Entscheiddatum: 20.12.2010Publikationsdatum: 13.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5052/2008
Urteil vom 20. Dezember 2010 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 1. Juli 2008 / N _______.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Hei-matstaat im Februar 2000 und gelangte nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Afrika und einem sechsjährigen in Frankreich im Januar 2007 in die Schweiz, wo er am 26. Januar 2007 ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso vom 5. Februar 2007 wurde er für die Dauer des Verfahrens am 9. Februar 2007 dem Kanton B._______ zugeteilt. Am 14. September 2007 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt.
. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______. In seiner Schulzeit sei er als Mitglied einer Studentenvereinigung an der Organisation von Anlässen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beteiligt gewesen. Ab 1998 habe er in D._______, einer Hochsicherheitszone der sri-lankischen Sicherheitskräfte, ein Geschäft für Telekommunikation betrieben, in welchem er zwei Telefonanschlüsse gegen Entgelt zur Benutzung angeboten habe. Diese seien auch von Angehörigen der LTTE zur Übermittlung von Botschaften genutzt worden. Daher sei er im Dezember 1999 von der sri-lankischen Armee festgenommen und nach den Namen von Personen gefragt worden, welche Anrufe für die LTTE gemacht hätten; er habe entsprechend informiert. Schliesslich sei er aufgrund der Fürsprache des Dorfvorstehers freigelassen worden.
Da sein Geschäft sich in unmittelbarer Nähe eines Militär-Camps be-funden habe, sei er von den LTTE aufgefordert worden, sie über die Bewegungen des Militärs und insbesondere darüber, wann ein bestimmter hochrangiger Kommandant das Camp besuchen werde, zu informieren. In der Folge sei es zu einem Attentatsversuch von zwei LTTE-Angehörigen gekommen, wobei der eine angeschossen und gefangengenommen worden sei. Dieser habe den Beschwerdeführer als Kollaborateur benannt. Die LTTE wiederum hätten ihn beschuldigt, ein Verräter und an der Gefangennahme ihres Mitglieds schuld zu sein (vgl. Vorakten BFM A1 S. 5 f.). Er sei von den LTTE gezwungen worden, diesen seine Identitätskarte auszuhändigen. Kurz darauf sei ein LTTE-Kämpfer von der Armee getötet worden, welcher seine Identitätskarte mit ausgewechseltem Foto auf sich getragen habe. Daraufhin sei er von den LTTE beschuldigt worden, diesen Kämpfer verraten zu haben; er habe von den LTTE ein Warnschreiben erhalten (vgl. A16 S. 7 f.).
Aufgrund dieser Probleme habe er im Februar 2000 sein Heimatland verlassen und in Frankreich zwei Asylgesuche gestellt, welche jedoch beide abgewiesen worden seien. Er werde zur Zeit sowohl von der sri-lankischen Armee als auch von der EPDP (Eelam People's Democratic Party) gesucht. Die sri-lankischen Streitkräfte glaubten, er habe sich den LTTE angeschlossen. Zudem habe sein Bruder, welcher sein Geschäft weiter betrieben habe, Schutzgeldzahlungen an die LTTE geleistet. Da das Geschäft weiterhin auf des Beschwerdeführers Namen betrieben worden sei, schreibe die Armee die Zahlungen ihm zu. Von der EPDP werde er beschuldigt, von Frankreich aus die LTTE finanziell unterstützt zu haben. Die Armee habe sein Geschäft geschlossen und versiegelt; sein Bruder sei am 7. September 2006 von Soldaten festgenommen und am 9. September 2006 getötet worden. Er gehe davon aus, dass das Vorgehen gegen seinen Bruder damit zusammenhänge, dass dieser von der Armee und der EPDP verdächtigt worden sei, in die Ermordung von E._______, einem Mitglied der EPDP, verwickelt gewesen zu sein. E._______ sei ein früherer Bekannter des Beschwerdeführers und habe LTTE-Unterstützer an die Armee denunziert. Deswegen sei es zu Meinungsunterschieden zwischen ihm und E._______ gekommen. Seine Mutter habe sich wegen der Ermordung seines Bruders an verschiedene Menschenrechtsorganisationen gewandt und sei daraufhin von Armeeangehörigen gewarnt worden, man werde sie töten, wenn sie die Soldaten, welche seinen Bruder getötet hätten, verrate. Im Übrigen seien seine Telefonanschlüsse mittlerweile von der sri-lankischen Telefonge-sellschaft abgeschaltet worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:
Identitätskarte und Militärausweis (in Kopie)
beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde
Identitätskarte und Militärausweis des Bruders F.\_\_\_\_\_\_\_ (in Kopie)
Geburtsurkunde von F.\_\_\_\_\_\_\_ (in Kopie)
an den Beschwerdeführer adressierte Rechnung der Sri Lanka Telecom vom 11. April 2006 betreffend Telefongebühren (in Kopie)
Meldung des Dorfvorstehers und AGA (Acting Government Agent) vom 8. September 2006 betreffend Verschleppung von F.\_\_\_\_\_\_\_ (in Kopie)
Zeitungsausschnitt: Virakesari vom 12. September 2006 und Zeitungsaus-schnitt: Thinnakural vom 11.September 2006, beide betreffend Festnahme, Verschwinden und Auffinden der Leiche von F.\_\_\_\_\_\_\_
Zeitungsausschnitt in Kopie: Uthayan Zeitung, Artikel betreffend Beschwer-de der Mutter bei der Menschenrechtsorganisation
Zeitungsausschnitt in Kopie: betreffend den Tod von F.\_\_\_\_\_\_\_
Todesschein betreffend F.\_\_\_\_\_\_\_, ausgestellt am 9. September 2006 (in Kopie)
Bestätigung des Todes von F.\_\_\_\_\_\_\_, ausgestellt am Oktober 2006 (in Kopie)
Formular des Centre for Peace & Reconciliation betreffend Aufnahme der Meldung des Todes von F.\_\_\_\_\_\_\_ am 7. Oktober 2006
Übermittlungsbericht betreffend Telefax-Sendung von Post G.\_\_\_\_\_\_\_ an Fax-Nummer in C.\_\_\_\_\_\_\_ vom 26. Juni 2007 und Quittung betreffend dieselbe Sendung
Schreiben der Mutter an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 9. September 2007, in Kopie.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2008 - eröffnet am 4. Juli 2008 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewährte es dem Beschwerdeführer gleichzeitig die vorläufige Aufnahme. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachstehenden Erwägungen ein-gegangen.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. August 2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte in materieller Hinsicht deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei ihm das Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht in die (BFM-) Aktenstücke A 17/1 und A18/1, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Dokumenten sowie um Einsicht in das Inhaltsverzeichnis der Dokumentenmappe A15 und in die Akten des von seiner Mutter H._______ (N _______) bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo angehobenen Asylverfahrens. Ferner sei ihm Frist zur Beschwerdeergänzung und zur Einreichung weiterer Beweismittel zu gewähren. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter, eine entsprechenden Übersetzung und drei Schreiben seiner Mutter an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 6. Juli 2008, 9. September 2007 und 9. November 2007 ein.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2008 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses auf und gewährte ihm Frist zur Beschwerdeergänzung und Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel. Ferner wurde ihm antragsgemäss ein Verzeichnis der Aktenmappe A15 zugestellt. Das Gesuch um Einsicht in die Aktenstücke A17 und A18 wurde abgewiesen.
Mit Eingabe vom 14. August 2008 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie eines an das BFM gerichteten Schreibens betreffend das Asylverfahren seiner Mutter ein.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
Mit Eingabe vom 26. August 2008 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen und ersuchte um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel.
Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2008 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel angesetzt.
Mit Eingaben vom 11 .September 2008 und 9. Oktober 2008 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, die Beschaffung der Dokumente verzögere sich, und er ersuche darum, diese im Sinne von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) trotz Verspätung zu berücksichtigen.
In der Vernehmlassung vom 21. Oktober 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2008 zur Kenntnis gebracht.
Mit Eingaben vom 11. und 14. November 2008 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dessen Mutter sei von der Schweizerischen Botschaft in Colombo für eine Anhörung vorgeladen worden. Er reichte eine Kopie des entsprechenden Schreibens der Botschaft vom 9. Oktober 2008 sowie eine Kopie eines das Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers betreffenden und an die Botschaft gerichteten Schreibens vom 14. November 2008 ein.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2008 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Zustellung sämtlicher das Verfahren seines Mandanten betreffenden Beweismittel an die Schweizerische Botschaft in Colombo.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Kopien der von diesem eingereichten Beweismittel zu.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer zwei vom Grama Officer von I._______ mitunterzeichnete Bestätigungsschreiben vom 19. November 2008 (in Kopie) ein.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2009 übersandte der Beschwerdeführer dem Gericht die Originale der Bestätigungsschreiben inklusive Zustellcouvert ein.
Mit Verfügung vom 24. März 2009 wies das BFM ein schriftliches Asylgesuch der weiterhin in Sri Lanka lebenden Mutter des Beschwerdeführers (N _______) vom 9. September 2007 ab und bewilligte ihr die Einreise in die Schweiz nicht. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2010 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer in Anbetracht der seit dem letzten Schriftenwechsel eingetretenen Veränderung der allgemeinen Lage in Sri Lanka auf, innert Frist allfällige Veränderungen seiner persönlichen Situation anzuzeigen.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. September 2010 führte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist aus, dass sich seine persönliche Situation nicht gebessert habe. Er werde weiterhin von den sri-lankischen Behörden gesucht und habe erfahren, dass sein Haus vom Militär beschlagnahmt worden sei. Ferner sei ein Freund seines Bruders mit vergleichbarem Profil in die Schweiz geflüchtet und zwischenzeitlich als Flüchtling anerkannt worden.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1. Das Bundesamt führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung durch die sri-lankische Armee und die EPDP sei als nicht glaubhaft zu erachten. Er habe die Umstände des Todes seines Bruders und den Zusammenhang zwischen diesem Ereignis und seiner eigenen Gefährdung nicht detailliert zu schildern vermocht. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass er ein genaueres Bild über seine Gefährdungssituation machen könnte. Ferner vermöge er nicht detailliert darzulegen, weshalb er von der EPDP verdächtigt werde, die LTTE unterstützt zu haben, und wie er von dieser Unterstellung erfahren habe. Im Weiteren würden die vorgebrachten Behelligungen durch die LTTE, weil er Informationen über Mitglieder dieser Bewegung an die Armee weitergegeben habe, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Diese Vorfälle hätten sich im Jahre 1999 ereignet und seien somit nicht mehr aktuell. Zudem habe der Beschwerdeführer selber ausgesagt, er werde derzeit von den LTTE nicht gesucht.
4.2. In seiner Beschwerdeeingabe rügte der Beschwerdeführer zunächst, ihm seien die Aktenstücke A18 und A17 nicht offengelegt worden und eine Überprüfung der eingereichten Beweismittel sei wegen des Fehlens eines Inhaltsverzeichnisses zur Beweismappe A 15 nicht möglich. Diese Mängel und der Umstand, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig und bruchstückhaft erfasst und wesentliche Elemente desselben in ihrer Verfügung nicht erwähnt und berücksichtigt habe, stellten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Im Weiteren seien die eingereichten Beweismittel von grosser Bedeutung. Sofern als erstellt erachtet werde, dass das Geschäft des Beschwerdeführers wegen des Vorwurfs der Nutzung zu terroristischen Zwecken geschlossen worden sei, sei der Beweis für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung erbracht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Mutter zwischenzeitlich bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch eingereicht habe. Die Akten dieses Verfahrens seien beizuziehen und würden aufzeigen, dass sowohl der Beschwerdeführer selber als auch seine Mutter an Leib und Leben gefährdet seien.
Das Bundesamt habe ferner nicht klar dargelegt, welche Teile seiner Vorbringen es als glaubhaft und welche es als unglaubhaft erachte. Der Beschwerdeführer habe chronologische Sprünge zwischen einzelnen, zeitlich weit auseinanderliegenden Sachverhaltselementen gemacht, was ein typisches Realkennzeichen sei. Seine Vorbringen seien somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz offenkundig glaubhaft und durch die zu den Akten gereichten Beweismittel belegt. Es sei nicht seine Obliegenheit, die Logik des Handelns der staatlichen Behörden nachzuweisen, sondern nur, die Verfolgungshandlungen glaubhaft zu machen. Eine asylrelevante Verfolgung geschehe häufig aus unlogischen Gründen oder unter falschen Vorwänden. So handle es sich auch bei der Verwicklung seines Bruders in die Tötung von E._______ um einen Vorwand der Sicherheitskräfte. Der Vorwurf, er habe die LTTE von Frankreich aus unterstützt, sei von E._______ erhoben worden. Dieser habe erfahren, dass der in J._______ wohnhafte Bruder des Beschwerdeführers seine Familie in Sri Lanka finanziell unterstütze und die Familie gleichzeitig Schutzgelder an die LTTE geleistet habe, teilweise auch mit dem aus J._______ überwiesenen Geld. E._______ habe daraus geschlossen, dass auch der Beschwerdeführer die LTTE unterstütze. Das BFM müsse sich im Rahmen der Neubeurteilung ausführlich zu den Beweismitteln äussern, insbesondere dazu, ob es die Tötung seines anderen Bruders F._______ als erstellt erachte. Sollte dies der Fall sein, könne aufgrund des Zusammenhanges der Situation von F._______ mit seinen eigenen Problemen das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht verneint werden. Ferner seien weitere Sachverhaltsab-klärungen angezeigt. Es sei eine Botschaftsabklärung betreffend das Asylgesuch seiner Mutter und bezüglich der Schliessung seines Geschäftes wegen Nutzung zu terroristischen Zwecken durchzuführen. Darüber hinaus werde beantragt, eine ergänzende Anhörung, namentlich zum Grund der Meinungsverschiedenheit zwischen ihm und seinem Bekannten E._______, durchzuführen und eine Anfrage an die (...) Behörden zur Anerkennung (Grund) seines Bruders als Flüchtling in J._______ zu machen. Er müsse im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka damit rechnen, verhaftet und misshandelt zu werden, weil er beschuldigt werde, dafür verantwortlich zu sein, dass sein Telekommunikationsgeschäft auch nach seiner Ausreise für terroristische Zwecke benutzt worden sei.
Ferner sei aus der Formulierung in der vorinstanzlichen Verfügung zwingend zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme aufgrund der gestützt auf seine Asylvorbringen festgestellten konkreten Gefährdungssituation erteilt worden sei. Es stelle sich vor diesem Hintergrund die Frage, weshalb das Bestehen einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verneint worden sei. Das Bundesamt habe eine unkorrekte Abgrenzung von Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Flüchtlingseigenschaft vorgenommen und Gefährdungselemente im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewürdigt, welche richtigerweise bei der Untersuchung der Zulässigkeit hätten berücksichtigt werden sollen. Falls die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werde, sei zwingend die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugsvollzugs anzuordnen.
5.1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mangelhafte Akteneinsicht rügt, ist festzustellen, dass ihm mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 11. August 2008 ergänzend Einsicht in das Verzeichnis der Aktenmappe A 15 gewährt wurde. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 11. August 2008 ausgeführt, hat das Bundesamt im Übrigen dem Beschwerdeführer zu Recht die Dokumente A 17/1 und A 18/1 nicht offengelegt, da es sich um nicht verfahrensrelevante beziehungsweise interne Dokumente handelt. Soweit eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht vorlag, wurde diese damit auf Beschwerdeebene geheilt.
5.2. Sodann rügt der Beschwerdeführer, das BFM habe nicht alle we-sentlichen Sachverhaltselemente in seiner Verfügung erwähnt und ge-würdigt; er macht damit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Die verfügende Behörde hat die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Entsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 119, Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.).
In casu ergibt eine Durchsicht der vorinstanzlichen Verfügung, dass das Bundesamt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die wesentlichen Elemente der von ihm geschilderten Gefährdung - wenn auch zum Teil in knapper Form - aufgenommen und in seinen Erwä-gungen berücksichtigt hat. Die Begründung in der angefochtenen Ver-fügung gibt in rechtsgenüglicher Weise Aufschluss darüber, aus welchen Gründen das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat, was sich nicht zuletzt auch daraus ersehen lässt, dass er in der Lage war, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist daher als unbegründet zu bezeichnen. Es besteht demnach keine Veranlassung, die Sache aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.1. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.).
6.2. Das Gericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass eine asylrechtlich relevante Vorverfolgung des Beschwerdeführers zu verneinen ist. So hat er zwar ausgesagt, im Dezember 1999 von der Armee wegen des Verdachts, sein Telefongeschäft werde von den LTTE zur Übermittlung von Botschaften benutzt, festgenommen worden zu sein; er sei jedoch kurz darauf freigelassen worden, und die Sicherheitskräfte hätten ihm erklärt, dass er aufgrund dieser Angelegenheit nicht weiterverfolgt werde (vgl. A16 S. 9). Den Akten ist nicht zu entnehmen, der Beschwerdeführer wäre bis zu seiner zwei Monate später erfolgten Ausreise aus dem Heimatland irgendwelchen weiteren Behelligungen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen. Zu den anderen Unterstützungsleistungen, zu welchen er angeblich von den LTTE gezwungen wurde, und zu den Umständen, unter welchen die Armee davon Kenntnis erlangt habe, hat der Beschwerdeführer in den Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren divergierende Angaben gemacht. So führte er anlässlich der Kurzbefragung bei der Empfangsstelle aus, die LTTE hätten ihn aufgefordert, ihnen über Bewegungen von Armeeangehörigen im Militärcamp Bericht zu erstatten. Ein im Zusammenhang mit einem Attentatsversuch festgenommener LTTE-Kämpfer habe ihn in der Folge als Kollaborateur benannt, und er sei daraufhin von den LTTE beschuldigt worden, diesen Kämpfer verraten zu haben (A1 S. 5f.). Im Rahmen der Anhörung durch das BFM gab er hingegen zu Protokoll, er sei von zwei LTTE-Angehörigen gezwungen worden, ihnen seine Identitätskarte zu überlassen. Einer von den beiden sei kurz darauf von der Armee erschossen worden, und es sei die Identitätskarte des Beschwerdeführers bei diesem gefunden worden. Er sei in der Folge von den LTTE beschuldigt worden, diese verraten zu haben (A16 S. 7f.). Aufgrund dieser massiv widersprüchlichen Angaben kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise aus Sri Lanka in der genannten Weise mit den LTTE kollaboriert oder er sei dessen beschuldigt worden.
6.3. Im Weiteren liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor für eine dem Beschwerdeführer wegen der von ihm vorgebrachten, nach seiner Ausreise eingetretenen Ereignisse drohende Verfolgung.
6.3.1. Mithin erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen der Unterstützungszahlungen an die LTTE, welche angeblich von seinem Bruder als Geschäftsführer des im Namen des Beschwerdeführers weitergeführten Geschäfts geleistet wurden, von den sri-lankischen Sicherheitskräften gesucht wird. Aufgrund der Aktenlage ist zudem davon auszugehen, dass mit dem Geschäft des Beschwerdeführers nur ein geringer Ertrag erwirtschaftet werden konnte, da die in Sri Lanka verbliebenen Familienangehörigen auf die finanzielle Unterstützung durch den Bruder beziehungsweise Sohn in J._______ angewiesen waren. Daraus kann geschlossen werden, dass die von der Familie des Beschwerdeführers an die LTTE geleisteten Zahlungen nicht bedeutend gewesen sein können und im Rahmen der Zahlungen lagen, wie sie von zahlreichen Geschäftsinhabern im Einflussbereich der LTTE in dieser Zeit geleistet oder erpresst wurden. Demnach besteht kein Grund zur Annahme, diese Unterstützungsleistungen hätten die besondere Aufmerksamkeit der Behörden erregt und wären geeignet, ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer zu begründen.
6.3.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Telekommunikationsge-schäft des Beschwerdeführers von seinem Bruder F._______ bis ins Jahr 2006 weitergeführt wurde. Da bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2000 von Mitgliedern der LTTE Anrufe von seinem Geschäft aus getätigt wurden, ohne dass dies seitens der Behörden asylrechtlich relevante Folgen für ihn hatte (vgl. vorstehend E. 6.2), erscheint eine Anordnung der Schliessung seines Geschäfts wegen dessen Benutzung zu terroristischen Zwecken sieben Jahre später nicht plausibel. Zudem hat der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht überzeugend zu substanziieren vermocht, und er vermag es auch mit den eingereichten Beweismitteln nicht glaubhaft zu belegen. Das Bestätigungsschreiben des Grama Officers vom 19. November 2008 bestätigt zwar die Schliessung des Geschäfts des Beschwerdeführers, ohne aber den Grund hierfür zu nennen. Ohnehin hat dieses Schreiben nur geringe Beweiskraft, da es im Namen der Mutter des Beschwerdeführers formuliert und durch den Grama Officer lediglich unterzeichnet wurde. Bei dem anlässlich der Anhörung durch das BFM vom 14. September 2007 genannten Beweisstück 13 handelt es sich um einen Beleg einer Telefax-Sendung nach C._______, mit welcher der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben auf eine Vorladung durch die Sri Lanka Telecom im Zusammenhang mit der Sperrung seiner Telefonanschlüsse geantwortet habe (vgl. A16 S. 5f.). Dieses Dokument vermag somit offensichtlich weder die Schliessung seines Geschäfts noch den vom Beschwerdeführer genannten Hintergrund zu belegen. Mangels konkreter Hinweise auf einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt ist im Übrigen der Antrag auf Durchführung einer Botschaftsabklärung zu diesem Element der Vorbringen abzulehnen.
6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, das er als Unterstützer oder Sympathisant der LTTE die besondere Aufmerksamkeit der Behörden erregt hätte. Die glaubhaft gemachten Berührungspunkte des Beschwerdeführers mit den LTTE durch deren zeitweilige Benutzung seiner Telefonanschlüsse und durch Geldspenden waren nur geringfügiger Natur und lassen nicht den Schluss auf ein gezieltes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden im heutigen Zeitpunkt zu.
6.5. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. September 2010 nichts zu ändern. In seiner Eingabe vom 3. September 2010 wird nicht aus-geführt, wie er erfahren hat, dass er weiterhin gesucht werde sowie sein Haus beschlagnahmt worden sei, und es wurden keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht. Dies muss somit als blosse und durch nichts gestützte Behauptung qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer hat es auch unterlassen nähere Angaben zur Identität seines Freundes zu machen, welcher angeblich ein ähnliches Profil aufweise und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb diese Angaben nicht überprüft werden können.
6.6. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er werde derzeit von der EPDP gesucht, ist Folgendes festzustellen.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung seitens der EPDP als unglaubhaft erachtet. Namentlich vermochte er nicht nachvollziehbar zu schildern, worauf der Vorwurf der EPDP, er habe die LTTE von Frankreich aus finanziell unterstützt, basiert, und wie er Kenntnis von dieser Beschuldigungen erlangt habe. Weder aus den Ausführungen auf Beschwerdeebene noch aus den neu eingereichten Beweismitteln ergeben sich diesbezüglich substanziiertere Angaben. Ebenso vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen, weshalb ein Zusammenhang zwischen der Ermordung des EPDP-Mitglieds und der Festnahme und Tötung seines Bruders F._______ bestehen soll. Bei den Aussagen des Beschwerdeführers zu den Tätern der Ermordung seines Bruders und deren Motiv handelt es sich um blosse, nicht näher substanziierte Vermutungen. Den beigezogenen Akten des Asylverfahrens seiner Mutter lassen sich hierzu keine genaueren Angaben entnehmen, hat sie doch geäussert, dass es sich bei den Personen, welche ihren Sohn F._______ zu Hause festgenommen hätten, um uniformierte Männer gehandelt habe, welche sie aber nicht näher zu identifizieren vermochte. Ferner ist nicht nachvollziehbar, auf welche Weise der Beschwerdeführer Kenntnis des von ihm genannten Grundes für die Ermordung von F._______ erlangt haben will und weshalb sein Bruder verdächtigt worden sein sollte, E._______ ermordet zu haben. Insbesondere ist in keiner Weise plausibel, dass eine zeitlich weit zurückliegende Meinungsverschiedenheit zwischen E._______ und dem Beschwerdeführer Grund für diese Verdächtigung gewesen sein soll. Da zusammenfassend aufgrund der Aktenlage keine gesicherten Aussagen zu den Urhebern der Ermordung von F._______ und zu deren Motiv möglich sind, kann der Auffassung des Beschwerdeführers, aufgrund dieses Umstands müsse zwingend auf seine eigene Gefährdung geschlossen werden, nicht gefolgt werden. Einen an-deren Schluss lassen auch die diesbezüglich vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Todesschein, Bestätigung des Grama Officers, Zeitungsartikel) nicht zu, welche zwar den gewaltsamen Tod von F._______ bestätigen, aber keine genaueren Angaben bezüglich der Täterschaft sowie deren Motiv enthalten.
6.7. Der Antrag auf Durchführung einer weiteren Befragung des Beschwerdeführers ist abzuweisen, da der Sachverhalt aufgrund der bestehenden Aktenlage als hinreichend erstellt zu erachten ist. Ebenso abzulehnen ist der Antrag, es sei eine Anfrage an die (...) Behörden bezüglich der Gründe für die Anerkennung eines seiner Brüder als Flüchtling zu machen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Asylvorbringen nicht vorgebracht, wegen dieses Familienangehörigen irgendwelche Nachteile erlitten zu haben, und es ergeben sich aus den Akten auch keine sonstigen Hinweise auf eine allfällige zukünftige Gefährdung aus diesem Grunde. Den beigezogenen Akten des Asylverfahrens der Mutter des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass ihr Asylgesuch vom 9. September 2007 mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung des BFM vom 24. März 2009 mit Hinweis auf die fehlende Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer kann somit aus dem Asylbegehren seiner Mutter nichts zu seinen Gunsten ableiten, und es besteht demnach kein Anlass zu einer diesbezüglichen Botschaftsabklärung, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen ist.
6.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Allerdings hat die Vorinstanz, wie bereits erwähnt, im angefochtenen Entscheid wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet.
7.3. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht dem (ab- und weggewiesenen) Beschwerdeführer wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) erneut zu prüfen sind. Da das BFM den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet hat, ist auf eine Prüfung der anderen Vollzugshindernisse zu verzichten und auf den diesbezüglichen Eventualantrag um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift angesichts des fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in dieser Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Nicholas Swain
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