4.3. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend und einlässlich begründet, weshalb die Eintretensvoraussetzung des Asylgesuchs nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den vor-instanzlichen Erwägungen kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung trifft nicht zu, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, nochmals auf den Mangel hinzuweisen. Sie hat im Schreiben vom 2. November 2012 ausdrücklich auf die Eintretensvoraussetzung und die entsprechenden Rechtsfolgen im Fall der Nichtverbesserung hingewiesen. Damit hat sie dem rechtlichen Gehör Genüge getan. Nach der in BVGE 2011/39 dargelegten Praxis war sie auch nicht verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten. Daran ändert nichts, dass eine Unterschrift der Beschwerdeführerin mittlerweile vorliegt (allerdings nur in Kopie). Die Unterschrift datiert vom 16. September 2013, lag der Vorinstanz mithin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (21. November 2012) nicht vor. Der Mangel einer persönlichen Erklärung wurde demzufolge im vorinstanzlichen Verfahren nicht geheilt; eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2 S. 827 unten; Urteil vom 6. Dezember 2011 E. 4.3.2).
4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
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