Entscheiddatum: 29.08.2017Publikationsdatum: 06.09.2017
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5084/2016
Urteil vom 29. August 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Juli 2016 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 10. April 2014 in Richtung Türkei, von wo aus er über den Flughafen Istanbul am 16. Oktober 2014 legal in die Schweiz einreiste und wo er am 21. Oktober 2014 um Asyl nachsuchte. Am 31. Oktober 2014 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 21. April 2014 wurde er vertieft zu seinem Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei gebürtiger Ajnabi und seit 2011 syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie. Sein Bruder sei vor mehr als 15 Jahren als Minderjähriger von den Apoji-Leuten (Anhänger von "Apo" Öcalan, kurdische Arbeiterpartei) mitgenommen worden und gemäss Aussagen der Apoji-Mitglieder im Jahr 2013 verstorben. Bei der Trauerfeier im selben Jahr sei er von Apoji-Mitgliedern erstmals aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen. Daraufhin hätten sie ihn mehrmals zu Hause aufgesucht und ihn zu Versammlungen eingeladen. Aufgrund dieser Besuche sei er nach B._______ umgezogen. Nach knapp einem Jahr beziehungsweise zehn Monaten, am 5. Januar 2014, seien ungefähr zehn vermummte Apoji-Mitglieder zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mit verbundenen Augen mitgenommen und nach C._______ gebracht, wo er bis im März 2014 inhaftiert gewesen und geschlagen worden sei. Es sei ihm vorgeworfen worden, er würde mit Drogen handeln. Um zu überleben, habe er sich schliesslich bereit erklärt, den Apoji beizutreten. Daraufhin sei er in ein Dorf namens D._______ mitgenommen worden, wo er während einer Woche Essen für die Kämpfer zubereitet habe. Beim Einschlag einer Rakete in D._______ am 7. März 2014 seien zwei Kämpfer verletzt worden. Da diese auf dem Weg ins Spital verstorben seien, hätten er und drei weitere Personen, die Verstorbenen in die Moschee in E._______ gebracht. Das dortige Durcheinander habe er genutzt, um zu seinem Cousin ins Dorf F._______ zu fliehen, wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe. Nach seiner Flucht vor den Apojis hätten diese jeden Tag sein Zuhause in G._______ aufgesucht. Einen Monat später sei er mit seiner Familie mit der Hilfe eines Schleppers aus Syrien ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte im Vorverfahren das Familienbüchlein und seine syrische Identitätskarte, beides im Original, zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 - eröffnet am 25. Juli 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz, verzichtete jedoch wegen Unzumutbarkeit auf die Anordnung von deren Vollzug und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C. Mit Eingabe vom 19. August 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte in materieller Hinsicht, die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 14. Oktober 2014 (recte 22. Juli 2014) seien aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und das gestellte Asylgesuch sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des Rechtsvertreters. Eine Fürsorgebestätigung wurde in Aussicht gestellt und ging am 18. Oktober 2016 beim Gericht ein.
D. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer wurde Rechtsanwalt Krishna Müller als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Zudem forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen.
E. Das SEM schloss in seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde und hielt an seinen Erwägungen fest. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 verzichtete dieser auf die Einreichung einer Replik und verwies auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So habe er sich hinsichtlich der Reaktion der Apoji auf seine Flucht nur knapp und wenig substantiiert geäussert. Dasselbe gelte für seine Ausführungen zu der geltend gemachten Inhaftierung und den Haftbedingungen. Seine diesbezüglichen Beschreibungen würden ausserdem wenig Realkennzeichen aufweisen und seien nicht persönlich gefärbt, so dass Zweifel aufkommen würden, ob er die Haft unter diesen Umständen erlebt habe. Seine Schilderungen zu den Gründen der Festnahme sowie zu den Haftumständen seien konfus und nicht nachvollziehbar, es erscheine seltsam, dass die zuständige Person die Zwangsrekrutierung zu Haftbeginn (im Zusammenhang mit der Anklageschrift) nicht erwähnt habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer irgendeinmal in seinem bisherigen Leben inhaftiert gewesen sei, es sei jedoch davon auszugehen, dass diese Hafterfahrung nicht im geltend gemachten Kontext der Zwangsrekrutierung erfolgt sei.
Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunkts der Trauerfeier und des Aufenthaltsortes vor seiner Ausreise aus Syrien widersprüchlich geäussert habe. Zum Zeitpunkt der Trauerfeier, dem Verlust seiner Arbeit und dem Wohnsitzwechsel habe er nur ungenaue Angaben machen können. Im Widerspruch dazu würden seine sehr präzisen Datenangaben zu seiner Verhaftung und zu seiner Flucht vor den Apojis stehen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe diese Daten im Kopf, weil er damals viel gelitten habe. Auf Nachfrage, ob denn die Trauerfreier seines Bruders kein wichtiger Moment in seinem Leben gewesen sei, habe er angegeben, dass persönlich Erlebtes immer im Kopf bleibe. Dies lasse den Schluss zu, dass er die Trauerfreier im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die Apojis nicht selbst erlebt, oder dass er durch den Verlust des Bruders nicht gelitten habe. Dass ihm zu Beginn der Autofahrt die Augen verbunden worden seien, sei nicht nachvollziehbar, nachdem er doch - gemäss eigenen Aussagen - an einen nicht geheimen Ort gebracht worden sei.
Die kurdische Partei der Demokratischen Union habe im Juli 2014 eine allgemeine Wehrpflicht für die von den Kurden kontrollierten Gebiete eingeführt. Das diesbezügliche Gesetz sehe eine obligatorische Dienstpflicht für alle männlichen Bürger zwischen 18 und 30 Jahren vor, es gebe jedoch Ausnahmeregelungen für Familienangehörige von Personen, die im Dienst der YPG (Volksverteidigungseinheiten, kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel) getötet worden seien. Das Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der geltend gemachten Verhaftung sowie der Märtyrertod des Bruders würden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Zwangsrekrutierung aufkommen lassen. Zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers sei das besagte Gesetz noch nicht in Kraft gewesen und Meldungen über Zwangsrekrutierungen junger Männer seien erst nach Inkrafttreten vermehrt publik geworden. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass es bereits vorher zu Zwangsrekrutierungen gekommen sei, es könne jedoch eher von Einzelfällen ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich jedoch ausgesagt, nicht nur er selber, sondern viele andere hätten dies auch erlebt.
Anlässlich der Befragungen habe der Beschwerdeführer zudem spontan als Grund für die Flucht aus Syrien die vielen Probleme aufgrund des Krieges und seiner Arbeitslosigkeit genannt. Insgesamt würden seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. In der Vernehmlassung hält das SEM an seinen Ausführungen fest.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, einige Unstimmigkeiten seien auf Gedächtnislücken infolge Stresssituation/Traumatisierung und andere auf die semantischen Verluste der Übersetzung zurückzuführen. Ein gewisses Mass an Ungereimtheiten sei zudem normal. Die Befragungen hätten nur eine beziehungsweise vier Stunden gedauert und seine Aussagen seien deswegen in gedrängter Form protokolliert worden. Dass sich die syrischen Behörden nicht, wie man es in einem Rechtsstaat erwarte, verhalten würden, dürfe ihm nicht angelastet werden. Im Krieg gelte eine andere Logik und es sei durchaus möglich, dass höhere Funktionäre, selbst nach seiner Einwilligung, sich den Kämpfern anzuschliessen, andere Probleme hätten, als ihn sofort aus dem Gefängnis zu entlassen. Dies gelte auch für die Anwendung des besagten Gesetzes bezüglich der Zwangsrekrutierung. Sich auf die korrekte Anwendung des Gesetzes zu berufen, gehe offensichtlich nicht an. Was zudem passiert sei, als er auf der Flucht gewesen und seine Familie zu Hause aufgesucht worden sei, könne er nicht wissen, weil dies in seiner Abwesenheit geschehen sei.
4.3 Auch das Gericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen und die Vorinstanz sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt hat.
4.3.1 So sind den Befragungsprotokollen einige Widersprüche zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP zu Protokoll, die Trauerfreier des Bruders habe ungefähr vor einem Jahr (d.h. etwa im Oktober 2013) stattgefunden (Akten des Asylverfahrens, A3/10, S. 7). Später gab er an, sie seien damals aufgeregt gewesen, er könne sich nicht an den Monat erinnern, es sei jedoch im Frühling gewesen (Akten des Asylverfahrens, A10/21, F 48 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, konnte der Beschwerdeführer, im Gegensatz zu den ungenauen Angaben hinsichtlich des Verlusts seiner Arbeit, der Trauerfreier und dem Wohnsitzwechsel, sehr präzise Angaben zu seiner Verhaftung und seiner Flucht machen. Darauf angesprochen gab der Beschwerdeführer an, er habe diese Daten so gut im Kopf, weil er damals viel gelitten habe, und dass etwas, was man persönlich erlebt habe, immer im Kopf bleibe (Akten des Asylverfahrens, A10/21, F 154 f.). Nach diesen Aussagen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunkts der Trauerfreier keine genaueren Angaben machen konnte, trauerte er an diesem Tag doch um einen Bruder und somit um ein enges Familienmitglied. Hinzu kommt, dass an diesem Tag nach eigenen Aussagen des Beschwerdeführers die Belästigungen durch die Apoji-Mitglieder begonnen haben sollen. Diese Belästigungen müssten einschneidende Erlebnisse dargestellt und dem Beschwerdeführer somit in zeitlicher Hinsicht in Erinnerung geblieben sein, zumal er deswegen innert kürzester Zeit seinen Wohnort gewechselt haben will. Weiter ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Apoji-Mitglieder den Beschwerdeführer innert so kurzer Zeit belästigt und so zu einem Umzug bewogen haben sollen, ihn aber dann an seinem neuen Wohnort (welcher sich gemäss eigenen Aussagen lediglich 3 Kilometer entfernt vom vorherigen Wohnort befindet) monatelang in Ruhe gelassen, während dieser Zeit auch seine anderen Geschwister nicht belästigt und den Beschwerdeführer aber dann ohne Vorwarnung für zwei Monate inhaftiert haben sollen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Flucht vor den Apojis widersprüchliche Angaben machte. So gab er anlässlich der BzP noch an, er sei vor seiner Ausreise in die Türkei am 10. April 2014 das letzte Mal in G._______ gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/10, S. 4). Später gab er zu Protokoll, er sei vor seiner Ausreise bei seinem Cousin im Dorf F._______ gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/21, F 39, 138). Schliesslich sei auch erwähnt, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise so anhören, als würde er erzählen, was er über allfällige Vorgehensweisen der Apojis gehört hat (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/21, F 75, 77, 82 und 90). Nach dem Gesagten bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
4.3.2 Im Juli 2014 führte die kurdische Partei der Demokratischen Union in den von Kurden kontrollierten Gebieten in Nordsyrien ein Gesetz zur allgemeinen Wehrpflicht und damit die obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren ein (vgl. Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26.02.2015, § 2.3, , abgerufen am 16.08.2017; Dicle Haber Ajansi, Rojava to defend itself with this law, 15.07.2014, , abgerufen am 16.08.2017). Das besagte Gesetz enthält in Art. 5 Ausnahmeregelungen wie unter anderem für Familienangehörige von Personen, die im Dienst der Volksverteidigungseinheiten (YPG) getötet wurden (vgl. Danish Immigration Service (DIS), Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26.02.2015, , abgerufen am 17.08.2017). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Syrien zum Zeitpunkt der Einführung des besagten Gesetzes bereits verlassen hatte. Hinzu kommt, dass er bei seiner angeblichen Inhaftierung im Januar 2014 knapp 40 Jahre alt war und gemäss eigenen Aussagen bereits sein Bruder im Dienste der YPG beziehungsweise der Apojis verstarb. Der Beschwerdeführer wäre also, selbst wenn er sich zum Zeitpunkt der Einführung des Gesetzes noch in Syrien befunden hätte, nicht davon erfasst worden. Die Vorinstanz führt zahlreiche Quellen an welche belegen, dass grössere Verhaftungswellen erst nach der Implementierung des Gesetzes stattfanden beziehungsweise publik wurden. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass bereits vor der Implementierung vereinzelt Zwangsrekrutierungen stattfanden, es dürfte sich in Anbetracht des Ebengesagten jedoch um Einzelfälle handeln. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die Verhaftung durch neun bis zehn vermummte und bewaffnete Personen nicht nur ihm, sondern auch vielen anderen wiederfahren sei (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/21, F 82 und 90), ist entsprechend als unwahrscheinlich, mithin als unglaubhaft zu betrachten. Dies umso mehr, als nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die YPG so kurz vor der Einführung des besagten Gesetzes, völlig andere Kriterien zur Auswahl der Personen (Alter, Märtyrertod des Bruders) angewendet haben soll.
4.3.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das Gericht nach dem Gesagten davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, von den Apoji-Mitgliedern belästigt und von diesen im Zusammenhang mit einer Zwangsrekrutierung inhaftiert worden zu sein. Auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene, die Unstimmigkeiten und Gedächtnislücken seien auf die Stresssituation/Traumatisierung und auf semantische Verluste bei der Übersetzung zurückzuführen, vermögen daran nichts zu ändern. Die Stresssituation/Traumatisierung wird dabei erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht und in keiner Weise belegt. Den Befragungsprotokollen sind auch keine Hinweise auf eine allfällige posttraumatische Belastungsstörung oder andere psychische Probleme oder Krankheiten des Beschwerdeführers zu entnehmen. Vielmehr gab der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP zu Protokoll, er sei gesund. Schliesslich brachte auch die anwesende Hilfswerksvertretung keine diesbezüglichen Anmerkungen an. Auch die Vorhalte, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers nur in gedrängter Form protokolliert werden konnten und einige Unstimmigkeiten auf semantische Verluste bei der Übersetzung zurückzuführen sind, gehen fehl. Den Befragungsprotokollen sind keine Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer nicht genügend Gelegenheit geboten wurde, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Ihm wurden viele und detaillierte Fragen gestellt und er wurde bei seinen Antworten nicht unterbrochen. Weiter gab er auch an, den Dolmetscher gut zu verstehen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer alles für ihn Wesentliche gesagt hat, zumal er dies am Schluss der Anhörung noch direkt bejahte und die Protokolle beziehungsweise ihre Richtigkeit unterschriftlich bestätigte.
4.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 23. September 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 23. September 2016 ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE), der Stundenansätze für beigeordnete Rechtsbeistände gemäss Art. 110a AsylG (praxisgemäss Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen wird das Honorar auf insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
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