Entscheiddatum: 26.09.2024Publikationsdatum: 08.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5010/2022
Urteil vom 26. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Idris Hajo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2022 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie reiste eigenen Angaben zufolge am (...) 2021 aus der Autonomen Region Kurdistan (ARK) legal nach B._______ aus. Von B._______ sei er mit dem Auto und teilweise mit dem Zug über C._______ sowie weitere europäische Länder in die Schweiz gereist, wo er am 22. November 2021 um Asyl nachsuchte. Gleichentags wurde die Personalienaufnahme (PA) als ZEMIS-Direkterfassung durchgeführt.
Am 21. Dezember 2021 wurde ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durchgeführt. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, es gehe ihm gesundheitlich gut, er leide jedoch an Knieschmerzen. Eine Abklärung am Knie habe ergeben, dass seine Kniescheibe zertrümmert sei. Im Übrigen habe er Zahnprobleme.
B. Am 11. April 2022 wurde mit dem Beschwerdeführer die erste Anhörung nach Art. 29 AsylG durchgeführt. Nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren am 13. April 2022 fand am 6. Juli 2022 eine ergänzende Anhörung statt.
Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, bis zu seiner Ausreise im Dorf D._______, Bezirk E._______, in der Provinz F._______ gelebt zu haben. Er habe die Schule bis zur zwölften Klasse besucht und anschliessend während vier Jahren (...) studiert. Während des Studiums habe er im Dorf G._______ (Bezirk H._______, bei I._______ in der Region J._______, Provinz F._______) einen (...)laden geführt, wo er nach Abschluss des Studiums bis zu seiner Ausreise gearbeitet habe. Ebenfalls habe er die Ländereien seiner Familie bewirtschaftet.
Zwei junge Männer hätten bei ihm im Laden viele (...) eingekauft. Beim zweiten grossen Einkauf hätten diese sich als Mitglieder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) vorgestellt und ihn gefragt, ob er mit ihnen zusammenarbeiten und der PKK helfen würde, indem er (...) in I._______ kaufen und in seinen Laden transportieren würde, wo die Sachen schliesslich abgeholt würden. Aufgrund der Checkpoints hätten diese zwei Männer dies nicht selber tun können, was für ihn aber kein Problem gewesen sei, da er die Checkpoints wegen seines Studiums täglich passiert habe. Zudem habe er ein gutes Fahrzeug besessen. Er habe zugestimmt und die Sachen (u.a. Lebensmittel, elektronische Geräte, Kleider, Taschenlampen, Zelte, Teppiche) jeweils gemäss einer Liste in I._______ und K._______ während etwa zwei bis drei Jahren, bis zu seiner Ausreise, eingekauft beziehungsweise abgeholt. Die Beteiligten hätten weder seinen richtigen Namen noch seine wahre Herkunft gekannt. Im (...) 2021 seien zwei der Beteiligten festgenommen worden. Als er davon erfahren habe, habe er die SIM-Karte vom «Gerät» entfernt und alles seinem Vater erzählt, welcher ihm geraten habe, nach Europa zu gehen. In der Folge sei er deshalb legal mit einem (...) Visum ausgereist.
Nach seiner Ausreise sei am (...) 2021 ein «Haftbefehl» gegen ihn ausgestellt worden, wovon sein Vater ein Foto von einem höherrangigen Polizisten habe besorgen können. Die Polizei sei zudem zwei- bis dreimal bei seinem Vater zuhause gewesen und habe nach ihm (dem Beschwerdeführer) und seinem Aufenthaltsort gefragt.
C. Mit Verfügung vom 30. September 2022 - eröffnet am 4. Oktober 2022 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum, ordnete den Vollzug an und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
D. Am 20. Oktober 2022 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder.
E. Mit Eingabe vom 2. November 2020 (Poststempel: 2. November 2022) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Als erster Eventualantrag sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Als zweiter Eventualantrag sei die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und er sei subeventualiter erneut ergänzend zu den Asylgründen anzuhören. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Vollzug der Wegweisung einstweilen zu stoppen, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
F. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. November 2022 auf, das in Aussicht gestellte Schreiben seines Anwalts aus dem Irak (inkl. Zustellumschlag und Übersetzung) sowie die angekündigte Übersetzung des eingereichten Beweismittels («Kopie des Haftbefehls») innert dreissig Tagen ab Eröffnung der Verfügung einzureichen. Zudem wurde festgehalten, der Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde einstweilen verzichtet und über die unentgeltliche Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
G. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 zwei Dokumente ein (bezeichnet als «Bestätigung des Anwalts» sowie «Übersetzung des Haftbefehls» vom [...] 2021).
H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2022 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-, welcher in der Folge fristgerecht beglichen wurde.
I. Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand. Diese Anfrage wurde am 20. Februar 2024 beantwortet.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachten Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG stand.
Beim vom Beschwerdeführer als Haftbefehl bezeichneten Dokument, welches er lediglich in Kopie vorgelegt habe, handle es sich nicht um einen solchen, sondern um eine Mitteilung eines Gerichts in I._______ an den Polizeiposten, wonach der Beschwerdeführer über eine Gerichtsverhandlung informiert werden sollte. Diesem Dokument komme keine relevante Beweiskraft zu, da er lediglich ein Foto davon eingereicht habe und solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar und fälschbar seien. Auffällig sei, dass das Ausstellungsdatum des Dokuments mit dem Tag der Gerichtsverhandlung übereinstimme. Das Gericht müsste die Polizei somit am Tag der geplanten Verhandlung über den Verhandlungstermin informiert haben, was sehr unwahrscheinlich sei.
Das Gespräch zwischen den Behörden und seinem Vater, bei welchem er nicht anwesend gewesen sei, habe er stereotyp, sehr vereinfacht und teilweise wiederholend wiedergegeben. Die vereinfachte Wiedergabe vermittle den Eindruck, dass er das Gespräch auswendig gelernt respektive erfunden habe. Die Schilderung, wie er vom «Haftbefehl» erfahren habe, sei gänzlich substanzlos, stereotyp und ohne persönlichen Bezug ausgefallen. In der ergänzenden Anhörung habe er zudem angegeben, dass es wohl gut wäre für sein Asylgesuch, wenn sein Vater den «Haftbefehl» «besorgen» könne. Zu seinem Gemütszustand habe er nichts angegeben. Zu Beginn der ersten Anhörung habe er zudem die Frage verneint, ob seine Familie etwas für das Asylgesuch Wichtiges berichtet habe, da seine Eltern alt und krank seien. Seine Erklärung zur Frage, warum er nicht bereits zu diesem Zeitpunkt der Anhörung vom «Haftbefehl» und der Suche nach ihm berichtet habe, vermöge nicht zu überzeugen und sei als Schutzbehauptung zu werten.
Insgesamt erweckten seine Ausführungen den Eindruck, er habe eine Verfolgungsgeschichte konstruiert, die sich nicht zugetragen habe.
Darüber hinaus lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer je Probleme mit den Behörden gehabt habe. Zudem habe er seine Heimat legal verlassen und habe weder eine politische Gesinnung geltend gemacht, noch verfüge er über ein politisches Risikoprofil. Im Übrigen hätten die beiden angeblichen Mitglieder der PKK und die beiden verhafteten Freunde weder den richtigen Namen des Beschwerdeführers noch dessen Herkunft gekannt. Es bestehe daher kein begründeter Anlass, dass er bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Daran vermöchten auch die eingereichten Dokumente und Beweismittel nichts zu ändern.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde sowie im Schreiben vom 6. Dezember 2022 im Wesentlichen vor, seine Vorbringen seien glaubhaft, detailliert und voller Realkennzeichen, in sich stimmig, konsistent, (weitgehend) widerspruchsfrei, autonom sowie spontan ausgefallen. Die Behauptungen der Vorinstanz seien pauschal sowie sei deren Vorstellung «total falsch». Er habe um sein Leben bangen müssen. Es seien «genügend konkrete Anhaltspunkte vorhanden, welche noch festzustellen» seien, dass er «nach der ersten Verhaftung weitere Verfolgungsmassnahmen», eine «längere Verhaftung» sowie «Folter und Misshandlung» zu befürchten habe. Die vorgebrachten Beweise seien nicht richtig gewürdigt worden; «asylrelevante Tatsachen» habe die Vorinstanz «übersehen und diese in ihrem Entscheid nicht beachtet und eine unplausible Begründung geliefert». Seine Angaben liessen sich stimmig in den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse einfügen. Die Behauptung der Vorinstanz in diesem Zusammenhang sei ein blosses Detail, welches für sich genommen nicht geeignet sei, die Glaubhaftigkeit der Äusserungen ernsthaft zu erschüttern. Auch habe der Beschwerdeführer in den Befragungen keine Erklärungen abgeben dürfen.
Er habe darüber hinaus das dem SEM vorliegende Dokument als Haftbefehl bezeichnet, weil allen bekannt sei, dass, wenn die Behörden nach einer Person fragten oder suchten, diese befragt oder verhaftet werden solle. Es sei zudem nicht unüblich, dass Dokumente aus Dringlichkeit kurzfristig ausgestellt würden und die Person am gleichen Tag vor Gericht zu erscheinen habe. Es sei ihm in der Zwischenzeit gelungen, eine Kopie des tatsächlichen Haftbefehls mit Hilfe eines Vertrauensanwalts aus dem streng vertraulichen Dossier «rauszukriegen». Das Schreiben des Vertrauensanwalts bestätige den Erlass des Haftbefehls. Im Übrigen seien die notwendigen Abklärungen vor dem Abschluss des Asylverfahrens nicht durchgeführt worden und die Vorinstanz habe «die spezifischen Sachverhaltsfeststellungen bewusst ausser Acht gelassen».
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die angefochtene Verfügung (vgl. SEM-Akte [...]-51/11) sowie auf die Zusammenfassung in E. 5.1 hiervor verwiesen. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, den Argumenten der Vorinstanz etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich insbesondere der Auffassung der Vorinstanz anschliessen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers stereotyp und sehr vereinfacht ausgefallen sind, weshalb von einer konstruierten Verfolgungsgeschichte auszugehen ist (vgl. SEM-Akte [...]-51/11 S. 5) und es den Vorbringen am persönlichen Erlebnisbezug mangelt (vgl. SEM-Akte [...]-51/11 S. 4). Auffällig ist, dass der Beschwerdeführer zunächst nichts für sein Asylgesuch Wesentliches von seinen kranken und alten Eltern gehört haben will (vgl. SEM-Akte [...]-24/17 F23), die Polizei aber mehrfach bei den Eltern zu Hause gewesen sein soll und sein kranker und alter Vater den «Haftbefehl» dann scheinbar problemlos hat besorgen können (vgl. SEM-Akte [...]-24/17 F62, F68, F70; [...]-47/12 F20).
Der Beschwerdeführer vermag auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten (vgl. Bst. G und H hiervor) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der angebliche Haftbefehl vom (...) 2021 wurde lediglich in Kopie eingereicht und ist leicht fälschbar (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-3481/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 6.3 m.w.H.). Trotz Aufforderung des Gerichts hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt, wie er an diese Kopie aus einem geheimen Dossier gekommen sein will. Daran vermag auch das Schreiben seines Anwalts aus dem Irak nichts zu ändern. Bereits während der Anhörung hatte er angegeben, es liege ein «Haftbefehl» gegen ihn vor, und hat darauf bestanden, es handle sich bei dem dem SEM abgegebenen Dokument um einen solchen und nicht - wie die Übersetzung des SEM ergab - um ein Schreiben von einem Gericht bezüglich eines Gerichtstermins (vgl. SEM-Akte [...]-24/17 F61 S. 11; [...]-47/12 F21, F23). Nachdem die Vorinstanz in der Verfügung festgestellt hatte, dass es sich nicht um einen Haftbefehl handle (vgl. SEM-Akte [...]-51/11), reichte der Beschwerdeführer nun erst auf Beschwerdeebene die Kopie eines auf den (...) 2021 datierten Haftbefehls ein. Dieses Dokument muss daher als nachgeschobenes Beweismittel respektive als Gefälligkeitsschreiben erachtet werden und ist damit nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu belegen respektive glaubhaft zu machen. Schliesslich ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass es sich beim Dokument lediglich um eine leicht fälschbare Kopie handelt.
Im Übrigen gilt es zu erwähnen, dass die Mitglieder der PKK, für die der Beschwerdeführer gearbeitet haben will, weder seinen richtigen Namen noch seine wahre Herkunft gekannt haben sollen (vgl. SEM-Akten [...]-24/17 F61 S. 10; [...]-47/12 F30 f., F50 f.). Inwiefern die Beteiligten den Behörden seine wahre Identität hätten preisgeben können, erschliesst sich somit nicht. Zudem wurde der Beschwerdeführer noch nie verhaftet und es bestehen in den Akten weder Hinweise darauf, dass ihm eine Verhaftung droht, noch dass er «nach der ersten Verhaftung weitere[n] Verfolgungsmassnahmen» ausgesetzt wäre, zumal er die «genügend konkrete[n] Anhaltspunkte, welche noch festzustellen» seien, mit keinem Wort ausführt. Nicht zuletzt konnte der Beschwerdeführer legal ausreisen (vgl. SEM-Akte [...]-24/17 F54).
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
6.3 Es besteht darüber hinaus keine Veranlassung, die Sache für weitere Abklärungen beziehungsweise eine erneute Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vom Beschwerdeführer sinngemäss erhobenen formellen Rügen (unrichtige respektive unvollständige Sachverhaltsfeststellung, Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht) erweisen sich als unbegründet, zumal der Beschwerdeführer eine Verletzung nur unsubstantiiert behauptet und sich eine solche auch nicht aus den Akten ergibt. Der zweite Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit abzuweisen.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In der ARK ist gemäss der aktualisierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 weiterhin nicht vom Vorliegen einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung ist für alleinstehende und gesunde kurdische Männer, die längere Zeit dort gelebt haben, in der Regel zumutbar. Gewisse Vorbehalte gelten bezüglich der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergregionen in Grenznähe. Bei Personen aus diesen Gebieten ist daher eine Einzelfallprüfung bezüglich einer Aufenthaltsalternative vorzunehmen. Zwar ist die sozioökonomische Lage in gewissen Bereichen angespannt, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 14).
Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Der alleinstehende Beschwerdeführer hat, zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern, bis zu seiner Ausreise im Dorf D._______ in der Provinz F._______ gelebt. Die Familie - zu welcher der Beschwerdeführer weiterhin Kontakt hat - verfügt über ein Haus und Ländereien; die finanzielle Situation der Familie sei «sehr gut» (vgl. SEM-Akte [...]-24/17 F18-F21, F45-F47; [...]-47/12 F46). Daneben hat der Beschwerdeführer «überall» weitere Verwandte; «z.B. in I._______, F._______ und L._______» (vgl. SEM-Akte [...]-24/17 F49 f.). Vor seiner Ausreise führte er einen (...)laden und half seiner Familie bei der Bewirtschaftung der Ländereien. Zudem verfügt er über einen Universitätsabschluss (vgl. SEM-Akte [...]-24/17 F18, F25, F27 f.). Aufgrund der sehr guten wirtschaftlichen Situation seiner Familie, seines familiären Netzes, seiner sehr guten Ausbildung, seines jungen Alters und seiner Arbeitserfahrung wird der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage sein, sich in seinem Heimatstaat wirtschaftlich sowie sozial wieder zu integrieren.
Darüber hinaus liegen auch keine medizinischen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal sich der Beschwerdeführer bereits in seinem Heimatstaat behandeln liess und er sich dort - nötigenfalls - auch operieren lassen könnte (vgl. SEM-Akte [...]-24/17 F10-F16). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. SEM-Akte [...]-51/11 S. 7 f.). Ferner wird auf die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, hingewiesen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess
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