Entscheiddatum: 27.09.2013Publikationsdatum: 21.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5089/2013
Urteil vom 27. September 2013 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______,Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. August 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 11. oder 12. September 2012 seinen Heimatstaat verliess und über die Türkei und Griechenland am 23. Januar 2013 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 5. Februar 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. Juli 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe nach seinem Matura-Abschluss in England studiert und sei nach 20 Jahren im Jahre 2011 nach Algerien zurückgekehrt, weil seine Mutter krank gewesen sei und er von England genug gehabt habe,
dass er in Algerien als (...)lehrer an der Universität unterrichtet habe,
dass ihm dort der Lohn während vier Monaten nicht ausbezahlt worden sei, weil er Atheist sei,
dass er sich in Algerien über seine religiösen Ansichten nicht frei habe äussern können und sich so benommen habe, wie wenn er Muslim sei und in die Moschee beten gehe,
dass er den Ramadan nicht eingehalten und im Versteckten gegessen und getrunken habe, da er ansonsten mit einer Verhaftung hätte rechnen müssen,
dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. August 2013 - eröffnet am 15. August 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten,
dass das Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer während vier Monaten der Lohn nicht ausbezahlt worden sei, nachdem er ein Gespräch mit der Direktorin über den Glauben geführt habe, die für die Asylrelevanz geforderte Intensität nicht erreiche, da die verzögerte Lohnauszahlung nicht zu einem menschenunwürdigen Leben in Algerien führe, zumal der Beschwerdeführer, der über eine sehr gute Ausbildung verfüge, eine andere Anstellung hätte finden können,
dass bezüglich der Furcht des Beschwerdeführers, verhaftet zu werden, weil er Atheist sei, keine konkreten Indizien ersichtlich seien, welche für eine wahrscheinliche Verfolgung in absehbarer Zeit sprechen würden,
dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer seine religiösen Ansichten nicht offen habe kundtun dürfen, keine gezielte Verfolgung darstelle, zumal diese Situation für alle Nichtmuslime gelte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2013 (Poststempel: 11. September 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass gleichzeitig mehrere Beweismittel (Internetauszüge/Berichte) eingereicht wurden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen anführte, er habe begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, da die Verfolgung von Nichtmuslimen in Algerien der Realität entspreche,
dass einem der Beschwerdeschrift beigelegten Zeitungsartikel entnommen werden könne, dass in Algerien zwei Personen zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden seien, nachdem sie während des Ramadans auf der Strasse gegessen und getrunken hätten,
dass auch der Umstand, wonach der Beschwerdeführer wegen seines Glaubens keinen Lohn mehr erhalten habe, auf die schwierige Situation als Atheist in Algerien hindeute,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. September 2013 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf diese zu verweisen ist,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die geltend gemachten fehlenden Lohnauszahlungen die für eine Verfolgung geforderte Intensität nicht erreicht, da diese ein menschenwürdiges Leben in Algerien nicht verhindert hat,
dass auch die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen, wegen seines Glaubens verhaftet zu werden, nicht eingetroffen seien, bestätigt werden muss,
dass die Vorinstanz ferner zu Recht argumentiert hat, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Situation, in Algerien seine religiöse Ansicht nicht offen sagen zu können, keine konkret und gezielt gegen ihn gerichtete nachteilige Massnahmen staatlicher Organe darstellt,
dass er jedenfalls eigenen Aussagen zufolge wegen seiner religiösen Überzeugungen nie Probleme mit den Behörden gehabt hat (vgl. Akte 7 S. 8; Akte 28 S. 7),
dass aus den Akten insgesamt nicht erkennbar ist, der Beschwerdeführer sei in Algerien jemals ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen oder habe solche in Zukunft zu erwarten,
dass seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten,
dass die eingereichten Beweismittel - Berichterstattung betreffend die Diskriminierung von Personen in Algerien, die den Ramadan nicht einhalten - an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal sich diese weder auf den Beschwerdeführer bezieht noch eine allgemeine Praxis in Algerien darlegt,
dass darin vielmehr auch von Freilassungen von Personen, die den Ramadan nicht respektiert hätten, die Rede ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können,
dass es dem Beschwerdeführer somit offensichtlich nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, der ihm in Algerien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer über eine sehr gute Ausbildung verfügt und in seinem Heimatstaat zudem auf ein grosses Beziehungsnetz zurückgreifen kann (vgl. Akte A7 S. 3 und 5), welches ihn bei Bedarf unterstützen kann, weshalb insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Algerien geschlossen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Kostenvorschussverzicht mit dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig geworden ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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