Entscheiddatum: 06.11.2013Publikationsdatum: 18.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4987/2013
Urteil vom 6. November 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),Richter Martin Zoller, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 / N (...).
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 20. November 2009 und reiste über Syrien in die Türkei. Nach einem sechstägigen Aufenthalt in Istanbul gelangte er mit einem Lastwagen sowie mit dem Zug weiter in die Schweiz, wo er am 4. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 15. Dezember 2009 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Februar 2013 brachte er im Wesentlichen vor, er sei sunnitischer Kurde, stamme aus Kirkuk und habe dort bis zur Ausreise gelebt. Seit dem Jahre 2004 habe er in seiner Funktion als Berufssoldat der irakischen Streitkräfte als (...) eines in einer Anti-Terrorismus-Einheit tätigen Oberst in der Provinz Mosul gearbeitet. Am (...). November 2009 sei sein Vater von Terroristen entführt worden. Tags darauf hätten sich die Täter telefonisch bei ihm gemeldet und ihn aufgefordert, seinen Dienst sofort zu quittieren und sich ihnen auszuliefern, ansonsten sie seinen Vater töten würden. Zudem hätten sie 20'000 USD Lösegeld verlangt und ihm gedroht, seine gesamte Familie umzubringen, wenn er sich an die Behörden wende. Er habe die Verbindung gekappt, bevor er Genaueres über die Übergabe des Geldes und seine Auslieferung habe erfahren können, und aus Angst seine SIM-Karte weggeworfen. Am selben Abend sei er mit seiner Familie ins Haus seiner Schwester und seines Schwagers geflohen und habe seinen Heimatstaat wenige Tage später verlassen. Nach seiner Ausreise habe seine Mutter Anzeige bei der Polizei erstattet. Später habe er erfahren, dass sein Vater ermordet worden sei.
A.b Zum Nachweis seiner Identität und zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens eine irakische Identitätskarte vom 11. Januar 2005, einen Nationalitätenausweis vom 11. Januar 2005, seinen Eheschein vom 11. Januar 2005, einen irakischen Militärausweis (Abschlusszeugnis) vom 30. Juni 2005, eine Karte des irakischen Verteidigungsministeriums vom 16. September 2008, ein undatiertes Trainingszertifikat, eine durch einen Quartiervorsteher ausgestellte Bestätigung des Wohnsitzes, eine Bescheinigung eines Spitals betreffend den Tod seines Vaters sowie dessen Todesschein, einen Auszug aus dem Zivilstandsregister von Kirkuk vom 8. April 2013 mit deutscher Übersetzung und die irakische Identitätskarte seines Sohnes (bis auf letztgenanntes alles im Original) zu den Akten.
B. Am 31. Dezember 2009 unterzog das BFM die eingereichte Identitätskarte einer Dokumentenanalyse, welche objektive Fälschungsmerkmale hinsichtlich des Drucks und des Papiers ergab. Im Rahmen der eingehenden Anhörung vom 18. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt. Dabei äusserte er sich dahingehend, dass das Ergebnis nicht stimme und die Karte echt sei.
Eine LINGUA-Analyse vom 20. April 2011 ergab, dass der Beschwerdeführer zweifellos in einem kurdisch-soranischen Umfeld im Irak, jedoch mit Sicherheit nicht in der Stadt Kirkuk sozialisiert worden sei. Der Bericht erachtete hingegen eine Sozialisierung in der Region Erbil (kurdisch: Hawler) als sehr wahrscheinlich. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, er habe bereits bei dem der Analyse zugrundeliegenden Gespräch gesagt, dass seine Mutter aus Hawler und sein Vater aus Kirkuk stamme. Er komme aus Kirkuk und habe alle Fragen über seine Heimatstadt beantwortet. Auf den Vorhalt, er habe beispielsweise die Namen der zwei berühmten Brücken der Stadt nicht benennen können, gab er zu Protokoll, er habe seinem Gesprächspartner alle Namen der Bazare und viele Ortschaften genannt.
Am 21. März 2013 wurde auch der Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers einer Dokumentenanalyse durch das BFM unterzogen, welche ebenfalls objektive Fälschungsmerkmale ergab. Mit Schreiben vom 22. März 2013 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser führte mit Eingabe vom 29. März 2013 aus, der Ausweis sei ihm am 11. Januar 2005 von einer offiziellen Behörde in Kirkuk ausgestellt worden, weshalb es sich nicht um ein gefälschtes Dokument handeln könne. Es sei nicht in seinem Interesse, sich mit einem gefälschten Dokument persönliche Vorteile zu verschaffen.
C. Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 - eröffnet am 6. August 2013 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
D. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 5. September 2013 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder allenfalls der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er nebst Kopien von bereits bei der Vorinstanz eingereichten Dokumenten (samt deutscher Übersetzung) Identitätskarten seines Sohnes und seines Vaters, eine Versorgungskarte, eine Anzeige bei der Polizeidirektion Kirkuk vom 26. November 2009 betreffend die Entführung seines Vaters, eine weitere Bestätigung des Wohnsitzes vom 4. August 2013 (ausgestellt durch einen Dorfschulzen und zwei Zeugen) und eine Bestätigung seines Einsatzes für die (...) der irakischen Armee vom 14. August 2013 (alles im Original mit deutscher Übersetzung) zu den Akten.
E. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2013 wies die Instruktionsrichterin den Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge der bereits mehrere Jahre dauernden Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ab und forderte ihn zur Zahlung eines Vorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf. Dieser wurde fristgerecht geleistet.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Zur Begründung ihres Entscheids hielt die Vorinstanz insbesondere fest, die eingereichten Identitätsdokumente (Identitätskarte und Nationalitätenausweis) würden gemäss der amtsintern durchgeführten Aktenprüfung mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweisen. Infolgedessen gehe aus den eingereichten Dokumenten zweifellos nicht die richtige Identität des Beschwerdeführers hervor. Vielmehr seien die Papiere offensichtlich ausgestellt worden, um eine angebliche Herkunft aus der Provinz Kirkuk vorzuspiegeln, in die das BFM den Wegweisungsvollzug gegenwärtig als unzumutbar erachte. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn er seine richtige Identität angegeben hätte, diese nicht mit falschen Papieren belegt hätte. Zudem sei mit der durchgeführten LINGUA-Analyse auch seine angebliche Herkunft aus Kirkuk widerlegt worden. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität und Herkunft getäuscht habe. Daran könnten die anderen ins Recht gelegten Beweismittel nichts ändern. Diese würden einerseits nicht ihn selber sondern seinen Vater betreffen. Andererseits sei die eingereichte Bestätigung des Quartiervorstehers angesichts des Täuschungsversuchs mit gefälschten Papieren als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Nebst dem Umstand, dass den aufgrund der Identitätstäuschung geltend gemachten Asylgründen die Grundlage entzogen sei und der Beschwerdeführer keine am eigenen Leib erfahrenen Übergriffe habe geltend machen können, hätten er und sein Familie sich schliesslich hinsichtlich der angeblichen Entführung seines Vaters und der damit verbundenen Lösegeldforderung in einer der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns in höchstem Masse zuwiderlaufender Weise verhalten.
Zusammenfassend hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, die Behauptungen des BFM hinsichtlich der eingereichten Dokumente würden nicht zutreffen. Die Identitätsdokumente seien weder gefälscht noch verfälscht. Seine wahre Identität und Herkunft ergebe sich aber unmissverständlich auch aus den weiteren eingereichten Beweismitteln. Manche Beweismittel wie die Beilagen 7 (Anzeige bei der Polizeidirektion Kirkuk vom 26. November 2009 betreffend die Entführung des Vaters des Beschwerdeführers), 11 (Bestätigung des Wohnsitzes vom 4. August 2013) und 13 (Bestätigung eines Einsatzes für die [...] der irakischen Armee vom 14. August 2013) seien zwar nur in Kopie mit Originalstempeln vorhanden. Sie würden jedoch im Irak generell so ausgestellt, was ihm nicht angelastet werden könne. Entgegen den Behauptungen des BFM würden sich die eingereichten Beweismittel nur teilweise auf seinen Vater beziehungsweise seine Ehefrau und sein Kind beziehen. Er habe damit seine Angaben über die Entführung und den Tod seines Vaters sowie seine Herkunft und Identität untermauert, womit die Beweismittel auch ihn selbst betreffen würden. Auch das Schreiben des Quartiervorstehers sei eingeholt worden, um seine Aussagen zu stützen. Nebst dem Umstand, dass die eingereichten Dokumente seine Identität und Herkunft belegen würden, habe er deutlich zu Protokoll gegeben, aus Kirkuk zu stammen. Es sei aktenkundig, dass seine Mutter aus Hawler stamme, weshalb nicht völlig ausgeschlossen werden könne, dass er auch Worte und Ausdrücke benutze, die er von seiner Mutter gehört habe und die in der Provinz Hawler vorkommen würden. Dies bedeute jedoch noch lange nicht, dass er nicht in Kirkuk sozialisiert worden sei. Er habe die ihm hinsichtlich Kirkuk gestellten Fragen richtig beantwortet. An die Namen der zwei Brücken habe er sich in jenem Moment unerklärlicherweise nicht erinnern können.
Hinsichtlich der Asylgründe führt der Beschwerdeführer aus, es sei dem BFM bekannt, dass die Behörden im Irak anders funktionieren würden als in der Schweiz und Entführungen und die Forderung von Lösegeld im Irak zum Geschäftsmodell geworden seien. Werde das Lösegeld nicht bezahlt, würden die entführten Personen ermordet und die Angehörigen ebenfalls mit dem Tod bedroht, falls sie eine Anzeige machen wollen würden. Genau dies sei vorliegend geschehen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass das BFM sein Vorgehen als unlogisch bezeichne. Es bestehe kein Zweifel daran, dass er und seine Familie im Visier von Terroristengruppen stehen würden. Bei einer Rückkehr in den Irak würden sich seine Befürchtungen, weiterer nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden, mit Sicherheit verwirklichen.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. Art. 7 Abs. 1-3 AsylG).
Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 S. 826 f.).
6.2 Zum Nachweis seiner Identität und Herkunft legte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel ins Recht, darunter eine irakische Identitätskarte und einen Nationalitätenausweis. Dabei handelt es sich um Ausweise, die zum Zwecke des Nachweises der Identität und Staatsangehörigkeit durch die heimatlichen Behörden ausgestellt werden und deren Beweiswert entsprechend hoch ist. Bei der Analyse der Dokumente durch das BFM ergaben sich bei beiden verschiedene objektive Fälschungsmerkmale, aufgrund derer für das Bundesverwaltungsgericht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Fälschungen handelt. Angesichts dieses klaren Ergebnisses besteht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kein Anlass, die eingereichten Identitätsdokumente einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen. Seine Einwendungen gegen das Ergebnis der Dokumentenanalysen erschöpfen sich im Übrigen in der Behauptung, die Dokumente seien echt, was sich angesichts der klaren Ergebnisse als unbehelflich erweist.
Die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers geht aus den eingereichten Identitätsdokumenten somit nicht hervor. Durch die Einreichung gefälschter Dokumente ist seine persönlichen Glaubwürdigkeit sodann stark beeinträchtigt. Auch die übrigen Beweismittel vermögen den Anforderungen für eine Feststellung der Identität und Herkunft des Beschwerdeführers nicht zu genügen. Insbesondere ist mit dem BFM davon auszugehen, dass es sich beim Schreiben des Quartiervorstehers, wie auch bei der durch einen Dorfschulzen und zwei Zeugen ausgestellten Bestätigung des Wohnsitzes vom 4. August 2013 um eine Gefälligkeit handelt. Der Eheschein vom 11. Januar 2005 soll gemäss der eingereichten Übersetzung am Gerichtsgebäude des Zivilstandsamts Kirkuk sodann durch einen Richter des Zivilstandsamts Arbil (Erbil) ausgestellt worden sein, wodurch erhebliche Zweifel an dessen Echtheit aufkommen. Die Militärdokumente (irakischer Militärausweis vom 30. Juni 2005, Karte des irakischen Verteidigungsministeriums vom 16. September 2008, Trainingszertifikat, Bestätigung des Einsatzes des Beschwerdeführers für die [...] der irakischen Armee vom 14. August 2013) lassen ebenfalls keinen Schluss auf die Herkunft des Beschwerdeführers zu. Einzig die auf Beschwerdeebene eingereichten Versorgungskarte und der Auszug aus dem Zivilstandsregister von Kirkuk vom 8. April 2013 geben Hinweise auf eine allfällige Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk. Der Beweiswert dieser Dokumente ist indessen gering. Die durch die Vorinstanz vorgenommene, ausführlich begründete LINGUA-Analyse hat schliesslich ergeben, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus Kirkuk, sondern höchstwahrscheinlich aus Erbil stammt. Seine Angabe, wonach seine Mutter aus Erbil komme, wurde im entsprechenden Gutachten berücksichtigt, liess jedoch keinen anderen Schluss zu.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sprechen überwiegende Umstände, insbesondere die Tatsache der Einreichung gefälschter Ausweisdokumente und das Ergebnis der LINGUA-Analyse, gegen eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk.
6.3 Im Übrigen erweisen sich die Asylvorbringen bereits für sich allein betrachtet als unglaubhaft.
6.3.1 Angesichts seiner rangniedrigen Position als einfacher Soldat und seiner Tätigkeit als (...) eines Oberst mit einem Monatslohn von rund Fr. 570.- (630'000 irakische Dinar [vgl. die vorinstanzlichen Akten A1/12 Ziff. 8 S. 3], Berechnung mit dem durchschnittlichen Wechselkurs IQD/CHF November 2009 von 0.0009, ermittelt durch < com/lang/de/currency/historical-rates>) erscheint der Beschwerdeführer nicht als geeignetes Opfer einer Entführung und Lösegelderpressung in Höhe von 20'000 USD. Zudem fällt nach Durchsicht der vorinstanzlichen Befragungsprotokolle auf, dass er im Wesentlichen unsubstanziiert über seine angeblichen Fluchtgründe berichtete. Seine Vorbringen weisen ausserdem mehrere Widersprüche auf. Während der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person vorbrachte, sein Vater sei am (...). November 2009 entführt worden, gab er bei der eingehenden Anhörung an, die Entführung habe "im Januar" stattgefunden (vgl. A1/12 Ziff. 15 S. 6, A21/16 F46 S. 5). Das Todesdatum seines Vaters vermochte er indes bei der Anhörung nicht einmal ungefähr anzugeben, was er damit begründete, dass er damals bereits in der Schweiz gewesen sei (vgl. A21/16 F46 f. S. 5). Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung gemäss eigenen Angaben in regelmässigem telefonischen Kontakt mit seinen Angehörigen stand (vgl. A21/16 F37 S. 4). Ferner brachte er einerseits vor, er habe den Anruf der Entführer zu Hause in Kirkuk empfangen und gab andererseits an, er habe den Anruf beendet und sofort seine SIM-Karte zerstört, bevor er nach Hause zurückgekehrt sei (vgl. A21/16 F98 S. 9 und F112 ff. S. 11). Sein angebliches Verhalten auf den Telefonanruf der Entführer seines Vaters hin erscheint sodann - wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt - sowohl erfahrungswidrig als auch unlogisch. Durch den Abbruch des Telefonats vor Bekanntgabe der Übergabemodalitäten und das Wegwerfen der SIM-Karte (vgl. A21/16 F115 ff. S. 11) hätte der Beschwerdeführer eine strafrechtliche Verfolgung der Täter wesentlich erschwert und die Gefahr für seinen Vater stark erhöht, da eine Kontaktaufnahme durch die Entführer nicht mehr möglich gewesen wäre.
6.3.2 Die eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Die im Zusammenhang mit der angeblichen Entführung und dem Tod seines Vaters eingereichten Dokumente (Anzeige bei der Polizeidirektion Kirkuk vom 26. November 2009, Bescheinigung eines Spitals betreffend den Tod seines Vaters, Todesschein) haben einen geringen Beweiswert. Ihnen können allenfalls Hinweise auf den Tod des Vaters entnommen werden, nicht jedoch auf dessen tatsächliche Entführung und eine daraus folgende Bedrohung des Beschwerdeführers oder seiner Familie, von der im Übrigen mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen ist, dass sie seit der Ausreise des Beschwerdeführers unbehelligt blieb. Auch die Militärdokumente können die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht stützen, da sie sich lediglich auf verschiedene Diensteinsätze beziehen.
6.3.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung glaubhaft zu machen. Seine Einwendungen auf Beschwerdeebene vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen, da sie sich ausschliesslich auf die im Irak bestehende generelle Entführungs- und Erpressungsgefahr beziehen und im Übrigen auf Behauptungen beschränken.
6.4 Zusammenfassend hat das BFM gestützt auf die Ergebnisse der Dokumentenprüfung und der LINGUA-Analyse in Verbindung mit den oberflächlichen und widersprüchlichen Asylvorbringen zu Recht die Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert und dessen Asylgesuch abgewiesen.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
8.1 Als Wegweisungsvollzugshindernis bringt der Beschwerdeführer vor, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Provinz Kirkuk sei noch immer sehr schlecht. Damit stehe fest, dass er im Falle einer Rückkehr an Leib, Leben und Freiheit gefährdet wäre.
Indessen vermochte der Beschwerdeführer, wie bereits festgestellt, eine Herkunft aus Kirkuk nicht glaubhaft zu machen (vgl. E. 6.2). Die durch das BFM durchgeführte LINGUA-Analyse legt vielmehr nahe, dass er aus der Provinz Erbil (Hawler) stammt. Diese Annahme des LINGUA-Gutachters wird durch zwei Auffälligkeiten in den Akten zusätzlich gestützt. So gab der Beschwerdeführer an, sein in Kirkuk lebender Schwager namens B._______ habe dem BFM (mit Postsendung vom 23. Dezember 2009) seine Identitätskarte und den Eheschein zugesandt (vgl. A21/16 F12 S. 2 und F112 S. 11). Dem Umschlag jener Sendung lässt sich indes entnehmen, dass diese von einem Absender namens "C._______" - bei dem es sich um besagten Schwager handeln dürfte - von Erbil aus verschickt wurde. Diese Tatsache erstaunt umso mehr, als nicht nur der Schwager, sondern gemäss den Angaben des Beschwerdeführers alle seine Verwandten im rund 95 Kilometer von Erbil entfernten Kirkuk leben sollen (vgl. A1/12 Ziff. 12 S. 4). Die entsprechende Sendung lässt vermuten, dass sich die Familie des Beschwerdeführers in Erbil aufhält. Zudem wurde der Eheschein vom 11. Januar 2005 - gemäss der durch den Beschwerdeführer eingereichten Übersetzung - am Gerichtsgebäude des Zivilstandsamts Kirkuk durch einen Richter des Zivilstandsamts Erbil ausgestellt.
Angesichts dieser Umstände ist eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Erbil wahrscheinlich, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin zu prüfen ist.
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Ju- li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer behauptet zwar das Vorliegen eines "real risk", stützt sich dabei indes einzig auf das als unglaubhaft beurteilte Asylvorbringen, wonach er im Visier von Terroristen stehe. Damit vermag er keine konkrete Gefahr glaubhaft zu machen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.3.1 In den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) herrscht gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problematisch, wegen einer möglichen konkreten Gefährdung, kann namentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbildung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten. Für diese Personengruppen ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. Hingegen ist der Wegweisungsvollzug für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region des Kurdistan Regional Government (KRG) stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.).
8.3.2 Der Beschwerdeführer ist jung, mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten gesund und hat den grössten Teil seines bisherigen Lebens bei seiner Familie im Irak verbracht. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Befragungsprotokollen, dass seine Frau mit seinem Sohn, seine Mutter mit seinen sechs Schwestern sowie eine verheiratete Schwester mit deren Ehemann in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander leben (vgl. A1/12 Ziff. 11 und 12 S. 3 f. und A21/16 F51 S. 5). Obgleich er gemäss eigenen Angaben im Irak keine Schulbildung genoss, arbeitete er in seinem Heimatstaat zunächst als (...) und trat anschliessend ins Militär ein (vgl. A1/12 Ziff. 8 S. 3). In der Schweiz konnte er bisher während rund zwei Jahren zunächst als Hilfsarbeiter auf dem Bau und schliesslich während sieben Monaten als (...) weitere Arbeitserfahrung sammeln. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist es ihm zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren und sich wieder eine Existenz aufzubauen. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner aktuellen Erwerbstätigkeit nicht gänzlich ohne finanzielle Mittel in den Irak zurückkehren wird. Daher ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320. 2]). Dieser Betrag ist durch den am 20. September 2013 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und wird mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi