Entscheiddatum: 04.10.2011Publikationsdatum: 27.10.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5085/2011
Urteil vom 4. Oktober 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, p.A. Schweizerische Botschaft Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 8. August 2011 / N (...).
A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 1. September 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er aus, er stamme aus B._______ (C._______) und sei von Beruf D._______. Im März 2007 seien sie im Rahmen einer militärischen Operation von dort vertrieben worden und hätten erst zwei Monate später an ihren Wohnort zurückkehren können. Am 1. Mai 2009 seien bewaffnete Unbekannten in E._______ eingedrungen, hätten ihm seinen Reisepass und seine Identitätskarte abgenommen und ihn gezwungen, in einen Van einzusteigen. Er sei in einem Raum festgehalten, und es sei ihm unter Drohungen und Misshandlungen vorgeworfen worden, früher der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehört zu haben und die Organisation heute mit Geld zu unterstützen. Nach drei Tagen sei er freigelassen worden, nachdem er erzählt habe, dass sein Vater im Jahre 1990 von Unbekannten erschossen worden sei, sein Schwager seit 2004 vermisst werde und er für den Unterhalt seiner Schwester und deren Kinder aufkommen müsse. Nach seiner Freilassung hätten ihn regelmässig Unbekannten aufgesucht und von ihm verlangt, Personen zu identifizieren, welche verdächtigt worden seien, die LTTE zu unterstützen. Er habe sich deshalb beim der Human Rights Commission (HRC) beschwert. Am 8. August 2009 sei er vom Criminal Investigation Department (CID) angerufen und unter Drohungen aufgefordert worden, die Anzeige beim HRC zurückzuziehen. Gegenwärtig werde seine Mutter von Unbekannten aufgesucht und über ihn befragt.
B. Mit Schreiben vom 8. September 2009 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer - sofern er am Gesuch festhalte - auf, verschiedene Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen.
C. Innert der angesetzten Frist antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Oktober 2009. Soweit er seine bisherigen Angaben nicht wiederholte, führte er aus, er vermute, dass es sich bei den Unbekannten, welche ihn mitgenommen hätten und bedrohen würden, um die Polizei handle. Im Jahre 2009 habe sich die Special Task Force (STF) zu Hause nach ihm und seinem seit 2004 vermissten Bruder erkundigt. Später hätte die STF ihn telefonisch aufgefordert, in ihr Camp zu kommen.
D. Am 19. Oktober 2009 überwies die Botschaft das Dossier des Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid. Im Begleitschreiben führte sie aus, infolge knapper Personalressourcen sei es der Botschaft nicht möglich, jeden Asylsuchenden zu befragen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen werde auf eine Anhörung verzichtet, da der Beschwerdeführer keine ernsthaften Bedrohungen während des vergangenen letzten Jahres beziehungsweise seit Mai 2009 geltend mache.
E. Mit Schreiben vom 19. November 2009 und 24. Dezember 2009 wandte sich der Beschwerdeführer an die Botschaft und machte geltend, er sei von der STF in C._______ gesucht worden. Er sei aufgefordert worden, sich in ihrem Camp zu melden. In F._______, wo er sich aufhalte, lebe er daher in grosser Angst. Am 5. Januar 2010 gab der Beschwerdeführer ein Foto von sich zusammen mit seiner Mutter und seinem bewaffneten Bruder zu den Akten und führte dazu aus, er könne weder nach C._______ zurück, noch weiter in F._______ bleiben.
F. Mit Eingabe vom 9. Februar 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass am 24. Januar 2010 seien drei Unbekannte in Zivil bei ihm erschienen und hätten sein Mobile konfisziert und erst nach zwei Tagen zurückgebracht. Am 9. März 2010 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Fotos ein.
G. Mit Schreiben vom 5. April 2010 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei zwischenzeitlich gezwungen gewesen, seinen Aufenthaltsort zu wechseln. Am 22. April 2010 gab er sodann ein Schreiben der Tamil Makkal Viduthakai Pulikal (TMVP) vom 19. Mai 2007 zu den Akten und führte aus, statt dem darin aufgeführten Aufgebot Folge zu leisten, sei er seinerzeit nach F._______ übersiedelt.
H. Am 27. Juli 2010 wandte er sich erneut an die Botschaft und mit Eingabe vom 1. September 2010 teilte er unter Beilage einer Bestätigung von Rechtsanwalt G._______ mit, dass er im nun Versteckten lebe, da er immer wieder von der STF gesucht werde.
I. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2010 machte der Beschwerdeführer geltend, am 9. September 2010 hätten sich unbekannte Paramilitärs unter Drohungen bei seiner Mutter und seiner Schwester nach ihm erkundigt und verlangt, dass er sich in ihrem Büro melde. Nach wie vor werde er von der STF gesucht. Am 27. November 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, vor wenigen Tagen hätten sich Unbekannte bei seiner Familie nach ihm erkundigt. In der Eingabe vom 14. Dezember 2010 verwies er darauf, dass sich die STF und Unbekannte nach wie vor nach ihm erkundigen würden. Am 24. Januar 2011 ersuchte er die Botschaft um eine baldige Einladung zu einer Befragung. Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 machte der Beschwerdeführer erneut auf seine Situation aufmerksam.
J. Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Aktenlage erachte es den Sachverhalt als erstellt, mithin bedürfe es keiner Befragung. Sodann setzte es dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bezüglich seiner aktuellen Situation sowie dem sich abzeichnenden negativen Entscheid.
K. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 7. März 2011 sein Antwortschreiben ein. Darin wiederholte er seine bisherigen Angaben und führte ergänzend an, er werde von der TMVP bedroht, ebenso von der STF und dem CID. Er lebe im Versteckten und könne weder nach C._______ zurück, noch sich in F._______ aufhalten. Sodann sei seine Familie von den Überschwemmungen betroffen und habe dabei ihr ganzes Hab und Gut verloren.
L. Mit Schreiben vom 14. März 2011 gab der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben von H._______ vom 7. März 2011 zu den Akten. Am 2. Mai 2011 reichte er vier Fotos ein und am 5. April 2011 teilte er mit, dass er nach wie vor im Versteckten lebe, da er noch immer in C._______ und F._______ gesucht werde. Am 8. und 30. Juni 2011 ersuchte er um einen baldigen Entscheid. Am 1. August 2011 verwies er nochmals auf die Bedrohung durch die STF, das CID, die TMVP und Angehörige der Karuan-Group.
M. Im Rahmen des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - seinen Reisepass, seine Identitätskarte, eine IDP Registration vom 9. März 2002, eine Bestätigung der srilankischen I._______ vom 13. Februar 2006, ein Schreiben des J._______ vom 8. Juni 2009, einen Todesregisterauszug betreffend den Vater, einen Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation K._______ vom 26. Juni 2007, einen Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation L._______ vom 13. Mai 2009, eine Bestätigung der HRC of Sri Lanka vom 25. September 2009, eine Visitenkarte, ein Schreiben des Ministers M._______ vom 6. Oktober 2009 sowie ein fremdsprachiges Dokument ein.
N. Mit Verfügung vom 8. August 2011 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 16. August 2011 leitete die Botschaft die Verfügung an den Beschwerdeführer weiter.
O. Mit Eingabe vom 25. August 2011 an die Schweizerische Botschaft in Colombo zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 15. September 2011 beim Gericht ein.
Als Beweismittel gab er ein Referenzschreiben von H._______ vom 30. August 2011 sowie ein Christusbild zu den Akten.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.3. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
6.1. In der angefochtenen Verfügung stellt das BFM zunächst fest, aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers erachte es den Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt. Von einer Anhörung könne daher abgesehen werden.
Zur Begründung der Verweigerung der Einreisebewilligung und zur Ablehnung des Asylgesuchs führte die Vorinstanz aus, der Vorfall von 2007 liege mehr als vier Jahre zurück und sei daher nicht mehr einreiserelevant. Es bedaure die kurze Entführung sowie die in diesem Zusammenhang erlittenen Misshandlungen. Indes würden auch diese Ereignisse mehr als zwei Jahre zurückliegen. Inzwischen habe sich die allgemeine Lage in Sri Lanka wesentlich verbessert. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen und das Land befinde sich wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch sei die Anzahl von Gewaltereignissen signifikant zurückgegangen. Dies gelte insbesondere auch für den Osten des Landes, woher der Beschwerdeführer ursprünglich stamme. Für eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisation wie z.B. die TMVP gebe es keine Hinweise. Die TMVP habe sich zu einer etablierten Partei entwickelt, mithin sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass er Belästigungen seitens dieser Organisation ausgesetzt sei.
Weiter führte das BFM aus, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer von den srilankischen Behörden (CID, STF) im Auge behalten würde. Derartige Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE zu sehen seien, komme aufgrund mangelnder Intensität jedoch kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Dass der Beschwerdeführer nie den Versuch unternommen habe, an einem anderen Ort als in F._______ zu leben, mache deutlich, dass er kaum mit schwerwiegenden Problemen rechne. Im Übrigen mache er seit August 2009 in F._______ keine Probleme mit den Sicherheitskräften mehr geltend und die Probleme mit dem CID seien ohne Konsequenzen geblieben. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich verdächtigt worden, mit der LTTE in Verbindung zu stehen, wäre er mit Sicherheit festgenommen worden. Was sodann die Behelligungen durch die Karuna-Gruppe anbelange, so unterstütze die srilankische Armee und der Staat bewaffnete Gruppierungen nicht mehr. Es komme vor, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzten würden. Schliesslich bestehe heute die Möglichkeit, bei Drohungen seitens Dritter, sich an die Polizei zu wenden und um Schutz nachzusuchen.
6.2. In der Rechtsmitteleingabe stellt der Beschwerdeführer fest, er sei nicht für ein Interview aufgeboten worden. Sodann habe das BFM die geltend gemachten Drohungen nicht hinreichend berücksichtigt. Er werde von der TMVP, der STF und dem CID bedroht. Er lebe im Versteckten, da er weder nach C._______, noch nach F._______ zurückkehren könne. Ein anderweitiges Ausweichen sei ebenfalls nicht möglich.
6.3.
6.3.1. Vorweg ist festzustellen, dass das BFM in casu den Sachverhalt in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/30) festgestellt hat.
6.3.2. Das BFM hat betreffend den Vorfall vom 2007 sowie die Vorkommnisse im Jahr 2009 zu Recht festgestellt, dass diesbezüglich der zeitliche Kausalzusammenhang im Zeitpunkt des Ersuchens um Einreise in die Schweiz nicht mehr gegeben war. Sodann hat sich die Vorinstanz, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, hinreichend mit den Bedrohungen durch die verschiedenen Organisationen auseinandergesetzt und insoweit auch zu Recht festgestellt, dass diese in Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation in Sri Lanka gestanden haben und ihnen wegen mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zukomme. Zudem ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Drohungen durch die unterschiedlichen Urheber offensichtlich alle ohne Folgen geblieben sind. Hätte auch nur eine der Organisationen ein ernsthaftes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt, hätte sie ihre Drohung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Tat umgesetzt. Was zudem die Drohungen durch die TMVP anbelangt, so hat sich diese Organisation zwischenzeitlich als politische Partei etabliert und agiert daher nicht mehr als militante Gruppierung. Ferner ist noch darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer all diesen Belästigungen ohne Weiteres durch einen Wohnsitzwechsel entziehen könnte.
Weiter ist festzuhalten, dass sich, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht, die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mitte 2009 sukzessive verbessert hat. Die Tamilen können sich im Land freier bewegen, es wurden wichtige Verbindungswege wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seit dem Sommer 2009, mithin seit über zwei Jahren, nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sodann genügt allein die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen seiner Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.4. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. An diesem Schluss vermögen auch die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli
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