Entscheiddatum: 18.09.2013Publikationsdatum: 25.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5087/2013
Urteil vom 18. September 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...),und seine EhefrauB._______, geboren (...),Beschwerdeführende,sowie ihre KinderC._______, geboren (...),D._______, geboren (...),E._______, geboren (...),F._______, geboren (...),G._______, geboren (...),Russland,(...), gegen Bundesamt für Migration,Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 30. August 2013 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden gelangten am 30. Juli 2013 in die Schweiz und suchten gleichentags für sich und ihre Kinder um Asyl nach. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 8. August 2013 vor, er sei im Zusammenhang mit einer Schlägerei gesucht worden. Am (...) sei er verhaftet und nach drei Tagen freigelassen worden. Er habe Russland verlassen, weil er auch nach seiner Freilassung gesucht worden sei. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie hätten Russland verlassen, weil ihr Ehemann Probleme gehabt habe. Im Rahmen des rechtliche Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Österreichs oder Deutschlands für die vorliegenden Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin führten sie an, sie befürchteten, von Deutschland oder Österreich nach (...) zurückgeschafft zu werden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie eine Dokumentation zu ihren Asylverfahren in Österreich und Deutschland, medizinische Akten, eine Fahrkarte von Deutschland in die Schweiz und Kopien des Ehescheins sowie der Geburtsurkunden ihrer Kinder zu den Akten.
B. Am 29. August 2013 entsprachen die österreichischen Behörden dem Ersuchen des BFM vom 23. August 2013 um Übernahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder.
C. Das BFM trat mit am 6 September 2013 eröffneter Verfügung vom 30. August 2013 auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerdeführenden und ihre Kinder aus der Schweiz nach Österreich weg. Gleichzeitig forderte es sie auf, das Land spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, verpflichtete den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt fest, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung.
Zur Begründung führte es an, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC ergebe, dass die Beschwerdeführenden am (...) in Österreich um Asyl nachgesucht hätten. Der Beschwerdeführer habe zudem am (...) in Deutschland um Asyl nachgesucht und die Beschwerdeführerin habe auf entsprechende Frage geantwortet, in Deutschland für sich und ihre Kinder ebenfalls um Asyl nachgesucht zu haben.
Die österreichischen Behörden hätten dem Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), entsprochen. Somit liege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) bei Österreich.
Die Folge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch sei in der Regel die Wegweisung in die Schweiz. Das Nonrefoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates sei nicht zu prüfen, weil die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) finden würden. Ferner gebe es keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).
Zu den im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserten Bedenken der Beschwerdeführenden sei festzuhalten, dass Österreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Es lägen keine Hinweise vor, dass die österreichischen Behörden dieses Verfahren nicht korrekt durchführen würden. Zudem sei Österreich Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Vorliegend gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich Österreich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde.
Der Vollzug der Wegweisung nach Österreich sei zulässig, zumutbar und möglich.
D. Die Beschwerdeführenden fechten diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe vom 10. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Durchführung der Asylverfahren in der Schweiz.
Auf die Begründung der Beschwerde wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 13 September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
4.1 Mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommen verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriteri-en, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, ein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
4.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot nach Art. 33 FK, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK.
5.2 Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) auf ihr Asylgesuch einzutreten, und auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/9). Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer Wiederholung und Bekräftigung der Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Vorbringen, ohne in substanziierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb vollumfänglich auf die Ausführungen des Bundesamtes verwiesen werden.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass einer Überstellung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder nach Österreich weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Ver-ordnung) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist.
6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da die Beschwerdeführenden und ihre Kinder weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi
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