Entscheiddatum: 19.09.2013Publikationsdatum: 30.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5143/2013
Urteil vom 19. September 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______,Türkei, vertreten durch Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 6. September 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz anliurfa, am 10. Oktober 2000 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nachsuchte,
dass das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (heute BFM) das Asylgesuch mit Verfügung vom 17. Januar 2001 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer eine dagegen erhobene Beschwerde nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung zufolge Heirat mit einer Schweizerin am 16. Mai 2003 zurückzog, woraufhin die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) das Verfahren mit Urteil vom 23. Mai 2003 abschrieb,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2013 beim BFM ein zweites Asylgesuch stellte,
dass er im Wesentlichen vorbrachte, er sei Mitglied der türkischen Partei BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; Nachfolgerpartei verschiedener Gruppierungen, darunter der 2003 verbotenen Halkin Demokrasi Partisi [HADEP]) und habe die Vereinigung von der Schweiz aus finanziell und persönlich unterstützt,
dass die türkische Polizei Personen festgenommen habe, die ihr von seiner regelmässigen finanziellen Unterstützung berichtet hätten, woraufhin die Polizei zu seinen Eltern in B._______ gegangen sei, nach ihm gesucht und ihm habe mitteilen lassen, er solle sich bei der Polizei melden,
dass ihn später auch die Staatsanwaltschaft gesucht habe und er mittlerweile aufgrund seiner Unterstützung für die BDP im ganzen Land im Rahmen einer Operation gegen die KCK (kurdische Untergrundorganisation Koma Civakên Kurdistan) gesucht werde,
dass die Vorinstanz auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 6. September 2013 - eröffnet am 9. September 2013 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2013 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Beschwerdeentscheids in deutscher Sprache ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse bestehen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass seine damaligen Vorbringen, er sei aufgrund seiner Mitgliedschaft beim Jugendflügel der HADEP von den türkischen Behörden mehrfach festgenommen und misshandelt worden, rechtskräftig als widersprüchlich und sein Engagement für die HADEP als unsubstanziiert beurteilt wurden (vgl. die vorinstanzliche Akte A13/9),
dass die Vorinstanz den angefochtenen Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit begründete, dass zwar zahlreiche in der Türkei für die BDP aktive Personen insbesondere in den Jahren 2009 und 2010 Probleme gehabt hätten und etliche von ihnen unter der Anschuldigung festgenommen worden seien, für die KCK tätig zu sein, was dazu geführt habe, dass die Vertreter der BDP zeitweise die Arbeit im türkischen Parlament boykottiert hätten,
dass der Boykott aber nach den Wahlen im Herbst 2011 aufgegeben worden sei, und es sich bei der BDP grundsätzlich um eine legale Partei handle, die im türkischen Parlament mehrere Sitze habe,
dass es aus heutiger Sicht deshalb realitätsfremd erscheine, dass angebliche Geldzahlungen des Beschwerdeführers dazu geführt haben sollen, dass er seitens der türkischen Behörden gesucht werde,
dass sich vielmehr der Schluss aufdränge, er habe kurz vor Ablauf der Ausreisefrist und angesichts eines bevorstehenden Scheidungstermins ein erneutes Asylgesuch eingereicht, um wieder eine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz zu erlangen,
dass damit offensichtlich sei, dass es sich bei geltend gemachten, ausgesprochen vage und unsubstanziiert dargelegten Vorbringen um einen konstruierten Sachverhalt handle und deshalb auf die Nachreichung von angeblich bestehenden Dokumenten verzichtet werden könne,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift insbesondere darlegt, es sei eine Tatsache, dass die türkischen Behörden sehr gewaltsam gegen politisch aktive Kurden wie ihn vorgehen würden,
dass er darüber informiert worden sei, dass der türkische Geheimdienst ihn nach wie vor suche und mit Sicherheit davon auszugehen sei, dass die Sicherheitskräfte alle in ihrer Macht stehenden Mittel einsetzen würden, um ihn einzuschüchtern und Informationen über die Freiheitskämpfer zu gewinnen,
dass er zwar sehr wahrscheinlich nicht (offiziell) angeklagt, aber in ein langwieriges Strafverfahren verwickelt würde, in welchem er mit Sicherheit eingeschüchtert, gefoltert und geschlagen würde, da oft Strafverfahren gegen Kurden eröffnet und diese nach zwei bis drei Jahren wieder freigelassen würden, nachdem man sie unterdrückt und misshandelt habe,
dass in der Türkei der sichere Tod auf ihn warte, da er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz, wo die Kurden gut organisiert und die Anhänger der BDP und der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) sehr aktiv seien, als Kurde mit internationalem kurdischen Netzwerk gelte,
dass schliesslich die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Kurden in der Türkei nicht gewährleistet sei, was umso mehr für ihn gelte, da er in den Augen der türkischen Sicherheitskräfte BDP-Kämpfer unterstütze und ihnen Kost und Logis gewähre,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe seine neuen Asylvorbringen ausserordentlich unsubstanziiert dargelegt und es aktuell realitätsfern ist, dass angebliche Geldzahlungen an die BDP zu einer behördlichen Suche nach ihm geführt hätten,
dass nicht nachvollzogen werden kann, warum die türkischen Behörden ihn aufgrund seiner finanziellen Hilfe für die BDP der Unterstützung der PKK verdächtigen sollten,
dass im Übrigen auf die Erwägung II/2 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden kann, der sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst und der der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene lediglich allgemeine Ausführungen und Spekulationen entgegenhält, aus denen sich nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt,
dass er ferner das angebliche Dokument, welches die Suche nach ihm durch die türkische Staatsanwaltschaft belegen soll, auch auf Beschwerdeebene nicht zu den Akten reichte,
dass zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift, er werde aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Kurden verfolgt, festzuhalten ist, dass die schweizerischen Asylbehörden in konstanter Praxis das Vorliegen einer so genannten Kollektivverfolgung von Kurden aus der Türkei verneinen (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 20 E. 3.a),
dass zudem nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Landesabwesenheit Verfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt sein sollte,
dass somit keine Hinweise auf eine drohende asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers bestehen und das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf dessen zweites Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton eine Ausreisefrist angesetzt und damit die vormals bestehende Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert hat und zudem - soweit ersichtlich - kein Anspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass die verfügte Wegweisung daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei - wo die Bewegungsfreiheit der Kurden grundsätzlich gewährleistet ist - noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: