Entscheiddatum: 31.01.2025Publikationsdatum: 10.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5101/2024
Urteil vom 31. Januar 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Lukas Müller, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Sami Imer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2024.
A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem offiziellem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) September 2022. Am 30. September 2022 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
B.a Der Beschwerdeführer wurde am 5. Juni 2023 sowie ergänzend am 18. März 2024 - jeweils im Beisein seiner vormaligen Rechtsvertretung - zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
B.b Während des Angriffs des sogenannten Islamischen Staats auf Koba-ne habe er geholfen, die kurdischen Leichen in seinem Dorf zu begraben. Deswegen sei ihm vorgeworfen worden, Terroristen zu unterstützen. Im November 2015 sei er erstmals in behördlichen Gewahrsam genommen worden, weil er mit einer Waffe erwischt worden sei. Nach einem Tag sei er auf Bewährung freigelassen worden. Im Anschluss habe er mehrmals wöchentlich Unterschrift leisten müssen. Er sei wegen Unterstützung der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) angeklagt worden. Während dieser Zeit hätten sich jugendliche Anhänger der PKK in der Altstadt von B._______ heftige Kämpfe mit den staatlichen Sicherheitskräften geliefert und alle Kurden seien als "Terroristen" verdächtigt worden. Am (...) Januar 2016 sei er auf der Strasse von Polizisten angeschossen worden. Nach mehreren Tagen im Spital sei er festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht worden. Zwei Tage lang sei er physisch und psychisch misshandelt worden und auch ein Staatsanwalt habe ihn während einer Verhandlung bedroht. Anfang des Jahres 2016 sei er wegen illegalen Waffenbesitzes zu (...) Monaten Haft und einer Geldstrafe verurteilt worden. Von den übrigen Vorwürfen (Entführung oder Festhalten von Verkehrsmitteln zu Lande, unerlaubter Besitz oder unerlaubte Weitergabe von gefährlichen Stoffen, Versuch der geplanten Tötung sowie Zerstörung der Einheit des Staates und dessen territorialer Integrität) sei er freigesprochen worden. Nach einem Monat Haft sei er auf Bewährung freigelassen worden.
Ende 2017 sei nachts seine Wohnung gestürmt und durchsucht worden. Dabei habe man ihm Handschellen angelegt. Die Beamten hätten nichts gefunden und ihm daraufhin mitgeteilt, dass es sich um einen Fehler gehandelt und man die falsche Wohnung durchsucht habe. Nach diesem Vorfall habe er beschlossen, B._______ für eine Weile zu verlassen. Er sei daraufhin nach Istanbul gereist und habe dort die Wohnung eines Freundes bewohnt. In regelmässigen Abständen sei er besuchsweise nach B._______ zurückgefahren. Am (...) oder (...) April 2019 sei sowohl bei seiner Familie in B._______ als auch in der von ihm bewohnten Wohnung in Istanbul erneut eine Operation gegen ihn durchgeführt worden. Er sei dabei nicht anwesend gewesen und habe sich entschlossen, sich freiwillig bei der Staatsanwaltschaft zu melden. Als er am (...) April 2019 auf dem Weg zur Staatsanwaltschaft in B._______ gewesen sei, sei er festgenommen worden. Er sei vier Tage lang festgehalten, beschimpft und geschlagen worden. Anschliessend habe man ihn für etwa sieben Monate in sogenannte Typ-D-Haft genommen. Ihm sei vorgeworfen worden, in die Erschiessung zweier Polizeibeamten involviert gewesen zu sein. Im November 2019 sei er aus der Haft entlassen und im Mai 2021 von den Vorwürfen der "Zerstörung der Einheit des Staates und der territorialen Integrität des Landes" sowie der "Tötung einer Person wegen der Erfüllung ihrer Amtspflicht" freigesprochen worden.
Nach seiner Haftentlassung Ende 2019 sei der Druck auf ihn erhöht und eine Ausreisesperre gegen ihn verhängt worden. Er sei im Genel Bilgi Toplama Sistemi (GBTS) registriert gewesen. Dies habe dazu geführt, dass er bei Polizeikontrollen - trotz des gerichtlichen Freispruchs - wie ein Terrorist behandelt worden sei. Er sei sowohl in Cafés aufgesucht und kontrolliert als auch während der Arbeit in seinem Kleinbus angehalten und beschimpft worden. Anlässlich solcher polizeilicher Kontrollen sei er mehrfach mitgenommen und stundenlang verhört worden. Im Jahr 2022 sei er nach C._______ gereist, um dort Chauffeurtätigkeiten für ein Hotel zu verrichten. Bei der Anreise sei er kontrolliert und als Terrorist beschimpft worden. Die Polizei habe ihn festgehalten und beim Geheimdienst Informationen über ihn eingeholt. Er habe darum gebeten, seinen Anwalt zu kontaktieren, woraufhin er freigelassen worden und nach B._______ zurückgekehrt sei. Die Beamten hätten ihm allerdings damit gedroht, ihn für allfällige terroristische Aktionen in C._______ verantwortlich zu machen. Nach dem Vorfall in C._______ sei ein weiteres Verfahren wegen "Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation" gegen ihn eröffnet und im März 2022 mangels rechtsgenüglicher Beweise eingestellt worden. Sein Anwalt habe daraufhin zwei Anklagen gegen den türkischen Staat eingereicht, weil er zu Unrecht inhaftiert worden sei.
Mitte 2022 sei er trotz des Freispruchs auf dem Weg in seinen Geburtsort D._______ wieder einmal in Gewahrsam genommen, beschimpft und belästigt worden. Er habe beschlossen, die Türkei etwa zwei Monate nach diesem Vorfall zu verlassen, weil er dort ständig behelligt werde. Ausserdem seien auch seine Kinder bedroht und traumatisiert worden. Nach seiner Ausreise habe die Polizei sich noch einige Male nach ihm erkundigt. Aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz Ende Oktober 2022 sei ein weiteres Verfahren gegen ihn eingeleitet worden.
B.c Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien folgender Beweismittel zu den Akten:
einen ärztlichen Bericht betreffend die Schussverletzung des Beschwerdeführers vom (...) Januar 2016;
ein begründetes Urteil des (...) Gerichts für schwere Straftaten B.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2016;
einen Haftbefehl des (...) Friedensstrafgerichts B.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2019;
einen Haftentlassungsbefehl des (...) Gerichts für schwere Straftaten B.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2019;
ein Foto eines Identifikationsarmbands betreffend die psychiatrische Behandlung der Tochter des Beschwerdeführers im (...) 2019;
ein begründetes Urteil des (...) Gerichts für schwere Straftaten B.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2021;
einen Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2022;
einen Antrag der Staatsanwaltschaft B.\_\_\_\_\_\_\_ auf Ausstellung eines Vorführbefehls vom (...) 2023;
einen Beschluss in sonstiger Sache betreffend die Ausstellung des beantragten Vorführbefehls des (...) Friedensstrafgerichts B.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2023;
eine Vereinigungsverfügung der Staatsanwaltschaft B.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2023;
einen Zeitungsartikel zur Demonstration in E.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2022.
C. Am 12. Juni 2023 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
D. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 - eröffnet am 15. Juli 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E.
E.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. August 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Feststellung seines rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens.
E.b Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer nebst mehreren türkischen Justizdokumenten, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden waren, folgende weiteren Beweismittel zu den Akten:
eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2019;
ein Referenzschreiben des kurdischen Kulturvereins F.\_\_\_\_\_\_\_.
F. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte antragsgemäss seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. Zudem stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe.
G. Das SEM liess sich am 16. September 2024 innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. September 2024 zur Kenntnis gebracht.
H. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 4. Oktober 2024 eine Kostennote zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers.
4.1.1 Es hielt fest, seine subjektive Furcht, aufgrund der Straf- und Ermittlungsverfahren in der Türkei zukünftig Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, erscheine objektiv nicht begründet. Aus den eingereichten Justizdokumenten gehe hervor, dass er im Dezember 2016 wegen illegalen Waffenbesitzes zu einer Haftstrafe von (...) und (...) Monaten verurteilt worden sei. Von den übrigen Vorwürfen in diesem Verfahren (Entführung oder Festhalten von Verkehrsmitteln zu Lande, unerlaubter Besitz oder unerlaubte Weitergabe von gefährlichen Stoffen, Versuch der geplanten Tötung sowie Zerstörung der Einheit des Staates und dessen territorialer Integrität) sei er freigesprochen worden. Im Jahr 2019 sei er für acht Monate in Typ-D Haft gekommen. Im Mai 2021 sei er in diesem Zusammenhang von den Vorwürfen Zerstörung der Einheit des Staates und dessen territorialer Integrität und Tötung einer Person wegen der Erfüllung ihrer Amtspflicht freigesprochen worden. Ein Verfahren gegen ihn wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation sei mangels rechtsgenüglicher Beweise für eine Anklageerhebung im März 2022 eingestellt worden. Derzeit sei demnach lediglich ein Verfahren gegen ihn offen und es sei nicht erkennbar, dass er deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe.
4.1.2 Mit Blick auf die geltend gemachten Schikanen, Belästigungen, Bedrohungen, Mitnahmen und Kontrollen durch die türkischen Sicherheitskräfte sei festzuhalten, dass ihm ausser Polizeikontrollen und gelegentlichen Mitnahmen in einem Auto nichts zugestossen sei. Er habe sich trotz der geltend gemachten Nachteile mehrere Jahre lang in B._______ aufgehalten. Auch nach der letzten Polizeikontrolle, wegen der er sich zur Ausreise entschieden habe, sei er nach einigen Stunden wieder freigelassen worden. Diese Umstände würden nicht auf eine ernsthafte Gefahr im asylrechtlichen Sinn hindeuten. Ausserdem handle es sich bei staatlich durchgeführten Identitätskontrollen um legitime Aktionen, die für ihn im Übrigen auch keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen hätten.
4.1.3 Seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung erscheine sodann auch angesichts seines Eintrags im GBTS nicht als begründet im asylrechtlichen Sinn. Ehemalige Strafgefangene und fichierte Personen gälten auch nach Verbüssung ihrer Strafe häufig als verdächtig und seien oft behördlichen Massnahmen, Überwachungen und Schikanen ausgesetzt. In Ausnahmefällen könne es zwar vorkommen, dass Personen mit einem Datenblatt asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt seien, beim Beschwerdeführer sei dies aber nicht der Fall. Die nach seiner Haftentlassung und dem Abschluss der Strafverfahren erlittenen Schikanen seien nicht asylrechtlich relevant und es lägen keine besonderen Umstände vor, die seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründet erscheinen liessen.
4.1.4 Soweit er nunmehr geltend mache, im Zusammenhang mit einer Demonstrationsteilnahme in der Schweiz seien zwei weitere Strafverfahren - die später zu einem vereinigt worden seien - gegen ihn eingeleitet worden, ergäben sich auch daraus keine Hinweise auf flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Aus den diesbezüglich eingereichten Justizdokumenten könne, soweit von deren Authentizität auszugehen sei, ebenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei seiner Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Gegen ihn seien wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren eingeleitet, es sei aber (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei teils in grosser Zahl aufgenommen, später aber auch häufig wieder eingestellt. Demnach sei im Zeitpunkt des Asylentscheids offen, ob die Ermittlungsverfahren in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werde.
4.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das SEM habe die anhaltende Verfolgung durch die türkischen Behörden, der er seit 2015 ausgesetzt gewesen sei, in der angefochtenen Verfügung minimisierend dargestellt und teilweise überhaupt nicht berücksichtigt. Insgesamt habe die Vorinstanz keine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente vorgenommen und sein Asylgesuch zu Unrecht mit einer pauschalen Argumentation abgelehnt, die seinen detailliert vorgetragenen Asylvorbringen nicht gerecht werde und relevante Aspekte gänzlich verkenne. Die Verfolgungsmassnahmen hätten seine wirtschaftliche Existenz gefährdet, weil er seine (...)dienstleistungen nicht mehr habe ausüben können. Er sei gezwungen worden, mehrmals umzuziehen, wobei auch diese Wohnsitzwechsel ihn letztlich nicht vor weiteren Repressalien bewahrt hätten. Angesichts der dokumentierten Strafverfahren gegen ihn, der zahlreichen Schikanen, stundenlangen Festhaltungen insbesondere aufgrund seines bestehenden Datenblatts (teilweise im Nachgang an blosse Identitätskontrollen), Bedrohungen und des mittlerweile gegen ihn laufenden Verfahrens wegen Terrorpropaganda sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM seine Furcht vor zukünftigen, asylrechtlich relevanten Nachteilen als objektiv nicht begründet einstufe.
5.1 Nach Durchsicht der Akten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des Beschwerdeführers, dass die Begründung in der angefochtenen Verfügung zu kurz greift und den Umständen des Einzelfalls nicht ausreichend Rechnung trägt:
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer bemängelte in seinem Rechtsmittel zu Recht, dass die Vorinstanz seine Vorbringen nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt habe. Im Hinblick auf die derzeit in der Türkei hängigen Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wird die - mittlerweile als standardisiert zu bezeichnende - Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach in der Türkei Ermittlungsverfahren teils in grosser Zahl aufgenommen, später aber auch häufig wieder eingestellt würden, den individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gerecht. Das SEM hat es unterlassen, seiner Sachverhaltswürdigung entscheidende Elemente zugrunde zu legen.
5.2.2 Darunter fallen insbesondere die frühere Verurteilung des Beschwerdeführers wegen illegalen Waffenbesitzes in einem Verfahren, das gemäss seinen Angaben einen PKK-Bezug aufwies, seine mehr als siebenmona-tige Untersuchungshaft in einem anderen Strafverfahren (wenn dieses auch letztlich in einem Freispruch endete), die Existenz eines Datenblatts, die für sich alleine genommen die Flüchtlingseigenschaft zwar nicht zwingend zu begründen vermag, der im vorliegenden Kontext allerdings ein erhöhtes Gewicht beizumessen sein dürfte, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang authentische Aussagen zu wiederkehrenden Behelligungen und Bedrohungen - auch seiner Kinder - machte. Zudem wurde er gemäss seinen Angaben im Januar 2016 in B._______ von Polizisten von hinten angeschossen, wobei der Eintritt der Kugel (...) die Annahme einer Tötungsabsicht nahelegt.
5.2.3 Der Beschwerdeführer hat dargelegt, in behördlichem Gewahrsam misshandelt worden zu sein (vgl. SEM-act. 21/15 ad F89: "[...] Bei dem Gewahrsam, der vier Tage dauerte - sie kamen jeden Tag in die Zelle und beschimpften mich - stülpten sie mir eine Plastiktüte über den Kopf, und mehrere Personen begannen auf mich einzuschlagen [GS weint] [...]"; SEM-act. 44/14 ad F11: "[...] Ich habe Kugelschüsse gehört. Plötzlich merkte ich, dass mein Körper brennt. [...] Man hat mich dann ins (...) Spital gebracht. Dort wurde ich behandelt. Nach vier, fünf Tagen kam die Polizei, um Wache vor der Tür zu halten. Nach zehn bis elf Tagen wurde ich entlassen. Man hat mich danach festgenommen. Ich bin zwei Tage in der Untersuchungshaft gewesen. In diesen zwei Tagen hat man mir physische und psychische Gewalt angetan [...]"); a.a.O. ad F20: "[...] Es gibt keine Beweise, dass ich diese Straftaten begangen habe. Trotzdem hat man mich gefoltert und mir Gewalt angetan [...]").
5.2.4 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten vorgetragen, in seinem Heimatland aus politischen Gründen verfolgt worden zu sein und in diesem Zusammenhang erhebliche Nachteile (insbesondere Schussverletzung, siebenmonatige Untersuchungshaft, Misshandlungen im Behörden-gewahrsam) erlitten zu haben. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass (...); in diesem Kontext dürfte die vom Beschwerdeführer erwähnte Vertreibung stehen, die er als Sechsjähriger erlebt habe (vgl. SEM-act. 21/15 ad F15: "Als unsere Dörfer 1993 verbrannt wurden, waren wir gezwungen, nach B._______ zu ziehen"; vgl. hierzu auch Bianet, (...), abgerufen am 7.1.2025).
Bei der Beurteilung der objektiven Begründetheit einer subjektiven Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist nach Lehre und Praxis eine erlittene Vorverfolgung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2 m.w.H.). Eine solche Prüfung ist der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise zu entnehmen.
5.2.5 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung auch nicht in Betracht gezogen, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Verurteilung wegen illegalen Waffenbesitzes - gegebenenfalls auch wegen weiterer gegen ihn ausgefällten Strafen (vgl. nachfolgende E. 5.3) - in den beiden hängigen Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Antiterrorgesetz nicht als strafrechtlich unbescholten gelten wird, was Auswirkungen namentlich auf das allfällige Strafmass haben dürfte (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7). Angesichts der protokollierten Asylvorbringen wäre zudem vertieft zu prüfen gewesen, ob sich für diese hängigen Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im Falle einer Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten; Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) in diesem Zusammenhang insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar (vgl. a.a.O. E. 8.7.4).
5.2.6 Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar dargelegt, wegen seiner Registrierung im GBTS (Datenblatt) sei sein persönlicher Hintergrund immer sofort erkannt und er sei bei Personen- und Fahrzeugkontrollen als Chauffeur seines Personenbusses mehrmals massiv behelligt worden (vgl. SEM-act. 21/15 ad F29: "Sie haben mehrfach den Kleinbus angehalten und mich vor den Augen der Passagiere durchsucht, mich als Terroristen beschimpft und mich in Gewahrsam genommen. Ich musste den Kleinbus einfach stehenlassen und sie nahmen mich mit"; F30: "Wie oft ist das passiert? Nachdem ich 2020 aus der Haft entlassen worden bin, geschah das drei, vier Mal. Danach ging ich nicht mehr arbeiten."). Er hat zudem substanziiert beschrieben, wie belastend die wiederholten Razzien seiner Wohnung für ihn und seine Angehörigen gewesen seien (vgl. a.a.O. ad F54 ff., insbes. F60: "Zuerst einmal möchte ich sagen, dass es für uns sehr schlimm war, als ich verhaftet wurde. Meine Tochter musste in eine psychische Behandlung. [...] Vor den Augen meiner Kinder und meiner Frau wurde ich ständig in Gewahrsam genommen. Sie kamen, holten mich ab und anstatt mich vor ein Gericht zu bringen, kam mein Anwalt, und sie liessen mich wieder gehen. Zuvor bedrängten und beschimpften sie mich aber. Ich hielt es irgend-wann nicht mehr aus. Ich wollte dieser entwürdigenden Situation nicht mehr ausgesetzt sein und meine Familie dem aussetzen, also entschied ich mich auszureisen." [...] Nach den Hausstürmungen schreckten meine Kinder beim kleinsten Geräusch vom Schlaf auf. Sie waren völlig verunsichert, und ihnen ging es psychisch gar nicht gut "). Unter diesen Umständen, wäre die Frage zu prüfen gewesen, ob beim Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der erheblichen Vorverfolgung - im Zeitpunkt der Ausreise ein unerträglicher psychischer Druck gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG vorlag. Auch dies hat die Vorinstanz unterlassen.
5.2.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt hat. Bedauerlicherweise ist das SEM in seiner kurzen Vernehmlassung vom 16. September 2024 mit keinem Wort auf die zu Recht gerügten Unzulänglichkeiten der vorinstanzlichen Begründung eingegangen. Eine Heilung dieser Mängel auf Beschwerdeebene ist schon aus diesem Grund nicht möglich.
5.2.8 Das SEM ist gehalten, sämtliche relevanten Sachverhaltsaspekte im Hinblick auf die objektive Begründetheit der Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung eingehend zu würdigen und seinen neuen Asylentscheid mit einer nachvollziehbaren und rechtlich korrekten Begründung zu versehen, welche dem Beschwerdeführer gegebenenfalls die sach-gerechte Anfechtung dieser Verfügung ermöglicht.
5.3 Bei Durchsicht der Akten stellt das Gericht weiter fest, dass der Sachverhalt auch in einer anderen Hinsicht nicht vollständig erstellt erscheint. Aus den Akten ergeben sich - nebst der bekannten Verurteilung wegen illegalen Waffenbesitzes - Hinweise auf weitere Vorstrafen des Beschwerdeführers (vgl. begründetes Urteil des [...] Gerichts für schwere Straftaten B._______ vom [...] 2016), namentlich wegen Körperverletzung im Jahr (...) und ein Drogendelikt im Jahr (...). Auf der heutigen Aktengrundlage lässt sich nach den obenstehenden Ausführungen nicht beurteilen, ob im Falle einer Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers allenfalls Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinn von Art. 53 AsylG bestehen könnten. Die Vorinstanz ist gehalten, gege-benenfalls auch diesbezüglich geeignete Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.
5.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz mit ihrer Verfügung Bundesrecht verletzt und den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich fest-gestellt hat.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird. Die Akten sind der Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur korrekten Weiterführung des Verfahrens zu überweisen.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist gestützt auf die angemessen erscheinende Kostennote auf insgesamt Fr. 2310.- (inklusive Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt worden ist.
Die Verfügung des SEM vom 11. Juli 2024 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen überwiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2310.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
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