Entscheiddatum: 19.12.2013Publikationsdatum: 06.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5115/2013
Urteil vom 19. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Piragalathan Suntharalingam, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. August 2013 / N (...).
A. Die aus B._______, C._______, Nordprovinz, stammende tamilische Beschwerdeführerin, verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (...) Oktober 2009 und reiste am 10. Oktober 2009 in die Schweiz ein, wo sie am 12. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Am 23. Oktober 2009 fand die Befragung zur Person im EVZ und am 3. November 2009 eine direkte Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie sei nach der Rückkehr von einem Besuchsaufenthalt bei ihrer in der Schweiz lebenden Tochter am 10. Juli 2009 in ihrem früheren Wohnort B._______ von mehreren Soldaten der sri-lankischen Armee nach Kontakten zu Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und zu im Vanni-Gebiet wohnhaften Personen befragt worden. Zudem hätten am 13. oder 15. August 2009 unbekannte Personen von ihr die Aushändigung eines grossen Geldbetrags verlangt. Aufgrund dieser Vorfälle habe sie gesundheitliche Probleme erlitten, weshalb sie sich im Spital habe behandeln lassen müssen. Danach, glaublich am 4. September 2009, sei sie nach D._______ und wenige Tage darauf nach E._______ gereist, Sie sei an beiden Orten von der Polizei befragt worden. In E._______ habe man ihr zudem eine Meldepflicht auferlegt.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte im Original, einen Geburtsregisterauszug (beglaubigte Kopie), einen Eheregisterauszug in Kopie, einen Auszug aus dem Todesregister betreffend ihren verstorbenen Ehemann (beglaubigte Kopie) sowie eine Wohnsitzbestätigung des Polizeipostens F._______ vom (...) Oktober 2009 zu den Akten.
C. Mit Verfügung vom 16. August 2013 - eröffnet am 19. August 2013 -stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. September 2013 (Poststempel: 12. September 2013) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt entschieden. Er verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines ärztlichen Berichts betreffend die von ihr vorgebrachten gesundheitlichen Probleme innert Frist auf.
F. Mit fristgerechter Eingabe vom 2. Oktober 2013 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von Dr. med. G._______, vom 24. September 2013 sowie eine Erklärung der Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie im Folgenden aufgezeigt, um eine solche, weshalb gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.1 Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 bekannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene sri-lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. In diesem Zusammenhang ersuchte es das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Asylverfahren einer Qualitätsprüfung zu unterziehen und anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu beurteilen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013 und 4. September 2013).
Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er ihrer Verfügung vom 16. August 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist; denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt oder im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Entscheidungsreife kann zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlöre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4.6 S. 8).
Die vorliegend notwendigen Abklärungen stellen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung dar, weshalb die Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt ist.
3.3 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die vorinstanzlichen Akten sowie Kopien der wesentlichen Aktenstücke des Beschwerdedossiers, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem BFM zuzustellen.
Auf die formalen und inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist bei diesem Verfahrensgang nicht weiter einzugehen.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gegenstandslos geworden.
4.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist sodann angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der entstandene Vertretungsaufwand aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die notwendigen Parteikosten sind (unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9-13 VGKE) aufgrund der Akten auf insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde.
Die Verfügung des BFM vom 16. August 2013 wird aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Versand: