Asylum non-entry based on second request upheld

e-5177-2007Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung02.10.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Two Sri Lankan asylum seekers appealed against BFM's decision not to enter into their renewed asylum request and to order removal. They relied on an alleged attack on the applicant's brother and asked for time to file further evidence. The Federal Administrative Court held that the submission was correctly treated as a second asylum request, because it asserted a changed situation rather than revision grounds, but the alleged facts were unverified hearsay and did not justify refugee status or temporary protection. The appeal was dismissed, removal confirmed, and costs of CHF 600 imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 32 Abs. 2 lit. e AsylG; second asylum request and summary credibility review: a renewed filing may be treated as a second asylum application where the applicant asserts a post-decisional change in circumstances and not revision grounds. Non-entry is permissible only if a summary assessment shows no indications capable of establishing refugee status or entitlement to temporary protection. Unsubstantiated, hearsay-based allegations lacking identifiable perpetrators or motives do not suffice; prior credibility deficits may be taken into account (consid. 3-4). Removal follows non-entry unless there is a legal, factual, or technical obstacle; absent substantiated risk, execution is admissible, reasonable, and possible (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

BVGer E-5177/2007

Entscheiddatum: 02.10.2007Publikationsdatum: 11.10.2007

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-5177/2007/frk

{T 0/2}

Urteil vom 2. Oktober 2007

Besetzung

Richter Kurt Gysi (Vorsitz),

Richterin Marianne Teuscher,

Richter François Badoud,

Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.

Parteien

  1. A._______, Sri Lanka,

  2. B._______, Sri Lanka,

beide vertreten durch C._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Verfügung vom 27. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:

dass der Beschwerdeführer am 1. September 2003 und die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2004 in der Schweiz Asylgesuche stellten, welche mit Verfügung der Vorinstanz vom 23. November 2005 unter Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges abgelehnt wurden,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2007 eine gegen die Verfügung des BFM bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission erhobene Beschwerde vom 27. Dezember 2006 abwies,

dass den Beschwerdeführern am 30. Mai 2007 von der Vorinstanz eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 25. Juli 2007 eingeräumt wurde,

dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht um die Revision des Urteils vom 22. Mai 2007 ersuchten,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. September 2007 auf das Revisionsgesuch vom 23. Juli 2007 nicht eintrat,

dass die Beschwerdeführer mit Eingabe ebenfalls vom 23. Juli 2007 beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 23. November 2005 einreichten und beantragten, es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren,

dass sie eventualiter in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien,

dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens auszusetzen sei,

dass sie zur Begründung ihrer Begehren im Wesentlichen ausführten, sie hätten am 19. Juli 2007 erfahren, dass der Bruder des Beschwerdeführers am 14. Juli 2007 von unbekannten Personen überfallen und bedroht worden sei,

dass die unbekannten Personen den Bruder des Beschwerdeführers mit dem Beschwerdeführer verwechselt hätten und davon ausgegangen seien, der Beschwerdeführer sei bereits in das Heimatland zurückgekehrt,

dass sich der Bruder nach dem Überfall im Spital habe pflegen lassen müssen und am 19. Juli 2007 bei der Polizei Anzeige erstattet habe,

dass dieser Vorfall zeige, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei,

dass die Beschwerdeführer zum Beweis der Vorbringen eine Kopie zweier Behandlungspläne einer medizinischen Klinik einreichten und für die Einreichung weiterer Beweismittel um die Gewährung einer Frist ersuchten,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Juli 2007 das Wiedererwägungsgesuch als zweites Asylgesuch qualifiziert hat, auf dieses in Anwendung von Art. 32. Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eingetreten ist und gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug angeordnet hat,

dass zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Überfall auf den Bruder des Beschwerdeführers sei offensichtlich nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu begründen, zumal dieser nicht erwiesen sei,

dass im ordentlichen Asylverfahren festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs nachgewiesenermassen unwahre Angaben gemacht und gefälschte Dokumente eingereicht hätten, so dass beim geltend gemachten Überfall nicht von vornherein davon ausgegang werden könne, dass dieser glaubhaft sei, wenn er lediglich auf der Behauptung der Beschwerdeführer beruhe,

dass im ordentlichen Asylverfahren zudem festgestellt worden sei, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei,

dass vor dem Hintergrund der Ausreisemodalitäten der Beschwerdeführer davon ausgegangen werden könne, dass sie das Heimatland als unbescholtene Bürger verlassen hätten,

dass im Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der Hintergründe des angeblichen Überfalls weder die Täterschaft noch deren Motivation genannt, sondern lediglich auf eine unbekannte Täterschaft hingewiesen werde,

dass mithin, selbst wenn der Überfall tatsächlich stattgefunden hätte, unter diesen Umständen nicht auf einen asylbeachtlichen Zusammenhang geschlossen werden könnte,

dass die Beschwerdeführer schliesslich nach ihrer Rückkehr die Möglichkeit hätten, nötigenfalls bei den dortigen Sicherheitsbehörden um Schutz nachzusuchen,

dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten und beantragten, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juli 2007 aufzuheben und das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen,

dass die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,

dass auf einen Kostenvorschuss zu verzichten sei,

dass den Beschwerdeführern zur Einreichung der in ihrer Eingabe vom 23. Juli 2007 angekündigten Beweismittel Frist zu gewähren sei,

dass in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe über die Eingabe der Beschwerdeführer befunden, ohne dass sie Zeit gehabt hätten, die angekündigten Beweismittel einzureichen,

dass die Beschwerdeführer "nur auf die von ihrer Verwandschaft dargelegten Übermittlungen angewiesen" seien und "keinen weiteren Einblick in den Sachverhalt erhalten" hätten,

dass sie "auf die Erzählungen ihrer Verwandtschaft angewiesesen" seien, aufgrund der jeweils nur kurzen Kontakte indessen sachverhaltsmässig nichts mehr mitteilen könnten,

dass ihnen daher Frist zur Einreichung der angekündigten Beweismittel zu gewähren sei, zumal diese belegen könnten, dass der Vorfall stattgefunden habe und die Beschwerdeführer gefährdet seien,

dass der Begründung des Vorinstanz, wonach dieser Vorfall nicht geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, nicht gefolgt werden könne,

dass in Bezug auf den Vorhalt, wonach die Hintergründe des Überfalls nicht bekannt seien, geltend gemacht wird, dass sich die Beschwerdeführer noch nicht erkundigen konnten, weil "noch nicht viel vorliege und der Überfall sehr kurz" zurück liege,

dass völlig klar sei, "dass der Beschwerdeführer zur Zeit nicht umgehend des weiteren immer wieder Kontakt mit seiner Familie" aufnehme,

dass sie zu Recht befürchteten, "bei einer allfälligen Rückkehr mit dem Leben gefährdet" zu sein,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. August 2007 unter anderem festhielt, die Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),

dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass sich die Beschwerdeführer bezüglich der von der Vorinstanz vorgenommen Qualifikation der Eingabe vom 23. Juli 2007 als zweites Asylgesuch einer klaren Äusserung enthalten,

dass in der Beschwerde ferner nicht geltend gemacht wird, es sei zu Unrecht nicht auf das (zweite) Asylgesuch eingetreten,

dass sich aus dem Antrag, es sei das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen, zumindest sinngemäss die Rüge einer unzutreffenden Qualifikation der Eingabe durch die Vorinstanz entnehmen lassen könnte,

dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer indessen zu Recht als zweites Asylgesuch entgegengenommen hat, geben sie doch darin zu erkennen, dass sie immer noch um Schutz vor Verfolgung nachsuchen und machen zur Begründung nicht etwa Revisionsgründe, sondern eine nachträglich veränderte Sachlage geltend (so die diesbezüglich auch heute noch zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20, 1998 Nr. 1, E. 6 a und b),

dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (EMARK 2004 Nr. 34, Erw. 2.1., S. 240 f.),

dass im Beschwerdeverfahren daher weder die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer noch die Asylgewährung Gegenstand des Verfahrens sind,

dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),

dass die Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben,

dass die Anwendung der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (so in der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK in EMARK 2000 Nr. 14),

dass nach Auffassung des Gerichts die Vorbringen der Beschwerdeführer nach summarischer materieller Prüfung der Glaubwürdigkeit offensichtlich keine Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,

dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, dass die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer aufgrund ihres Verhaltens im ersten Asylverfahren erschüttert ist,

dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2007 verwiesen werden kann,

dass sich aus dem zur Begründung des (neuen) Asylgesuchs geltend gemachten Überfall auf den Bruder des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund sowie der Umstände, dass es sich dabei um eine blosse, lediglich auf angeblichen Erzählungen Dritter beruhende und offensichtlich auf Vermutungen basierende Behauptung handelt, offensichtlich keine Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,

dass den Vorhalten in der angefochtenen Verfügung mit den vagen und pauschalen Hinweisen auf die Schwierigkeiten der Kontaktnahme mit der Verwandschaft im Heimatland sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführer selber sachverhaltsmässig auch nicht mehr wüssten, nichts Stichhaltiges entgegengebracht wird,

dass sich die Beschwerdeführer schliesslich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens unbestrittenermassen in der Schweiz aufgehalten haben und keinerlei Hinweise auf subjektive oder objektive Nachfluchtgründe erkennbar wären,

dass die Vorinstanz somit insgesamt zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten ist,

dass seit der Einreichung der Eingabe vom 23. Juli 2007, in welcher erstmals die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht gestellt wurde, mehr als zwei Monate verstrichen sind, den Beschwerdeführern mithin genügend Zeit zur Beschaffung und Einreichung derselben zur Verfügung stand, so dass es sich erübrigt, weiter auf die Einreichung derselben zuzuwarten, beziehungsweise Frist dazu zu gewähren,

dass der Vollständigkeit halber schliesslich festgehalten werden kann, dass der geltend gemacht Vorfall beziehungsweise allfällige im Zusammenhang mit diesem stehende und als Beweismittel dienende Dokumente auch unter revisionsrechtlichen Aspekten nicht zu einer anderen Erkenntnis zu führen vermöchte, zumal sich die Beschwerdeführer diesbezüglich Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (in fine) entgegen halten lassen müssten,

dass sich vor diesem Hintergrund - Nichteintreten auf Revisionsgesuch und Abweisung der Beschwerde - erübrigt, weiter auf das Verhältnis der beiden gleichzeitig eingereichten Rechtsmittel einzugehen und über weitere Instruktionsmassnahmen zu befinden (vgl. dazu Zwischenverfügung vom 7. August 2007),

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),

dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen in ihrem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),

dass in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vollumfänglich auf die ausführlichen und nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2007 verwiesen werden kann, zumal sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus anderen Gründen Hinweise ergeben, welche zu einer anderen Erkenntnis zu führen vermöchten,

dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),

dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das Endurteil gegenstandslos wird,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an:

  • die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein)

  • die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)

  • das D._______ (Kopie)

Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Rudolf Raemy

Versand:

Schlagwörter

asylumnon-entry decisionsecond requestcredibility assessmentremovaltemporary protectionreconsiderationevidence deadlinecourt costssummary procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the BFM correctly treated the July 23, 2007 submission as a second asylum request and refused to enter into it under Art. 32(2)(e) AsylG.

Extrahierter Entscheid

Yes. The submission invoked a changed factual situation rather than revision grounds, so it was properly treated as a second asylum request and the prerequisites for a new protective claim were not shown.

Extrahierte Begründung

After summary credibility review, the alleged attack on the brother was only an unverified assertion based on third-party hearsay and did not objectively indicate refugee relevance or grounds for temporary protection.

Kernrechtsfrage

Whether the removal order and its execution should be set aside or replaced by provisional admission.

Extrahierter Entscheid

No. Because the applicants showed no asylum-relevant risk or other legal impediment, the removal order remained lawful and execution was admissible, reasonable, and possible.

Extrahierte Begründung

No substantiated persecution, no other human-rights-related risk, no individualized obstacles to return, and no technical execution hindrance were established.

Kernrechtsfrage

Whether the applicants were entitled to a deadline to submit additional evidence before the appeal was decided.

Extrahierter Entscheid

No. More than two months had elapsed since the evidence was announced, so further waiting was unnecessary.

Extrahierte Begründung

The court considered the time already available sufficient for obtaining and filing the promised documents.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

The applicants had to bear the procedural costs.

Extrahierte Begründung

As the appeal failed, costs were imposed on the losing party.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.