Entscheiddatum: 19.09.2013Publikationsdatum: 01.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5116/2013
Urteil vom 19. September 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren (...),Sudan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. August 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reichte am 27. März 2012 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Spanien und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 23. August 2012 wurde der Beschwerdeführer nach Spanien überstellt.
B. Am 23. Juni 2013 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl nach. Das BFM hörte ihn am 2. Juli 2013 zur Person an (BzP). Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, nach der Überstellung nach Spanien habe er sich in B._______ aufgehalten. Im April 2013 habe er einen schweren Unfall (C._______) erlitten. Anlässlich der Befragung gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Spanien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte er vor, seit dem C._______ habe er überall Schmerzen und in Spanien gebe es keine Arbeit.
C. Am 8. Juli 2013 ersuchte das BFM die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO). Die spanischen Behörden entsprachen am 31. Juli 2013 dem Ersuchen der Schweiz.
D. Mit Verfügung vom 27. August 2013 - eröffnet am 9. September 3013 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Spanien, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E. Mit Eingabe vom 12. September 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass die Wegweisung undurchführbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, sei er mit separater Verfügung darüber zu informieren.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
Die Begehren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der vorläufigen Aufnahme gehen über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
4.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
4.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die spanischen Behörden hätten bereits in einem früheren Dublin-Verfahren ihre Zuständigkeit anerkannt. Auch dem erneuten Übernahmeersuchen des BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO hätten sie zugestimmt. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Spanien. Die Überstellung habe bis spätestens am 31. Januar 2014 zu erfolgen.
Was die geltend gemachten C._______ anbelange, so sei der Beschwerdeführer seit dem 27. Juli 2013 in Behandlung. Gemäss dem Arztbericht vom 27. August 2013 sei der Wundverschluss abzuwarten, danach könne die Überstellung erfolgen. Das Datum für die Rückstellung werde vom Kanton mit Rücksicht auf die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers bestimmt. Das BFM werde zum gegebenen Zeitpunkt die spanischen Behörden über den gesundheitlichen Zustand informieren. Falls sich nach einer Überstellung wider Erwarten erneut gesundheitliche Probleme einstellen würden, so habe Spanien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandung der Europäischen Kommission umgesetzt. Der Beschwerdeführer könne sich an die zuständigen spanischen Behörden wenden. Was die mangelnden Arbeitsmöglichkeiten anbelange, so sei es Sache der spanischen Behörden, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln.
4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens nicht. Einzig macht er geltend, es gehe ihm darum, sein Leben zu retten, es zu reorganisieren und seiner Familie zu helfen. Dieser Einwand ist nicht geeignet, den vorinstanzlichen Schluss, Spanien sei für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig, in Frage zu ziehen. Spanien ist Signaturstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, wonach sich Spanien nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde. Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf die Ausheilung seiner Verbrennungswunden beruft, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten, dass eine Überstellung nach Spanien erst nach dem Wundverschluss vorzunehmen sei. Sodann hat Spanien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt und es existieren nach den Erkenntnissen des Gerichts nebst den staatlichen Strukturen zahlreiche private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuen. Bei allfälligen gesundheitlichen Problemen nach einer Überstellung nach Spanien wäre somit die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers gewährleistet. Weitergehend ist um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Damit besteht auch keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz.
4.4 Insgesamt bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Spanien in eine existentielle Notlage geraten würde. Die Vorinstanz ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
5.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheids stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen Datenweitergabe gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung betreffend eine bereits erfolgte Datenweitergabe anbelangt, sind den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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