Entscheiddatum: 18.09.2013Publikationsdatum: 26.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5072/2013
Urteil vom 18. September 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),Montenegro, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. August 2013 / N (...).
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat zusammen mit ihrer Mutter (E-5071/2013, N [...]) und reiste am 6. Juli 2013 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. Anlässlich der Befragung zur Person im EVZ B._______ vom 18. Juli 2013 und der einlässlichen Anhörung vom 29. Juli 2013 brachte sie im Wesentlichen vor, montenegrinische Staatsangehörige (...) Ethnie und in C._______ geboren zu sein, wo sie bis 1992 gelebt habe. Vor sechs oder sieben Jahren habe sie die Mittelschule abgeschlossen; sie habe aber keine Praktikumsstelle finden können. Dies hänge mit ihrer politischen Einstellung zusammen. Auch sei sie zusammen mit ihrer Familie jeweils im Vorfeld von Wahlen von Mitgliedern der Demokratischen Partei der Sozialisten (DPS) dazu gedrängt, worden für diese Partei zu stimmen, was sie jedoch nicht getan habe. Dies sei auch im Vorfeld der Wahlen im April 2013 geschehen. Ausserdem sei ihr kein Reisepass ausgestellt worden; 2011 habe sie hingegen eine Identitätskarte erhalten, welche sie aber seither wieder verloren habe. Zum Identitätsnachweis legte sie lediglich ihren Autofahrausweis zu den Akten. Zum Beleg ihrer Asylgründe reichte sie Bewerbungs- und Ablehnungsschreiben ein.
B. Mit Verfügung vom 29. August 2013 (gleichentags mündlich eröffnet) wies das BFM ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg, Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung an. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, gegen den Entscheid könne innert fünf Arbeitstagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und teilweise jenen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe, datiert vom 4. September 2013, mit Postaufgabe vom 5. September 2013 zunächst irrtümlich an die frühere Adresse des Bundesverwaltungsgerichts gesandt, erhob die Beschwerdeführerin (zusammen mit ihrer Mutter) dagegen Beschwerde und stellte die Anträge, ihr sei auf Grund von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) die Flüchtlingseigenschaft zuzugestehen und ausserdem wegen Armut die Verfahrenskosten zu erlassen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Die vorinstanzlichen Akten sind am 11. September 2013 per Telefaxübermittlung eingegangen (vgl. Art. 109 Ans. 1 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. .
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.1 AsylG).
Die Rechtsbegehren sind unklar gestellt: Einerseits wird auf Art. 3 EMRK hingewiesen, was auf die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen des menschenrechtlichen Rückschiebungsverbotes abzuzielen scheint (vgl. E. 11.2). Andrerseits wird indes beantragt, die Flüchtlingseigenschaft sei zuzugestehen. Auf Grund der tiefen Anforderungen, die an eine Laienbeschwerde zu stellen sind, und aus verfahrensökonomischen Gründen ist vorliegend darauf zu verzichten, eine Beschwerdeverbesserung zu verlangen und ist davon auszugehen, dass die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich angefochten werden soll.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Am 28. September 2012 änderte die Bundesversammlung gestützt auf Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das AsylG durch den Erlass eines dringlichen Bundesgesetzes. Diese Änderungen traten am 29. September 2012 in Kraft (vgl. AS 2012 5359, BBl 2012 8261) und betreffen unter anderem die Beschwerdefristen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG. War bisher lediglich für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide am Flughafen nach Art. 23 Abs. 1 AsylG eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorgesehen, so gilt diese Frist nach neuem Recht auch für Verfügungen des BFM nach Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dabei handelt es sich - im Gegensatz zu formellen Nichteintretensentscheiden nach Art. 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG - um materielle negative Entscheide betreffend Asylsuchende aus verfolgungssicheren Staaten (sog. safe countries). Solche Entscheide werden ohne weitere Abklärungen erlassen, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig geworden ist, dass die Asylsuchenden ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen.
Art. 40 AsylG betrifft den Fall, dass nach der Anhörung keine weiteren Abklärungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung sowie deren Vollzugs vonnöten sind. Hingegen steht die Bestimmung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Vorbringen von Asylsuchenden nicht entgegen; vielmehr ist eine solche aufgrund der Begründungspflicht des BFM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Beschwerde geboten, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische Begründung genügen lässt.
Die Vorinstanz hat Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem 29. September 2012 geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall zu Recht angewendet. Da der Beschwerdeführerin eine Beschwerdeerhebung innert der (verkürzten neuen) Frist möglich war, stand die Frist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG einer sachgerechten Anfechtung nicht entgegen.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund der oben erwähnten Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5, BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7-10 und EMARK Nr. 32 E. 8.7).
Verfolgung ist demnach asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht; nichtstaatliche Verfolgung ist dagegen nur dann asylbeachtlich, wenn der Staat zur Verfolgung anregt oder er sie sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder aber wenn er weder gewillt noch in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten.
Der Schutz vor privater Verfolgung ist als solcher ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt dabei auch davon ab, on der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. UNHCR, Internationaler Flüchtlingsschutz, Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen, April 2001, Ziff. 15.). Ob ein Schutzbedürfnis besteht, ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beantworten, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2 S. 60 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203). Falls sich herausstellt, dass die Beschwerdeführerin in einem Landesteil von Verfolgung betroffen ist, ist zudem zu prüfen, ob in einem andern Landesteil eine innerstaatliche Schutzalternative besteht, was nur gegeben ist, wenn sie dort nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde (vgl. BVGE 2011/51 E. 8 m.w.H.).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.In Bezug auf den vom BFM monierten angeblichen Widerspruch bezüglich der Passbeantragung ist festzuhalten, dass bei der zitierten Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe nie einen Pass beantragt, von einem bosnischen und nicht montenegrinischen Pass die Rede war. Ein Widerspruch zur Aussage, sie habe in Montenegro zwar einen Pass beantragt, aber keinen erhalten, liegt somit entgegen der Vorinstanz nicht vor. Dennoch ist dieser darin zuzustimmen, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführerin würde ein Reisedokument in Montenegro dauerhaft verweigert werden, zumal ihr nach ihren eigenen Angaben bereits eine Identitätskarte ausgestellt worden war. Es ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht eine neue Identitätskarte sollte beantragen und damit auch einen Antrag auf ein Reisedokument stellen können. Den Ablehnungen auf Stellenbewerbungen und den Behelligungen von Mitgliedern der DPS kommt, wie das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung, welcher nichts hinzuzufügen ist, festgestellt hat, keinen asylbeachtlichen Verfolgungscharakter zu. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was an dieser Einschätzung etwas ändern würde, zumal lediglich die bisherigen Vorbringen bekräftigt werden, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug der Wegweisung an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich entgegen der Beschwerde weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Montenegro dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dafür können den Akten keine Anhaltspunkte entnommen werden.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Situation in Montenegro noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen, zumal in Montenegro keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt herrscht und es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge gesunde Frau handelt, welche in das Haus ihrer Mutter zurückkehren kann. Sie verfügt zudem über einen Mittelschulabschluss und Verwandte in D._______, welche sie bereits früher finanziell unterstützt haben.
11.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
12.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist, ungeachtet nach der Frage der prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren sich nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben.
14.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beigelegtem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: