Revision denied for no valid new evidence in asylum case

e-5119-2012Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung18.10.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

An Afghan asylum seeker requested revision of a prior BVGer judgment rejecting his asylum appeal. He relied on several documents meant to show that he had left Afghanistan and had family abroad. The court held that the alleged evidence was not a valid ground for revision because it could and should have been produced earlier, and some items were created only after the prior judgment or lacked probative value. The application also failed to state proper prayers and timeliness, but a return for correction was unnecessary because the request was manifestly unfounded. The revision request was dismissed and costs of CHF 1,200 were imposed on the applicant.

Omnilex-Regeste

Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG; revisionsrechtliche Noven im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Revision setzt voraus, dass nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden, die im früheren Verfahren trotz zumutbarer Sorgfalt nicht beigebracht werden konnten. Tatsachen und Beweismittel, die bereits im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können, scheiden aus; ebenso sind erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Unterlagen unbeachtlich. Fehlen zudem genügende Begehren oder die Darlegung der Rechtzeitigkeit, kann von einer Rückweisung zur Verbesserung abgesehen werden, wenn offensichtlich kein Revisionsgrund vorliegt (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

BVGer E-5119/2012

Entscheiddatum: 18.10.2012Publikationsdatum: 30.10.2012

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5119/2012

Urteil vom 18. Oktober 2012 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...),Afghanistan, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2012 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Gesuchsteller, afghanischer Staatsangehöriger, reichte am 4. Dezember 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das BFM wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 31. März 2009 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2012 ab.

B.

Am 28. September 2012 (Poststempel) reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2012 sei in Revision zu ziehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

2.1 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches findet Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung (Art. 47 VGG). Nach Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 VwVG hat das Revisionsgesuch die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Gesuchstellers oder seines Vertreters zu enthalten. Das Revisionsgesuch hat insbesondere den angerufenen Revisionsgrund (Art. 121-123 BGB) und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (Art. 124 BGG) darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 67 Abs. 3, 2. Satz VwVG).

2.2 Der Gesuchsteller macht als Revisionsgrund "neue Beweismittel" geltend (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Als ehemalige Beschwerdepartei ist er zur Revision legitimiert. Das Revisionsgesuch enthält allerdings kein Begehren und zeigt die Rechtzeitigkeit nicht auf. Eine Rückweisung zur Verbesserung der Eingabe kann unterbleiben, weil offensichtlich keine Revisionsgründe erfüllt sind (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG).

3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

3.2 Der Gesuchsteller reicht verschiedene Dokumente ein (Mietverträge von Verwandten betreffend Wohnung in B._______, Bestätigungsschreiben von Nachbarn, Impfausweis, vorläufige Aufenthaltsbewilligung einer Schwester C._______, (...) Fahrausweis eines Bruders, Visum für eine Schwester nach D._______, Schulbestätigung einer Schwester für die Jahre 1993-1994 C._______, Empfehlungsschreiben des schweizerischen Arbeitgebers vom 16. April 2012), die beweisen sollen, dass er Afghanistan verlassen, mit seiner Familien C._______ gelebt und keine Verwandte in Kabul mehr habe.

3.3 Der Gesuchsteller ist im Jahr 2007 in der Schweiz eingereist. Er wurde im erstinstanzlichen Asylverfahren ausdrücklich aufgefordert, Beweismittel einzureichen, und hatte im Beschwerdeverfahren dazu Gelegenheit. Tatsachen und Beweismittel, die im früheren Verfahren hätten beigebracht werden können, bilden keinen zulässigen Revisionsgrund (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario). Der Gesuchsteller begründet in der Revisionseingabe mit keinem Wort, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Dokumente im ordentlichen Verfahren einzureichen. Solches lässt sich auch nicht annehmen. Seit seiner Einreise hatte er genügend Zeit, um allfällige Beweismittel beizubringen, zumal seinen Angaben zufolge die Verwandten schon seit längerer Zeit nicht mehr in Afghanistan leben. Anzumerken bleibt, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten ohnehin um (teils unleserliche) Kopien handelt, denen aufgrund der leichten Fälschbarkeit kaum Beweiswert zukommt. Sie liegen ohne beglaubigte Übersetzung und überwiegend undatiert im Recht oder sind erst nach dem Beschwerdeentscheid vom 27. März 2012 entstanden und damit unzulässig.

Zusammenfassend sind keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher

Versand:

Schlagwörter

revisionnew evidenceasylumadmissibilityprocedural coststimelinessburden of proof

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision request was admissible based on alleged new evidence under Art. 123(2)(a) BGG

Extrahierter Entscheid

The submitted documents were not valid revision grounds because they could have been produced in the earlier proceedings, many were undated or created after the prior judgment, and some had little evidentiary value.

Extrahierte Begründung

Revision requires newly discovered, decisive facts or evidence that could not previously be produced. The applicant had ample opportunity to submit evidence earlier and did not explain why this was impossible.

Kernrechtsfrage

Whether the revision application had to be returned for amendment due to missing requests and lack of timeliness allegations

Extrahierter Entscheid

No; a return for correction was unnecessary because no revision ground was met in any event.

Extrahierte Begründung

Formal defects need not be cured where the application is manifestly hopeless on the merits.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

Procedural costs of CHF 1,200 were imposed on the applicant.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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