Entscheiddatum: 29.07.2013Publikationsdatum: 06.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5148/2011
Urteil vom 29. Juli 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),Richter Walter Stöckli, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. August 2011 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna) mit letztem Wohnsitz in C._______ (Distrikt Kilinochchi), verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 25. Juli 2008, indem er mit seinem Reisepass und einem italienischen Visum auf dem Luftweg von Colombo über Dubai nach Rom reiste. Nach einem dreitägigen Aufenthalt gelangte er am 30. Juli 2008 mit einem Personenwagen weiter in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte.
A.b Anlässlich der Befragung zur Person vom 12. August 2008 und der eingehenden Anhörung vom 22. August 2008 brachte er im Wesentlichen vor, er habe sich in Sri Lanka als Fischer und Fischhändler betätigt. Im Sommer 2005 sei er durch Mitglieder der Sri Lanka Army (SLA) gefilmt worden, als Personen in D._______ (Distrikt Jaffna) nach der Vergewaltigung einer Frau protestiert hätten, und er zufällig in der Nähe gewesen sei. Aufgrund der Aufnahme sei er 10 Tage danach von der Sri Lanka Navy festgenommen, befragt und wieder freigelassen worden. Ein halbes Jahr später hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) die Tamilen aufgefordert, die Präsidentschaftswahl vom 17. Dezember 2005 zu boykottieren. Ihm sei in diesem Zusammenhang von den LTTE befohlen worden, gemeinsam mit einigen anderen Personen Wahlberechtigte an der Ausübung ihres Wahlrechts zu hindern und von den Wahllokalen wegzuschicken. Dabei sei er von der Polizei beobachtet worden.
Am (...) Dezember 2005 habe er über einen früheren Arbeitskollegen von den LTTE den Auftrag erhalten, gegen Entgelt drei kleine Schusswaffen beziehungsweise Pistolen und zwei grosse verkabelte Pakete von D._______ nach Jaffna zu transportieren. Da seine Frau schwanger und die finanziellen Verhältnisse schwierig gewesen seien, habe er den Transport ausgeführt. Am selben Nachmittag habe ihn ein ihm unbekanntes Mitglied der LTTE angerufen und ihm gesagt, wohin er mit den Sachen gehen sollte. Am vereinbarten Treffpunkt, hinter einem Tempel, habe er die Ware einem Mann und einer Frau übergeben, die auf einem Motorrad unterwegs gewesen seien. Diese beiden Mitglieder der LTTE seien am (...) Dezember 2005 gemeinsam mit (...) weiteren Personen in der Nähe des (...) Stadions in Jaffna erschossen worden. Am 25. April 2006 seien sechs Beamte der SLA zu ihm nach Hause gekommen, da sie seinen Namen und seine Handynummer aus dem Telefon des Ermordeten in Erfahrung gebracht hätten. Sie hätten ihn mit in ihr Camp genommen und nach seiner Verbindung zur Schiesserei vom Dezember 2005 befragt. Als er gesagt habe, dass er mit der Sache nichts zu tun habe, sei er beleidigt, geschlagen und misshandelt worden. Die Befrager hätten ihn auch auf die Demonstration vom Sommer 2005 und die Präsidentschaftswahlen von Ende 2005 angesprochen und gesagt, er solle zugeben, dass er "einer von denen" (LTTE) sei. Daraufhin sei ihm klar geworden, dass er die ganze Zeit durch die SLA beobachtet worden sei. Nach der Befragung habe ihm einer der Befrager gesagt, er räume ihm eine zweitägige Frist ein, um die Wahrheit zu sagen. Tue er dies nicht, werde er die Sonne nicht mehr aufgehen sehen. Er sei noch am Tag seiner Festnahme freigelassen worden und tags darauf ohne seine Familie nach E._______ im Vanni-Gebiet zu seiner Schwester übersiedelt. Dort habe er zunächst ohne Probleme gelebt, bis er am 25. Juni 2007 von den LTTE mitgenommen worden sei. Diese hätten ihm nicht geglaubt, dass er verheiratet sei und Kinder habe und deshalb versucht, ihn zur Absolvierung eines Trainings zu zwingen, was er verweigert habe. Daher habe man ihn zum Graben von Bunkern und dem Fällen von Bäumen eingesetzt. Nach etwa 15 Tagen sei dann seine Frau, die von seiner Schwester informiert worden sei, mit den Kindern zum Camp der LTTE gekommen. Daraufhin sei er freigelassen worden und mit seiner Familie nach F._______ (Distrikt Kilinochchi) gezogen. Nach Wiederausbruch des Krieges habe die LTTE Anfang 2008 erneut mit Zwangsrekrutierungen begonnen; die Mitglieder seien von Haus zu Haus gegangen und hätten verlangt, dass eine Person jeden Haushalts sich melde. Er habe dies nicht noch einmal durchmachen wollen, weshalb er am 2. Juli 2008 mit dem Boot nach Mannar und von dort aus weiter nach Colombo gereist sei. Einige Zeit später habe er mit Hilfe eines Schleppers das Land verlassen.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 16. August 2011 - eröffnet tags darauf - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
C. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2011 durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
D. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2011 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, welchen dieser fristgerecht leistete.
E. Am 20. Juli 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
Das BFM führte mit Stellungnahme vom 24. Juli 2012 - die dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde - aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
F. Am 28. August 2012 anerkannte der Beschwerdeführer die Vaterschaft eines am (...) in der Schweiz geborenen Mädchens litauischer Staatsangehörigkeit, welches, wie seine Mutter, zur Zeit eine Kurzaufenthaltsbewilligung in der Schweiz hat.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der Widersprüchlichkeit und Erfahrungswidrigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Verfolgung durch die SLA sowie mit der mangelnden Asylrelevanz der Bedrohung durch die LTTE.
So habe der Beschwerdeführer bei der einlässlichen Anhörung und der Befragung zur Person voneinander abweichende Aussagen gemacht. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, die Tasche mit den Waffen einer (einzigen) Person übergeben zu haben. Zudem habe er geltend gemacht, im Dezember 2005 seien die LTTE-Mitglieder in der Nähe des Stadions von Jaffna erschossen worden, und er sei in der Folge im April 2006 allein von der SLA mitgenommen worden. Bei der Anhörung habe er demgegenüber ausgeführt, er habe die Waffen zwei Mitgliedern der LTTE, einem Mann und einer Frau, ausgehändigt; diese seien beim Attentat im Dezember 2005 im Stadion in Jaffna getötet worden. Ausserdem habe er abweichend von seiner Erstaussage vorgebracht, bei seiner Festnahme im April 2006 seien auch seine Frau und die Kinder mitgenommen worden. Sodann habe er bei der Anhörung behauptet, am Tag vor seiner (recte: am Tag seiner) Abreise aus Jaffna (26. April 2006) sowie am 10. oder 11. September 2006 zu Hause gesucht worden zu sein, während er diese Suche bei der Befragung zur Person nicht erwähnt habe. Aufgrund dieser Widersprüche kämen erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung seitens der SLA in Jaffna sowie seinen Wegzug ins Vanni-Gebiet auf.
Ferner seien die Ausführungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten erfahrungswidrig beziehungsweise unlogisch. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die LTTE einem ihnen kaum bekannten Zivilisten einen wichtigen Waffentransport übertragen würden, zumal ihnen diverse andere Wege zum Transport offen gestanden hätten. Da es sich um eine geheime Aktion gehandelt haben solle, sei zudem nicht verständlich, wieso der Empfänger der Waffen nicht sämtliche damit zusammenhängenden Einträge auf seinem Mobiltelefon gelöscht habe, um den Beschwerdeführer und die Aktion als Ganzes nicht zu gefährden. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Namen jener Person nicht kenne, obgleich er mit ihr telefoniert habe, um den Bestimmungsort der Warenübergabe festzulegen. Dass die Behörden vier Monate gebraucht hätten, um ihn ausfindig zu machen, sei angesichts des Umstands, dass der Name und die Telefonnummer des Beschwerdeführers im Handy des ermordeten LTTE-Mitglieds gespeichert gewesen sein sollen, nicht nachvollziehbar. Auch die Schilderung betreffend das Verhalten der SLA nach der Festnahme am 25. April 2006 vermöge nicht zu überzeugen. Mit der angeblich eingeräumten zweitägigen Bedenkfrist habe sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, sich abzusetzen. Die Einräumung einer solchen Frist sei überdies unsinnig gewesen, da die SLA gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bereits über genügend Beweismaterial verfügt habe, um diesen sofort festzunehmen und ein Verfahren einzuleiten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat ohne Probleme über einen kontrollierten Grenzübergang verlassen. Aufgrund dieser Ungereimtheiten ergebe sich, dass die behauptete Suche seitens der Behörden nicht der Wahrheit entspreche.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblichen Zwangsarbeit bei den LTTE vom 25. Juni bis zum 8. Juli 2007 seien sodann nicht asylrelevant, da die LTTE keinen relevanten Machtfaktor mehr darstelle. Somit habe er aktuell seitens der LTTE nichts mehr zu befürchten.
4.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, er habe bei der Befragung zur Person von seiner Festnahme und seiner Befragung durch die SLA gesprochen. Seine Ehefrau und die beiden Kinder seien freiwillig mitgekommen, was er bei der einlässlichen Anhörung auch so ausgeführt habe; sie seien durch die SLA nicht mitgenommen worden. In seinen Aussagen sei kein Widerspruch auszumachen. Vielmehr messe die Vorinstanz dem Empfangsstellenprotokoll offensichtlich einen zu hohen Beweiswert zu. Dies zeige sich auch an anderer Stelle. Er sei sich nämlich ziemlich sicher, bereits bei der Erstbefragung von der Suche nach ihm am 10. beziehungsweise 11. September 2006 gesprochen zu haben, was jedoch möglicherweise nicht protokolliert worden sei. Auch habe er bei der Befragung zur Person nur ausgesagt, er habe die Tasche mit den Waffen einer Person übergeben. Ob diese in Begleitung gewesen sei, habe er weder gesagt, noch sei er dazu befragt worden. Bei der einlässlichen Anhörung habe er seine Asylvorbringen hingegen ausführlich dargelegt und widerspruchsfrei präzisiert, er habe die Tasche in der Nähe des Tempels dem Mann übergeben, der zusammen mit einer Frau auf einem Motorrad gekommen sei. Sodann dürfte die Übersetzung seiner Aussagen betreffend die Ermordung von (...) Personen im Dezember 2005 anlässlich der Erstbefragung eine Ungenauigkeit aufweisen. Er habe mit Sicherheit nicht gesagt, diese Personen seien im (...) Stadion umgekommen, da dieses zum fraglichen Zeitpunkt ein Stützpunkt des Militärs und erst im Jahre 2008 wieder geöffnet gewesen sei. Er habe die Tötung daher nur von ausserhalb verfolgen können; die Schüsse seien in der Strasse gefallen, die am Stadion vorbeigeführt habe. Die Argumentation des BFM messe dem Protokoll der Erstbefragung auch in diesem Punkt einen Beweiswert zu, den es nicht habe und würdige seine Vorbringen in unangemessener Weise.
Seine Ausführungen widersprächen entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung oder der Logik. So habe er regelmässig auf legalem Wege Fisch von D._______ nach B._______ transportiert, weshalb er für die LTTE eine geeignete Person gewesen sei, um die Tasche mit den Waffen nach Jaffna zu bringen, zumal notorisch sei, dass die LTTE häufig Zivilisten eingesetzt hätten, um Transporte durchzuführen. Das Risiko eines solchen Waffentransports wäre für ein LTTE-Mitglied deutlich höher gewesen. Die Würdigung des BFM sei, ebenso wie die Behauptung, den LTTE hätten andere Mittel zum Transport der Waffen offengestanden, nicht nachvollziehbar. Des Weiteren verkenne die Vorinstanz die Realität, wenn sie davon ausgehe, dass jedes Mitglied der LTTE alle Einträge im Handy sofort gelöscht habe, sobald es sich um eine Geheimaktion gehandelt habe. Auch bedeute eine Verhaftung aufgrund eines Mobiltelefoneintrags einige Monate nach einem Vorfall nicht, dass der Eintrag während Monaten gespeichert gewesen sei; gelöschte Einträge könnten auch nachträglich noch ermittelt werden. Die Einräumung einer Bedenkzeit durch die SLA im April 2006 sei ferner im vorliegenden Fall plausibel gewesen, da einerseits seine (Beschwerdeführer) Familie mit ihm im Armeecamp gewesen sei und gewartet habe, und andererseits nicht eruierbar sei, wie stichhaltig die Beweise der SLA gewesen seien beziehungsweise, ob diese effektiv vorgelegen hätten. Da sein Wohnort zudem bekannt gewesen sei, sei das Fluchtrisiko entsprechend herabgesetzt gewesen. Letztendlich sei offen, welche Ermittlungstaktik die SLA verfolgt habe. Jedenfalls sei es verfehlt, wegen der Einräumung einer Bedenkzeit auf Unglaubhaftigkeit zu schliessen. Schliesslich könne aus seiner problemlosen Ausreise nicht die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen oder eine nicht vorhandene Verfolgung abgeleitet werden. Er sei am Flughafen in Colombo von einem singhalesischen Agenten begleitet worden, der alle Dokumente vorgewiesen und bei den Sicherheitskontrollen die Fragen beantwortet habe. Die Kontrollen am Flughafen seien keineswegs so engmaschig und korruptionsfrei gewesen, dass sie unüberwindbar gewesen seien.
Zusammenfassend ergebe sich, dass die Einschätzung der Vorinstanz betreffend die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen falsch sei, weshalb das Verfahren zur Prüfung der Asylrelevanz an das BFM zurückzuweisen sei.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1-3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1).
5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gewisse berechtigte Einwände gegen die vorinstanzlichen Erwägungen erhebt.
5.2.1 Den Aussagen einer asylsuchenden Person bei der Befragung zur Person kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit im Gegensatz zu den Aussagen bei der einlässlichen Anhörung nur ein beschränkter Beweiswert zu. Dies bedeutet, dass einfachen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen - im Gegensatz zu Widersprüchen in wesentlichen Punkten - keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden darf (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66; EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.4 S. 243).
5.2.2 Dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht erwähnte, dass am 25. April 2006 auch seine Frau und seine Kinder mit zum Camp der SLA gegangen seien, erweist sich als einfache Unvollständigkeit, die nicht zur Begründung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen herangezogen werden kann. Als unwesentliche Ungereimtheiten zu qualifizieren sind auch die Beschreibung der Waffenübergabe an eine Person alleine beziehungsweise in Begleitung sowie die Angabe des Tatortes vom (...) Dezember 2005 im beziehungsweise in der Nähe des (...) Stadions in Jaffna. Der Beschwerdeführer äusserte sich zu jenen Ereignissen in freier Rede und wurde bei der Befragung zur Person nicht eingehender befragt.
Die Begründung der Vorinstanz erweist sich sodann auch hinsichtlich der aufgeführten Erfahrungswidrigkeiten nicht als vollumfänglich stichhaltig. Insbesondere ist für das Bundesverwaltungsgericht zwar keineswegs notorisch, dass die LTTE häufig Zivilisten für Waffentransporte einsetzten. Dennoch erscheint es nicht als unlogisch, dass sie im Einzelfall so vorgegangen sein könnten, zumal im Falle des Beschwerdeführers, der als Fischer zwischen D._______ (einer Insel vor Jaffna) und B._______ tätig war und somit für einen unauffälligen Waffentransport grundsätzlich geeignet schien. Dass dieser den Namen der Person, der er die Waffen übergab, nicht kannte, erscheint sodann nicht von vornherein als unglaubhaft.
5.3 Nicht gefolgt werden kann hingegen den Einwänden des Beschwerdeführers betreffend die bei der einlässlichen Anhörung angeführte Suche nach ihm bei seiner Ehefrau am 10. beziehungsweise 11. September 2006. Bei jener Befragung durch das BFM gab er an, damals sei er durch Mitglieder der SLA noch einmal gesucht worden. Diese hätten ein Foto von ihm mitgenommen und gesagt, seine Familie werde ihn nicht mehr lebend sehen (vgl. A9/13 F70 S. 10). Abgesehen davon, dass eine erneute Suche nach dem Beschwerdeführer erst viereinhalb Monate nach dessen Befragung durch die SLA als wenig wahrscheinlich erscheint, wäre zu erwarten gewesen, dass dieser - sollte sich der Vorfall tatsächlich ereignet haben - das zur Annahme einer Verfolgung wesentliche Ereignis bereits bei der Befragung zur Person erwähnt hätte. Die diesbezüglich vorgebrachten Einwände betreffend die (Nicht-)Protokollierung erweisen sich als verspätet und unbeachtlich, da der Beschwerdeführer den Inhalt seiner anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen unterschriftlich bestätigt hat (vgl. A1/10 S. 8 und A9/13 S. 12) und sich diese entgegenhalten lassen muss.
Nicht überzeugend sind sodann die Ausführungen betreffend die erst vier Monate nach dem Vorfall vom (...) Dezember 2005 durch die SLA gegen ihn aufgenommenen Ermittlungen und die ihm bei der Befragung am 25. April 2006 eingeräumte Bedenkfrist. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft verdächtigt worden wäre, in Zusammenhang mit der Erschiessung der (...) Personen vom (...) Dezember 2005 zu stehen, ist nicht nachvollziehbar, dass die SLA ihn erst Monate später verhört und ihm anschliessend eine Möglichkeit zur Flucht geboten hätte. Nicht glaubhaft zu machen vermag er überdies einen Zusammenhang zwischen jener Befragung durch die SLA und dem geltend gemachten Waffentransport durch ihn. Anlässlich des Verhörs sei ihm nämlich nur gesagt worden, seine Telefonnummer und sein Name seien gefunden worden. Daher sei er gefragt worden, wie er mit der Schiesserei vom Dezember im Zusammenhang stehe (vgl. A9/13 F7 S. 3). Auch sei er mit seiner Anwesenheit anlässlich einer Demonstration im Sommer 2005 und seiner Beteiligung am Wahlboykott im Dezember 2005 konfrontiert worden (vgl. A9/13 F25 S. 6). Eine Verbindung zum durch ihn angeblich durchgeführten Waffentransport wurde hingegen weder angesprochen noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht schliesslich die Ausreise mit dem zu diesem Zweck auf seinen Namen und mit seinem Foto ausgestellten Pass über den Flughafen in Colombo. Hätte er eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden ernsthaft befürchtet, so ist nicht davon auszugehen, dass er sich dem Risiko ausgesetzt hätte, unter seinem Namen über den gut bewachten internationalen Flughafen bei Colombo auszureisen.
Nach Prüfung der Befragungsprotokolle fallen weitere Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers auf. So wirken gewisse Vorbringen wie die angeblich zufällige Anwesenheit bei der von Krawallen begleiteten Demonstration im Sommer 2005 oder die entscheidende Rolle seiner Ehefrau - sowohl bei seiner Entlassung nach dem Verhör vom 25. April 2006 als auch aus der Zwangsarbeit bei den LTTE - konstruiert.
5.4 Eine weitere Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt sich indes, da sich diese - wie nachfolgend dargelegt wird - aktuell als nicht asylrelevant erweisen. Obgleich das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgungsgefahr von Seiten der sri-lankischen Behörden lediglich unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit prüfte, steht es dem Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 62 Abs. 4 VwVG offen, diese zusätzlich unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz zu würdigen. Eine Rückweisung der Sache zur Vornahme dieser Prüfung durch das BFM ist demnach nicht angezeigt.
Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers von der Glaubhaftigkeit von dessen Vorbringen auszugehen wäre, erweisen sich diese als nicht asylrelevant. Dessen Furcht vor künftiger Verfolgung ist unbegründet.
6.1 Betreffend die angeblich durch die LTTE erlittenen Nachteile ist auf die Erwägung I/3 der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Nachdem die LTTE im Mai 2009 militärisch vernichtend geschlagen wurden, droht von ihnen aktuell keine Gefahr mehr (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.1 S. 488 f.).
6.2 Sodann ist eine Vorverfolgung durch die SLA nicht ersichtlich. Voraussetzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, dass der Verfolgungshandlung ein bestimmtes Verfolgungsmotiv zugrunde liegt. Hierbei handelt es sich um die in Art. 3 AsylG aufgeführten Motive der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauung (vgl. E. 3.1). Aus den Filmaufnahmen der SLA im Sommer 2005 und der anschliessenden einmaligen Befragung durch die Sri Lanka Navy, der Beobachtung durch die Polizei bei der Aktion für den Wahlboykott und der (von Gewalttätigkeiten begleiteten) Befragung nach dem Vorfall vom (...) Dezember 2005 kann indes kein entsprechendes Verfolgungsmotiv abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer macht sodann einen Zusammenhang zwischen dem durch ihn ausgeführten Waffentransport und der Befragung durch die SLA im April 2006 betreffend die Tötung der (...) Personen am (...) Dezember 2005 aus, was objektiv nicht nachvollzogen werden kann. Es ist davon auszugehen, dass die SLA mit der Befragung vom 25. April 2006 einzig den Vorfall vom (...) Dezember 2005 zu klären beabsichtigte, mit dem der Beschwerdeführer indes in keinem Zusammenhang stand. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass sie den Beschwerdeführer erst vier Monate nach dem Vorfall aufsuchte und ihn nach der Befragung wieder gehen liess. Dass die SLA bei ihren Ermittlungen Rückschlüsse auf den Waffentransport gezogen haben könnte, ist in keiner Weise ersichtlich. Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass gegen ihn kein ernsthafter Verdacht einer über das alltägliche Mass hinausgehenden Kooperation mit den LTTE vorlag. Folglich kann auch nicht geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch seinen Umzug ins Vanni-Gebiet einer drohenden asylrelevanten Verfolgung durch die SLA entzogen hat.
Zwischen den durch den Beschwerdeführer geschilderten Kontakten mit den sri-lankischen Behörden und seiner Ausreise besteht schliesslich kein Kausalzusammenhang. Als Ausreisegrund nannte er bei den vorinstanzlichen Befragungen den Wiederausbruch des Krieges und die damit einhergehende Wiederaufnahme von Zwangsrekrutierungen durch die LTTE (vgl. A1/10 Ziff. 15 S. 5 und A9/13 F7 S. 4). Eine drohende Verfolgung durch die SLA nannte er im Zusammenhang mit der Ausreise hingegen weder bei der Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren.
Im Zeitpunkt der Ausreise hatte der Beschwerdeführer somit keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung.
6.3 Ferner bestehen keine Anzeichen dafür, dass er aktuell begründete Furcht haben könnte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden.
6.3.1 Der Beschwerdeführer sieht seine aktuelle Gefährdung im Umstand begründet, dass er die LTTE während mehrerer Jahre unterstützt habe. Er weise aufgrund des Kontakts zu den beim Stadion getöteten Personen und zum LTTE-Verantwortlichen von D._______ Verbindungen zu den LTTE auf, von denen die SLA wisse. Ferner habe er einen Verwandten, der eine wichtige Position bei den LTTE bekleidet habe. Auch sei er gegen Ende des Bürgerkrieges und somit zu einer kritischen Zeit nach F._______ (Vanni-Gebiet) geflohen, das bis Ende Oktober 2008 unter der Kontrolle der LTTE gestanden habe. Dies, sowie seine Flucht ins Ausland, könnten den behördlichen Verdacht seiner Zugehörigkeit zu den LTTE verstärken. Daher riskiere er auch heute noch, von staatlicher Seite verfolgt zu werden.
6.3.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist eine mehrjährige Unterstützung der LTTE aus den Akten nicht ersichtlich. Vielmehr machte er anlässlich der eingehenden Anhörung neben dem für die LTTE durchgeführten Waffentransport und dem Mitwirken am Wahlboykott ausschliesslich eine fünfzehntägige Zwangsarbeit (Durchführung von Grabungen und Fällen von Bäumen) für die LTTE geltend. Den Akten ist ausserdem nicht zu entnehmen, dass die SLA Kenntnis hat von der Verbindung des Beschwerdeführers zu dem LTTE-Mitglied aus D._______, welches ihn zwecks Waffentransport angefragt habe. Dieses Vorbringen erscheint als nachgeschoben und daher unbeachtlich, ebenso wie die nachträgliche Bezeichnung einer besonderen Funktion jener Person als Verantwortlicher der LTTE von D._______. Auch die Verwandtschaft zu einem ehemaligen Mitglied der LTTE wird auf Beschwerdeebene erstmals behauptet, nicht jedoch substanziiert. Dieses Vorbringen erscheint daher ebenfalls unbeachtlich.
Aus den geschilderten Kontakten zu den LTTE sowie der während kurzer Zeit für diese verrichteten Zwangsarbeit kann der Beschwerdeführer keine Furcht vor künftiger Verfolgung ableiten. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bildet allein der Umstand, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass praktisch die gesamte Bevölkerung im Einzugsgebiet der LTTE gewisse Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt ein besonderes Profil der betreffenden Person voraus, welches im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben ist. Dieser gehört keiner der in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppen an, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Bei diesen handelt es sich unter anderem um Personen, die - anders als der Beschwerdeführer - auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Zudem besteht eine erhöhte Gefährdung für Rückkehrer, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8 S. 493-498). Aus den Akten gehen keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE unterhalten haben könnte. Soweit ersichtlich verfügt er zudem nicht über beträchtliche finanzielle Mittel. Schliesslich vermögen auch der Wegzug ins Vanni-Gebiet im Jahre 2006 und die Asylgesuchstellung in der Schweiz keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen (vgl. BVGE 2011/24 E. 9.4 S. 501).
6.4 Aufgrund des Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka einer asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt war, und es muss aktuell nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG drohen würden. Seine diesbezüglich geltend gemachte Furcht erweist sich als unbegründet.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen und macht dies auch nicht geltend.
Die am (...) geborene Tochter des Beschwerdeführers und deren Mutter (litauische Staatsangehörige) sind gemäss Auskunft des zuständigen kantonalen Migrationsamts derzeit im Besitz einer bis zum 23. September 2013 gültigen Kurzaufenthaltsbewilligung L für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich eine Person nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen, wenn deren Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Unter diesen Begriff fallen die Anwesenheit mit Bürgerrecht, einer Niederlassungsbewilligung, oder einer Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f. mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist die Rechtmässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben einer Person jedoch auch ohne Vorliegen eines gefestigten oder dauerhaften Anwesenheitsrechts zu prüfen (vgl. EGMR, Agraw gegen die Schweiz, Urteil vom 29. Juli 2010 [Beschwerde Nr. 3295/06] sowie Mengesha Kimfe gegen die Schweiz, Urteil vom 29. Juli 2010 [Beschwerde Nr. 24404/05]). In einem neuen Entscheid vom 13. Februar 2013 (2C_639/2012) (betreffend Familiennachzug) sah das Bundesgericht den Schutzbereich von Art. 8 EMRK im Einzelfall auch aufgrund eines faktischen Anwesenheitsrechts nach einer langjährigen vorläufigen Aufnahme berührt (vgl. dort E. 1.2.2 und 4.4).
Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer macht keine Wegweisungshindernisse geltend und beruft sich nicht auf Art. 8 EMRK. Die Anerkennung der Vaterschaft betreffend seine Tochter ergibt sich nur aufgrund der Akten, denen ansonsten keine weiteren Informationen zu entnehmen sind. Mit der aufgrund der Kurzaufenthaltsbewilligung ihrer Mutter erhaltenen Aufenthaltsregelung verfügt seine Tochter nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Zudem wird mit der Wegweisung aus der Schweiz zwar die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner sich aktuell in der Schweiz aufhaltenden Tochter mutmasslich verändert, gleichzeitig aber dessen Privat- und Familienleben im Hinblick auf seine im Heimatstaat verbliebene Frau und die beiden gemeinsamen Kinder geschützt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.
Zusammenfassend ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Dessen Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
9.1
9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer aus, eine Person tamilischer Herkunft, die ins Visier der Sicherheitskräfte gerate, befinde sich ausserhalb der Schutzmechanismen der sri-lankischen Gesetze und sei weitgehend recht- und schutzlos. Da die Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung somit absehbar sei, sei der Wegweisungsvollzug für Angehörige der tamilischen Minderheit, insbesondere wenn der Verdacht auf Zugehörigkeit zu den LTTE bestehe, unzulässig. Er habe in der Vergangenheit Kontakte zu den LTTE gehabt, von denen die Sicherheitskräfte wüssten und gehöre einer Risikogruppe an, die nach wie vor staatlich verfolgt werde.
Diese Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbehelflich. Nachdem er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Im Übrigen ist - wie bereits festgestellt - nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung und auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.2.1 Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aufgrund der Entwicklung im Distrikt Jaffna als zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe dagegen sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden Mann, der während mehreren Jahren die Schule besucht habe und in Sri Lanka über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge.
9.2.2 Dagegen führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, mit der Einführung neuer Gesetze, die die Notstandsgesetzgebung ablösen würden, sei davon auszugehen, dass staatliche Sicherheitskräfte weiterhin die Rechtsordnung missachten und Tamilen wegen des Verdachts auf Zugehörigkeit zu den LTTE inhaftieren würden. Wie Menschenrechtsorganisationen, staatliche Stellen wie das US Department of State und die Organisation der Vereinten Nationen (UNO) berichten würden, sei die Menschenrechtslage keineswegs so positiv, wie das BFM vorgebe. Schwere Menschenrechtsverletzungen seien nach wie vor an der Tagesordnung. Es sei anzunehmen, dass Tamilen auch inskünftig erheblicher Diskriminierung und Repressionen ausgesetzt sein würden und ihnen rechtsstaatlicher Schutz versagt bleibe.
9.2.3 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die Lage im Distrikt Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, und wo er aufwuchs und eine Familie gründete, weitgehend normalisiert. Es herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage ist - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht mehr dermassen angespannt, dass eine Rückkehr als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Situation drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510 f.). Bei Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, oder bei denen aufgrund der Akten konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. Dabei sind namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation zu berücksichtigen (vgl. a.a.O., E. 13.2.1.2 S. 511).
Nachdem der Beschwerdeführer sich ausschliesslich auf eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beruft und keine individuellen Gründe dagegen anführt, ist bei der Beurteilung nach den soeben dargelegten Kriterien auf die Akten abzustellen. Aus diesen ergibt sich, dass sein Vater sowie die Ehefrau mit den beiden Kindern im Zeitpunkt der Befragung zur Person vom 12. August 2008 im Distrikt Kilinochchi (Vanni-Gebiet) wohnhaft waren. Ob diese inzwischen in den Distrikt Jaffna zurückkehrt sind, ist vorliegend nicht weiter abzuklären, da der Beschwerdeführer dort mit seiner Mutter (wohnhaft in B._______), einer Schwester (wohnhaft in G._______) und einem Bruder (wohnhaft in H._______) über weitere nahe Verwandte verfügt. Aus diesem Grunde ist anzunehmen, dass er zumindest in der ersten Zeit nach der Rückkehr Aufnahme bei seinen Familienangehörigen finden könnte. Der Beschwerdeführer ist sodann gesund und mit (...) Jahren im erwerbsfähigen Alter. Er besuchte während 10 Jahren die Schule und arbeitete anschliessend bis zum Jahre 2006 als Fischhändler und Fischer, bevor er sich als Hilfsarbeiter betätigte (vgl. A1/10 Ziff. 8 S. 3 f.). In der Schweiz konnte er während über vier Jahren Berufserfahrung als Hilfskoch sammeln. Aufgrund dieser Erfahrungen bestehen reelle Chancen, dass er in seinem Heimatstaat wirtschaftlich wieder Fuss fassen können wird. Es ist überdies davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner aktuellen Erwerbstätigkeit nicht gänzlich ohne finanzielle Mittel nach Sri Lanka zurückkehren wird. Daher ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 28. September 2011 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
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