Entscheiddatum: 18.09.2013Publikationsdatum: 26.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5071/2013
Urteil vom 18. September 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),Montenegro, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. August 2013 / N (...).
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat zusammen mit ihrer Tochter (E-5072/2013, N [...]) am 5. Juli 2013 und reiste am 6. Juli 2013 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. Anlässlich der Befragung zur Person im EVZ B._______ vom 18. Juli 2013 und der einlässlichen Anhörung vom 29. Juli 2013 brachte sie im Wesentlichen vor, Muslimin und in Montenegro geboren zu sein, wobei sie lange Zeit in andern Landesteilen des ehemaligen jugoslawischen Bundesstaates gelebt habe, so von 1979 bis 1992 zusammen mit ihrem Ehemann in C._______ in Bosnien-Herzegowina. Seit 17 Jahren lebe sie in D._______ in Montenegro, seit 2006 getrennt von ihrem Mann. Sie habe eine Tochter, mit welcher sie in die Schweiz gereist sei, und einen Sohn, der in ihrem Haus in D._______ zurückgeblieben sei. In Montenegro habe sie keine Rechte, erhalte trotz Intervention des Ombudsmannes keine Identitätsdokumente, habe schwarz arbeiten müssen und daher keine Rente ansparen können. Sie sei auch nicht krankenversichert. Zusammen mit ihrer Familie sei sie jeweils im Vorfeld von Wahlen von Mitgliedern der Demokratischen Partei der Sozialisten (DPS) dazu gedrängt worden, für diese Partei zu stimmen. Als sie sich in einem Zeitungsinterview darüber beklagt habe, hätten ihre Probleme zugenommen. Sie reichte den abgelaufenen Reisepass, eine beglaubigte Kopie des Heimatscheins und einen Flüchtlingsausweis, alle im Jahre 1996 ausgestellt, zu den Akten. Zum Beleg ihrer Asylgründe reichte sie vier Verfügungen des montenegrinischen Innenministeriums, eine Beschwerdeschrift, zwei Schreiben des Ombudsmannes, eine Quittung sowie einen Zeitungsausschnitt ein.
B. Mit Verfügung vom 29. August 2013 (gleichentags mündlich eröffnet) wies das BFM ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg, Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung an. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, gegen den Entscheid könne innert fünf Arbeitstagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und teilweise jenen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe, datiert vom 4. September 2013, mit Postaufgabe vom 5. September 2013 zunächst irrtümlich an die frühere Adresse des Bundesverwaltungsgerichts gesandt, erhob die Beschwerdeführerin (zusammen mit ihrer Tochter) dagegen Beschwerde und stellte die Anträge, ihr sei auf Grund von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) die Flüchtlingseigenschaft zuzugestehen und ausserdem wegen Armut die Verfahrenskosten zu erlassen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Die vorinstanzlichen Akten sind am 11. September 2013 per Telefaxübermittlung eingegangen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. .
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.1 AsylG).
Die Rechtsbegehren sind unklar gestellt: Einerseits wird auf Art. 3 EMRK hingewiesen, was auf die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen des menschenrechtlichen Rückschiebungsverbotes abzuzielen scheint (vgl. E. 11.2). Andrerseits wird beantragt, die Flüchtlingseigenschaft sei zuzugestehen. Auf Grund der tiefen Anforderungen, die an eine Laienbeschwerde zu stellen sind, und aus verfahrensökonomischen Gründen ist vorliegend darauf zu verzichten, eine Beschwerdeverbesserung einzufordern, und ist davon auszugehen, dass die vor-instanzliche Verfügung vollumfänglich angefochten werden soll.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Am 28. September 2012 änderte die Bundesversammlung gestützt auf Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das AsylG durch den Erlass eines dringlichen Bundesgesetzes. Diese Änderungen traten am 29. September 2012 in Kraft (vgl. AS 2012 5359, BBl 2012 8261) und betreffen unter anderem die Beschwerdefristen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG. War bisher lediglich für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide am Flughafen nach Art. 23 Abs. 1 AsylG eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorgesehen, so gilt diese Frist nach neuem Recht auch für Verfügungen des BFM nach Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dabei handelt es sich - im Gegensatz zu formellen Nichteintretensentscheiden nach Art. 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG - um materielle negative Entscheide betreffend Asylsuchende aus verfolgungssicheren Staaten (sog. safe countries). Solche Entscheide werden ohne weitere Abklärungen erlassen, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig geworden ist, dass die Asylsuchenden ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen.
Art. 40 AsylG betrifft den Fall, dass nach der Anhörung keine weiteren Abklärungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung sowie deren Vollzugs vonnöten sind. Hingegen steht die Bestimmung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Vorbringen von Asylsuchenden nicht entgegen; vielmehr ist eine solche aufgrund der Begründungspflicht des BFM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Beschwerde geboten, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische Begründung genügen lässt.
Die Vorinstanz hat Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem 29. September 2012 geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall zu Recht angewendet. Da der Beschwerdeführerin eine Beschwerdeerhebung innert der (verkürzten neuen) Frist möglich war, stand die Frist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG einer sachgerechten Anfechtung nicht entgegen.
7.7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund der oben erwähnten Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5, BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7-10 und EMARK Nr. 32 E. 8.7).
Verfolgung ist demnach asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht; nichtstaatliche Verfolgung ist dagegen nur dann asylbeachtlich, wenn der Staat zur Verfolgung anregt oder er sie sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder aber wenn er weder gewillt noch in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten.
Der Schutz vor privater Verfolgung ist als solcher ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt dabei auch davon ab, on der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. UNHCR, Internationaler Flüchtlingsschutz, Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen, April 2001, Ziff. 15.). Ob ein Schutzbedürfnis besteht, ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beantworten, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2 S. 60 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203). Falls sich herausstellt, dass die Beschwerdeführerin in einem Landesteil von Verfolgung betroffen ist, ist zudem zu prüfen, ob in einem andern Landesteil eine innerstaatliche Schutzalternative besteht, was nur gegeben ist, wenn sie dort nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde (vgl. BVGE 2011/51 E. 8 m.w.H.).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides aus, nach der Auflösung der Union von Montenegro mit Serbien seien die montenegrinischen Behörden aufgrund ungeklärter Fragen bezüglich der Staatsangehörigkeit zurückhaltend gewesen bei der Ausstellung von Identitätsdokumenten, insbesondere bei ehemaligen Flüchtlingen. Aufgrund der eingereichten Dokumente sei vorliegend festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Identitätsdokuments mit Verfügung des Innenministeriums vom 2. November 2011 verweigert worden sei. Nach einer Intervention durch den Ombudsmann sei diese Verfügung jedoch aufgehoben worden. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei das Verfahren noch hängig. Sie sei ausgereist, bevor eine neue Entscheidung getroffen worden sei. Deshalb könne nicht festgestellt werden, ob die Behörden sich definitiv weigerten, den Status der Beschwerdeführerin mit der Ausstellung eines Identitätsdokuments zu regeln. Aufgrund des Umstandes, dass die ablehnende Verfügung auf Intervention des Ombudsmannes aufgehoben und die zuständige Behörde angewiesen worden sei, die Sache neu zu beurteilen, sei nicht davon auszugehen, dass die montenegrinischen Behörden die Ausstellung einer Identitätskarte auf Dauer verweigern würden. Die Beschwerdeführerin sei in Montenegro geboren und demnach montenegrinische Staatsangehörige. Sie habe den alten jugoslawischen Pass, welcher in D._______ ausgestellt worden sei. Gemäss den Erkenntnissen des BFM bestehe das Problem bei der Registrierung und Ausstellung von Identitätspapieren hauptsächlich darin, dass die Betroffenen über keinerlei Dokumente verfügten. Im Gegensatz dazu sei die Beschwerdeführerin gut dokumentiert. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass ihre Tochter 2011 eine Identitätskarte erhalten habe, obwohl sie in C._______ geboren sei. Daher sei nicht glaubhaft dass die Beschwerdeführerin die montenegrinische Staatsangehörigkeit und die entsprechenden Dokumente nicht erlangen könne. Die weiteren Probleme, die sie geltend mache (Schwarzabreit, fehlende Krankenversicherung etc.) hingen mit ihrem noch ungeklärten Status zusammen. In Montenegro herrsche eine allgemeine Versicherungspflicht und 93% der Bevölkerung seien krankenversichert. Der Zugang zur staatlichen Gesundheitsfürsorge sei für die entsprechend registrierten Bewohner gewährleistet. Somit werde sie krankenversichert, sobald die Identitätskarte ausgestellt sei. Die Vorbringen, sie habe wegen eines Zeitungsinterviews Schwierigkeiten bekommen, sei unglaubhaft, da sie dazu unterschiedliche Angaben gemacht habe. So habe sie an der Kurzbefragung angegeben, die Probleme hätten nach dem Zeitungsinterview angefangen (A4 Punkt 7.01). An der vertieften Anhörung habe sie dagegen ausgesagt, ihre Probleme bestünden schon seit 17 Jahren, seit der Unabhängigkeit von Montenegro habe sie aber keine Rechte mehr. Nach dem konkreten Ausreiseanlass befragt, habe sie zunächst angegeben, im April im Vorfeld von Wahlen bedrängt worden zu sein, für die DPS zu stimmen. Auf Nachfrage hin habe sie aber keinen konkreten Ausreiseanlass anzugeben vermocht. Aufgrund dieser unterschiedlichen Angaben sei nicht glaubhaft, dass das Zeitungsinterview die Probleme entscheidend verschärft und sie sich dadurch zur Ausreise gezwungen gesehen habe. Was die Druckversuche von Seiten von Mitgliedern der DPS betreffe, so handle es sich dabei um Behelligungen von Privatpersonen. Die Beschwerdeführerin habe diese Übergriffe den Behörden nicht gemeldet. Dadurch habe sie verhindert, dass die zuständigen Behörden eingreifen und Massnahmen gegen die Fehlbaren und zum Schutz der Beschwerdeführerin hätten ergreifen können. Vorliegend könne daher nicht überprüft werden, ob die Behörden tatsächlich Schutzmassnahmen ergreifen würden. Die Regelvermutung gegenüber Mazedonien [recte: Montenegro] besage, dass Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet werde. Die Beschwerdeführerin könne in Mazedonien [recte: Montenegro] grundsätzlich Schutz erhalten. Die Vorbringen seien deshalb nicht asylrelevant.
9.Das BFM hat zu Recht ausgeführt, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführerin würde ein Identitätsdokument dauerhaft verweigert, zumal ihrer Tochter bereits eine Identitätskarte ausgestellt worden war und die ablehnende Verfügung nach der Intervention des Ombudsmannes aufgehoben worden war, wobei sie den neuen Entscheid nicht abwartete. Ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung, welcher nichts hinzuzufügen ist, hat das BFM festgestellt, dass aufgrund der protokollierten Aussagen nicht glaubhaft ist, dass das erwähnte Zeitungsinterview für den Ausreiseentschluss ausschlaggebend gewesen ist, und dass ferner die Behelligungen durch Mitglieder der DPS keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was an dieser Einschätzung etwas ändern würde, zumal lediglich die bisherigen Vorbringen bekräftigt werden bzw. auf die allgemeine Situation von ethnischen Minderheiten und Personen aus gemischtethnischer Ehe hingewiesen wird. Deshalb erübrigt es sich, darauf näher einzugehen. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug der Wegweisung an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich entgegen der Beschwerde weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Montenegro dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dafür können den Akten keine Anhaltspunkte entnommen werden.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Situation in Montenegro noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend trotz der zweifellos schwierigen wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin, die aber in D._______ immerhin über ein eigenes Haus verfügt, unzumutbar erscheinen. Sie kann zudem mit ihrer Tochter zurückkehren, deren Asylgesuch mit gleichem Datum rechtskräftig negativ entschieden wurde.
11.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
12.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist, ungeachtet der Frage mach der prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben.
14.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beigelegtem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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