Entscheiddatum: 19.09.2013Publikationsdatum: 27.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5147/2013
Urteil vom 19. September 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______,Togo, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Deutschland (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. August 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2013 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe am 1. Juli 2013 summarisch befragte und ihm aufgrund seiner Angaben im Rahmen der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zur allfälligen Überstellung nach Deutschland gewährte,
dass der Beschwerdeführer vortrug, er habe im Jahr 2001 in B._______, Togo, eine (...) gegründet, habe Ende 2003 sein Heimatland verlassen und fortan in Ouagadougou (Burkina Faso) gelebt,
dass er am 29. April 2013 Burkina Faso verlassen habe, um an einer Konferenz (...) in Deutschland teilzunehmen,
dass er nach dieser 5-tägigen Konferenz am 6. Mai 2013 auf dem Luftweg nach Lomé (Togo) zurückgekehrt sei,
dass er das für die Reise nach Deutschland notwendige Visum in Burkina Faso erhalten habe, nachdem er die Konferenzteilnahmeunterlagen vorgelegt habe,
dass ihm nach seiner Rückkehr nach Togo am Flughafen der Reisepass abgenommen worden sei,
dass er zudem festgenommen und in ein Militärcamp geführt worden sei, wobei man ihm vorgeworfen habe, die Bevölkerung gegen die Regierung aufgehetzt zu haben,
dass ihm am 7. Mai 2013 dank der Hilfe eines ihm von seinen Studienzeiten her bekannten Soldaten die Flucht aus dem Militärcamp gelungen sei, worauf er nach Ghana geflohen sei,
dass er Ghana am 26. Mai 2013 verlassen und auf dem Luftweg über die Elfenbeinküste und die Türkei nach Mailand und anschliessend in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Überführung nach Deutschland ausführte, er versichere nochmals, dass er nach seinem Aufenthalt in Deutschland in den Heimatstaat zurückgekehrt und dort misshandelt worden sei,
dass er nicht nach Deutschland zurückkehren könne, da er bereits (...)-jährig sei und sich eine Anhörung in der deutschen Sprache für ihn schwierig gestalte, und dass er aufgrund seiner (...)tätigkeit lieber in einem frankophonen Land verbleibe,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergeben hat, dass dem Beschwerdeführer durch die deutsche Botschaft in Ouagadougou ein vom 29. April 2013 bis am 6. Mai 2013 gültiges Visum erteilt worden war,
dass das BFM gestützt auf diesen Sachverhalt am 10. Juli 2013 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), ersuchte,
dass die deutschen Behörden dieses Ersuchen am 12. Juli 2013 guthiessen,
dass mit ärztlichem Bericht des Spitals C._______ vom 29. Juli 2013 (am 6. August 2013 per Telefax übermittelt) das BFM darüber informiert wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund des hohen Verdachts einer (...)erkrankung in Behandlung sei und die monatliche, kontrollierte Medikamenteneinnahme voraussichtlich bis am 17. März 2014 weitergeführt werden müsse,
dass nach einer Anfrage des BFM die deutschen Behörden am 26. August 2013 schriftlich bestätigten, dass die Weiterbehandlung des Beschwerdeführers in der Landesaufnahmeeinrichtung D._______ sichergestellt werden könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2013 - eröffnet am 6. September 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Deutschland sei gestützt auf die Dublin-II-Verordnung für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig und habe dem Übernahmeersuchen des BFM explizit zugestimmt, obschon die deutschen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt worden seien, dass der Beschwerdeführer eine Ausreise in seine Heimat geltend gemacht habe,
dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die Zuständigkeit Deutschlands in der Zwischenzeit erloschen wären,
dass bezüglich der vorgebrachten Ereignisse in Togo festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Deutschland die Möglichkeit habe, dort ein Asylgesuch einzureichen und es den deutschen Behörden obliege, das Asylgesuch zu prüfen und den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung ins Heimatland anzuordnen,
dass keine begründeten Hinweise vorliegen würden, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass es dem BFM auch nicht bekannt wäre, dass die deutschen Behörden nicht in der Lage wären, im Asylverfahren eine angemessene Übersetzung in eine für den Beschwerdeführer verständliche Sprache zu gewährleisten,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten,
dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens am 12. Januar 2014 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sei, und zudem keine Hinweise auf eine in Deutschland drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die Situation in Deutschland noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen würden,
dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs - er sei bereits (...)-jährig und erachte eine Anhörung (zu den Asylgründen) in der deutschen Sprache als schwierig - sowie seine gesundheitliche Situation nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Deutschland sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer in Deutschland Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung habe,
dass Deutschland im Übrigen die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt habe, weshalb sich der Beschwerdeführer, sollte er sich zu einer Asylgesuchseinreichung entscheiden, nach seiner Überstellung diesbezüglich an die deutschen Behörden wenden könne,
dass im Weiteren die deutschen Behörden auf Nachfrage des BFM am 26. August 2013 schriftlich bestätigt hätten, dass der Beschwerdeführer, dessen (...)erkrankung nicht mehr ansteckend sei, sich nach seiner Einreise in der Landesaufnahmeeinrichtung D._______ melden könne, wo seine Behandlung vor Ort weitergeführt werden könne,
dass das BFM die deutschen Behörden in Hinblick auf die Überstellung frühzeitig über das Krankheitsbild und über seine momentane medikamentöse Behandlung in der Schweiz informieren werde, weshalb dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beim Vollzug der Wegweisung nach Deutschland Rechnung getragen werde,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 27. August 2013 sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; im Falle der Abweisung seines Asylgesuches sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen;
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebende Wirkung der Beschwerde für die Dauer des Dublin-Verfahrens respektive um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, damit er nicht nach Deutschland zurückgeschafft werde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass er zur Begründung insbesondere ausführte, er könne nicht nach Deutschland zurückkehren, weil togolesische Agenten dort tätig seien, welche in der Lage seien, den Beschwerdeführer ohne Hinterlassung von Spuren zu beseitigen,
dass per Telefax vom 17. September 2013 des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl (vgl. Beschwerdebegehren Nr. 7) demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, und die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches sich nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung richtet (vgl. einleitende Bestimmungen und Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [DAA; SR 0.142.392.68] i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass bei einem Aufnahmeverfahren (take charge) die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 Dublin-II-Verordnung), welches Kriterium den nachfolgend genannten vorgeht (Art. 5 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 8-13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17-19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass in Abweichung von diesen Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 m.w.H.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass das BFM am 10. Juli 2013 ein Übernahmegesuch an die deutschen Behörden richtete, welchem diese am 12. Juli 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung explizit zustimmten,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen und Deutschland zur Übernahme des Beschwerdeführers sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer zwar vorträgt, er sei nach seinem Aufenthalt in Deutschland am 6. Mai 2013 ins Heimatland zurückgekehrt, sei am Flughafen in Lomé festgenommen und in ein Militärcamp geführt worden, wobei man ihm regimekritische Tätigkeiten vorgeworfen habe,
dass er zufällig im Miltärcamp auf einen Soldaten gestossen sei, welcher sich als alter "Collège"-Bekannter erwiesen habe und welcher insbesondere dafür gesorgt habe, dass seine Gefängniszelle am Tag nach seiner Inhaftierung offen gestanden sei,
dass diese Schilderungen reichlich abenteuerlich anmuten, nicht realistisch erscheinen und der Beschwerdeführer zu diesem Sachvortrag keinerlei Beweismittel eingereicht hat, weshalb die Rückkehr des Beschwerdeführers ins Heimatland nach seinem Aufenthalt im Dublin-Staat Deutschland - welche gegebenenfalls zum Erlöschen der Zuständigkeit Deutschlands geführt hätte - nicht geglaubt werden kann,
dass der Antrag in der Beschwerde (Beschwerde S. 4), es sei zur Beibringung von Beweismitteln betreffend die Rückkehr nach Lomé eine Frist einzuräumen, gänzlich vage und unbestimmt bleibt, indem der Beschwerdeführer einzig die Einreichung von "tout document plausible qui doit prouver mon retour au Togo" in Aussicht stellt, und aus diesem Grund abzuweisen ist,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die deutschen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, nachdem sie darüber in Kenntnis gesetzt worden waren, dass der Beschwerdeführer eine Ausreise von Deutschland ins Heimatland geltend gemacht hat,
dass der Einwand des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs - er wolle angesichts seines Alters und seiner Sprachkenntnisse nicht nach Deutschland überstellt werden - ebenfalls nicht geeignet ist, die Zuständigkeit Deutschlands in Frage zu stellen,
dass aufgrund der Dublin-II-Verordnung (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmungen) von der Vermutung auszugehen ist, dass jeder Mitgliedstaat als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements (Art. 33 FK) und (kraft ihrer EMRK-Mitgliedschaft) des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots gemäss der Praxis zu Art. 3 EMRK beachten,
dass, sofern keine systematische (und über die Überstellungsfrist fortdauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat vorliegt, eine beschwerdeführende Person diese Vermutung nur umstossen kann, wenn es ihr gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen, es bestehe für sie bei einer Überstellung in den zuständigen Staat die reale Gefahr ("real risk") eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die Gefahr eines Verstosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass gemäss Praxis des EGMR zudem eine Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, wenn dieser wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen,
dass bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat von der Prämisse ausgegangen wird, dieser komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2),
dass die blosse Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts begründet, sondern es hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung bedarf (vgl. dahingehend Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75),
dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist, der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen,
dass, falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK begeht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast im soeben umschriebenen Sinne trägt (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09]),
dass Deutschland unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat gehalten ist, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtlinie von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzusetzen sowie zudem davon ausgegangen werden kann, dass Deutschland grundsätzlich als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK, Art. 3 EMRK) beachtet,
dass auch nicht davon auszugehen ist, Deutschland würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen,
dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rücküberstellung nach Deutschland der Zugang zu einem fairen Asylverfahren verwehrt, und er würde damit unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die deutschen Behörden ohne Prüfung seiner Asylgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft,
dass die deutschen Behörden (Regierungspräsidium in D._______) in ihrem Schreiben an das BFM vom 22. August 2013 ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweisen, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag an das BAMF Karlsruhe richten kann,
dass aufgrund der medizinischen Abklärungen des BFM bei den deutschen Behörden im Zusammenhang mit der (...)-Erkrankung des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann, dass die in der Schweiz begonnene, notwendige Behandlung in Deutschland gewährleistet ist und ohne Unterbruch dort fortgesetzt werden kann,
dass unter diesen Umständen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten,
dass es ihm im Übrigen offen stehen würde, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen deutschen Justizbehörden vorzutragen, dies entweder unter Beiziehung einer eigens besorgten Rechtsvertretung oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Deutschland,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach er Behelligungen seitens togolesischer Agenten befürchtet, keine stichhaltige Grundlage für einen Selbsteintritt bilden,
dass Deutschland ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden polizeilichen Apparat ist, welcher als schutzwillig und schutzfähig gilt, weshalb sich der Beschwerdeführer bei Furcht vor Übergriffen Dritter an die zuständigen Stellen wenden könnte,
dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, allfällige Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen deutschen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den Rechtsweg verwiesen wird,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, diese Einschätzung in Frage zu stellen,
dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland entgegenstehen,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist und auch keinen Anspruch darauf geltend machen kann, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass daher im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die mit Telefax vom 17. September 2013 angeordneten vorsorglichen Massnahmen (Aussetzung des Vollzuges) mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache dahinfallen,
dass die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind, weil sich die Beschwerdevorbringen als aussichtlos erweisen,
dass daher auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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