Entscheiddatum: 26.07.2007Publikationsdatum: 06.08.2007
Abteilung V
E-5007/2007
tem/bas
{T 0/2}
Urteil vom 26. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Teuscher, Richter Gysi, Huber
Gerichtsschreiber Bähler
R_______, geboren ________, Serbien,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Jean-Louis von Planta,
Pfluggässlein 2 / Freiestrasse 38, Postfach 309, 4001 Basel,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 13. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
N ________
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2003 ein Asylgesuch stellte, welches mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 26. März 2004 letztinstanzlich abgewiesen wurde,
dass sein Wiedererwägungsgesuch vom 26. Mai 2004 vom damals zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 28. Mai 2004 abgelehnt wurde,
dass die ARK mit Urteil vom 25. Juni 2004 auf die gegen die Verfügung vom 28. Mai 2004 erhobene Beschwerde wegen nicht geleisteten Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2004 nach Pristina ausgeschafft wurde,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Kosovo am 8. Mai 2007 verliess und am 10. Mai 2007 in der Schweiz erneut um Asyl ersuchte,
dass er geltend macht, nach seiner Rückschaffung in den Kosovo von der Befreiungsarmee des Kosovo (UCK) gesucht worden zu sein, weil er im Jahre 1998 aus dieser desertiert sei und der serbischen Polizei, nachdem er von dieser festgenommen worden sei, geheime Informationen verraten zu haben,
dass er sich mehrere Jahre bei Verwandten versteckt habe, weil ihm die Bestrafung als Verräter gedroht und die UCK ihn weiterhin gesucht habe,
dass er kein Vertrauen in die kosovarischen Behörden habe, weil diese mit den UCK kooperieren würden,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2007 - eröffnet am 17. Juli 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sämtliche Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen seien,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Rechsbeistand zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen er-gibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers letztlich mit der Desertion aus der UCK in Verbindung stehen, welche im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren als unglaubhaft bezeichnet wurde,
dass die Vorbringen, welche im Wesentlichen dieselben sind wie im ersten Asylverfahren somit schon deshalb als unglaubhaft zu bezeichnen sind, weil die Unglaubhaftigkeit ihrer Grundlage bereits festgestellt wurde und keine neuen Sachverhaltselemente vorliegen, welche den damaligen Entscheid in Frage stellen würden,
dass deshalb dem, gemäss der Übersetzung ziemlich unstrukturiert abgefassten, "Haftbefehl" der UCK kein rechtsgenüglicher Beweiswert zukommt,
dass die Beschwerde zudem teilweise widersprüchlich ist, in dem sie einerseits festhält, die - offiziell aufgelöste - UCK habe keinen Zugriff auf staatliche Datensammlungen, andererseits aber enge Verbindungen zwischen der Polizei und der UCK geltend macht,
dass der Beschwerdeführer somit keine Hinweise darzulegen vermag, dass seit dem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren in der Schweiz Ereignisse eingetreten sind, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 143.311]; EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass in der unter UNO-Verwaltung stehenden serbischen Provinz Kosovo kein Klima allgemeiner Gewalt herrscht und den Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar erscheint (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass der bedürftigen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ausserdem ein Anwalt beigegeben werden kann, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG),
dass eine Beschwerde dann als aussichtlos gilt, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275),
dass in casu die Beschwerde sich ohne weitere Abklärungen als offensichtlich unbegründet und zum vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehr (Ref.-Nr. N ________)
das A________ (per Telefax)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Simon Bähler
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