Entscheiddatum: 02.10.2013Publikationsdatum: 18.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5041/2013
Urteil vom 2. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______,B._______,sowie deren KinderC._______,D._______,E._______,Kosovo, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 20. August 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2013 verliessen und über Ungarn in die Schweiz einreisten, wo sie am 23. Juni 2013 um Asyl nachsuchten,
dass ihnen anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 9. Juli 2013 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Ungarn gewährt wurde,
dass sie dabei ausführten, sie hätten in Ungarn keine Asylgesuche stellen wollen und seien dort zwangsläufig ins Verfahren aufgenommen worden,
dass B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) ausserdem medizinische Probleme geltend machte und darlegte, sie leide seit drei Jahren unter psychischen Problemen, welche in Kosovo zwar behandelt worden seien, wobei die Ärzte dort aber nicht gut ausgebildet seien, und sie nur Medikamente und Spritzen bekommen habe,
dass auch die Tochter C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) gesundheitliche Probleme anführte,
dass die Beschwerdeführenden zusammen mit dem Verlobten der Beschwerdeführerin 3, G._______ (N (...), E-5016/2013), eingereist sind, dessen Asylgesuch beziehungsweise Beschwerde aber in einem separaten Verfahren beurteilt wird,
dass das BFM betreffend die Beschwerdeführenden am 10. Juli 2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) gestütztes Übernahmeersuchen an Ungarn richtete,
dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden zwecks Durchführung des Asylverfahrens am 16. Juli 2013 ausdrücklich zustimmten,
dass die Beschwerdeführerin 2 nach einem Vorfall im EVZ F._______ am (...) 2013 in die (...) eingewiesen wurde und gemäss dem Antrag auf Kostengutsprache dieser Klinik vom 30. Juli 2013 die Verdachtsdiagnose (...) bestehe,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2013 - eröffnet am 2. September 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn sowie den Vollzug anordnete und dabei festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es den Beschwerdeführenden gleichzeitig Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-II-Verordnung; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Ungarn für die Durchführung der Asylverfahren zuständig, zumal die ungarischen Behörden das auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung gestützte Rückübernahmeersuchen gutgeheissen hätten,
dass der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin 2 seit dem (...) 2013 in einer stationären (...) Behandlung befinde, nicht gegen eine Überstellung nach Ungarn zu sprechen vermöge, zumal davon ausgegangen werden könne, dass sie dort bei Bedarf Zugang zu einer adäquaten medizinischen Weiterbehandlung haben werde und das BFM bei der Organisation der Überstellung ihrem aktuellen Gesundheitszustand gebührend Rechnung tragen und gegebenenfalls die ungarischen Behörden entsprechend informieren würde,
dass auch betreffend die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 3 davon ausgegangen werden könne, dass eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung dort gewährleistet sei,
dass somit keine humanitären Gründe ersichtlich seien, welche einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich sei und insbesondere weder dem Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 5 AsylG noch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widerspreche,
dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. September 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter anderem beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, sich für die vorliegenden Asylgesuche für zuständig zu erachten und sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wurde,
dass die Beschwerdeführenden in der Begründung ausführten, die Situation in Ungarn sei sehr schlecht, sie seien dort unmenschlich behandelt worden, und es werde kein faires Verfahren garantiert,
dass eine Rückkehr nach Ungarn insbesondere aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2, welche an [Diagnose] leide, sehr schlimm wäre,
dass bereits die Reise nach Ungarn für sie sehr belastend wäre, und sie befürchte, in Ungarn keine adäquate Behandlung zu erhalten,
dass ein ärztlicher Bericht betreffend die Beschwerdeführerin 2 nachgereicht werde,
dass die Instruktionsrichterin mit vorsorglicher Massnahme vom 10. September 2013 unter anderem den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2013 die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen wurden,
dass den Beschwerdeführenden Frist gesetzt wurde zur Einreichung von Arztberichten betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3,
dass überdies Erklärungen der Beschwerdeführerinnen über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden beizubringen seien, welche am 19. September 2013 eingereicht wurden,
dass am 21. September 2013 ein ärztlicher Bericht zur Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin 3 der (...), zu den Akten gereicht wurde, gemäss welchem bei ihr der Verdacht auf (...) bestehe und sie unter (...) sowie [Diagnose] leide,
dass betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein ausführlicher ärztlicher Bericht der (...) vom (...) eingereicht wurde, welchem zu entnehmen ist, dass diese bereits vom (...) bis zum (...) 2013 nach (...) hospitalisiert gewesen war, es am (...) 2013 - nach einem erneuten (...) - zu einer weiteren stationären Aufnahme kam, wo sie sich zuerst auf der geschützten Akutstation und seit dem (...) befinde,
dass ihr [Diagnose] diagnostiziert wurde,
dass sie bis auf Weiteres, mindestens aber bis Ende Oktober 2013, hospitalisiert bleibe zur weiteren Stabilisierung und (...),
dass (...),
dass die Prognose als schlecht zu beurteilen sei und eine verstärkte (...) zu befürchten sei,
dass in Kosovo ungenügende (...) stationäre und ambulante Behandlungsplätze vorhanden seien und hinsichtlich einer Ausweisung nach Ungarn die gesundheitlichen Rahmenbedingungen sorgfältig zu prüfen wären, wobei eine nur rudimentäre (...) Versorgung für die Beschwerdeführerin eine Gefahr der Verschlimmerung der (...) Situation berge,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das BFM die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ersuchte, Ungarn dem Gesuch ausdrücklich zustimmte und die Beschwerdeführenden die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns nicht bestreiten,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist,
dass der betreffende Mitgliedstaat dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung wird und die mit der Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen übernimmt,
dass diese Bestimmung jedoch nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (BVGE 2010/45 E. 5),
dass gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das BFM ein Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin 2 bereits zum Zeitpunkt der Verfügung des BFM - am 20. August 2013 - hospitalisiert war, weshalb die Aufforderung, die Beschwerdeführenden hätten die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, unrealistisch erscheint,
dass sich die Beschwerdeführerin 2 zudem laut Arztbericht vom (...) bis auf Weiteres in stationärer Behandlung befindet, weshalb es gar nicht zu einer Überstellungshandlung innerhalb der von der Vorinstanz gesetzten Frist kommen kann,
dass damit zwar die grundsätzliche dereinstige Realisierbarkeit einer Rückübergabe der Beschwerdeführenden nach Ungarn innert der gesetzten Überstellungsfrist, bis zum 16. Januar 2014, nicht von vornherein ausgeschlossen ist,
dass die Realisierbarkeit der Rückübergabe aber in einem beschleunigten Verfahren, als welches ein Dublin-Verfahren zweifellos zu bezeichnen ist, zumindest in nützlicher, kurzer Frist absehbar sein müsste,
dass aufgrund der vorliegenden Akten eine auf absehbare Zeit bestehende Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin 2 offensichtlich nicht besteht, und entsprechend eine Rückübergabe nicht möglich ist,
dass weiter hinzu kommt, dass gemäss dem vorliegenden Arztbericht die Prognose schlecht sei und eine nur rudimentäre (...) Versorgung eine Gefahr der Verschlimmerung der (...) Situation berge,
dass jedoch aufgrund obiger Erwägungen eine Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Ungarn nicht weiter erforderlich ist,
dass die Fragen der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) eines Nichteintretensentscheides sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass daher vorliegend angesichts der mittels Zeugnis bestätigten Besonderheit des vorliegenden Falles in Ausübung des bestehenden Ermessensspielraums ausnahmsweise von einer Selbsteintrittskonstellation aus humanitären Gründen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art 29a Abs. 3 AsylV1) auszugehen ist und das BFM somit das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen hat,
dass im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz der dannzumalige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung zu prüfen ist beziehungsweise wäre, sofern sich die Wegweisungs- und Vollzugsfrage im Entscheidzeitpunkt überhaupt noch stellen sollte,
dass die angefochtene Verfügung deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen, wobei dem BFM die vorliegenden Beschwerdeakten im Bedarfsfall zur Verfügung stehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass den im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung auszurichten ist, zumal davon auszugehen ist, dass ihnen aus der Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) entstanden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung vom 20. August 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es ist keine Parteientschädigung zu entrichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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