Entscheiddatum: 04.11.2010Publikationsdatum: 15.11.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4981/2008/ame
{T 0/2}
Urteil vom 4. November 2010
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
X._____, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Hans Peter Roth, Timur,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2008 / N (...).
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in Y._____, verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 15. Januar 1999 und gelangte über den Iran, die Türkei und andere, ihm unbekannte Länder am 9. Februar 1999 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Erstbefragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen fand am 16. Februar 1999 und die kantonale Anhörung am 31. März 1999 in Luzern statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, dass einer seiner Brüder Peshmerga bei der PUK (Patrioti-sche Union Kurdistans) gewesen sei. Am (...) habe dieser Streit mit einem Mann aus ihrer Gegend gehabt, auf diesen geschossen und ihn dabei verletzt. Dieser Mann sei Peshmerga bei den Islamisten gewesen. Am (...) seien Leute aus dessen Familie zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten nach seinem Bruder verlangt, doch sei dieser bereits auf der Flucht gewesen. Besagte Leute seien am (...) wieder gekommen und hätten eine Bombe auf das Haus geworfen. Am (...) seien sie nochmals gekommen und hätten den Vater des Beschwerdeführers geschlagen. Dieser habe ihm geraten, wegzugehen, da sie ihn (den Beschwerdeführer) wegen seines Bruders umbringen würden.
B.
Mit Verfügung vom 23. April 1999 lehnte das Bundesamt das Asylge-such des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung wurde angeführt, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt jedoch zum damaligen Zeit-punkt als unzumutbar, so dass die vorläufige Aufnahme des Be-schwerdeführers angeordnet wurde. Dieser Entscheid blieb in der Fol-ge unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
C.
Mit Eingabe vom 31. August 2001 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesamt das Gesuch, es sei wieder-erwägungsweise nochmals auf die Sache einzutreten und die Flücht-lingseigenschaft festzustellen.
D.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2002 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Dieser Entscheid blieb in der Folge unan-gefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
E.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2002 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte, es sei auf die Sache einzu-treten und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen.
F.a
Mit Verfügung vom 14. Februar 2003 stellte das Bundesamt wiederum fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab.
F.b
Mit Beschwerde vom 18. März 2003 an die damals zuständige Schwei-zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdefüh-rer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren.
F.c
Mit Urteil vom 18. Januar 2006 wies die ARK die Beschwerde ab. Zur Begründung führte die Kommission aus, der Beschwerdeführer habe keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können.
G.
Auf ein entsprechendes Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2005 hin teilte ihm die ARK mit, das Verfahren sei mit dem Urteil vom 18. Januar 2006 abgeschlossen worden. Eine Aufhebung dieses Urteils sei nur mittels begründeten Revisionsgesuchs möglich. Die Eingabe vermöge den Anforderungen an ein Revisionsgesuch nicht zu genügen, weshalb ihm das Schreiben zur Entlastung der ARK zurückgesandt werde.
H.
Am 24. Oktober 2007 zeigte das BFM dem Beschwerdeführer seine Absicht an, die verfügte vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufent-halt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufzuheben. Das Bundesamt setzte für eine Stellungnahme Frist bis zum 15. No-vember 2007.
I.
Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 13. November 2007 innert Frist, wobei er zum Schluss kam, dass ihm eine Rückkehr in den Nordirak zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zugemutet werden dürfe, da diesfalls eine erhebliche Lebensgefahr bestehe.
J.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 - eröffnet am 30. Juni 2008 - hob das BFM die mit Verfügung vom 23. April 1999 angeordnete vorläufige Aufnahme auf, ordnete an, der Beschwerdeführer habe die Schweiz bis 31. Juli 2008 zu verlassen, und beauftragte den Kanton Luzern mit dem Vollzug der Wegweisung.
K.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Juli 2008 an das Bundesverwal-tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit der Weg-weisung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des BFM.
L.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2008 wies das Gericht gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-verfahren (VwVG, SR 172.021) das zuständige kantonale Migrations-amt an, bis auf Weiteres von Vollzugsmassnahmen abzusehen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2008 teilte das Bundesverwal-tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, und verlangte unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvor-schuss von Fr. 600.- bis zum 21. August 2008.
N.
Der einverlangte Kostenvorschuss ging innert der gesetzten Frist am 16. August 2008 beim Gericht ein.
O.
Mit Verfügung vom 16. September 2008 lud das Bundesverwaltungs-gericht das BFM ein, bis zum 2. Oktober 2008 zur Beschwerde Stel-lung zu nehmen.
P.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Oktober 2008 teilte das BFM dem Gericht mit, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-chen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
In seiner Replik vom 11. November 2008 bekräftigte der Beschwerde-führer seine Gefährdungslage, stellte neue Beweismittel in Aussicht und wies auf seinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz hin.
Q.
Am 18. November 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweis-mittel zu den Akten.
R.
Der Beschwerdeführer gelangte am 11. August 2009 erneut an das Gericht und wies darauf hin, dass zwischenzeitlich auch seine Mutter verstorben sei, zudem weigere sich das Amt für Migration des Kantons Luzern nach wie vor, sein Härtefallgesuch zu behandeln, bis das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren entschieden habe.
S.
Das Bundesverwaltungsgericht gab dem BFM am 6. Oktober 2009 von den Eingaben des Beschwerdeführers Kenntnis und lud es ein, bis am 21. Oktober 2009 dazu Stellung zu nehmen. In seiner zweiten Ver-nehmlassung vom 15. Oktober 2009 vertrat das BFM die Auffassung, der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatland durchaus über ein Beziehungsnetz, und beantragte erneut die Abweisung der Be-schwerde. Vom Gericht am 20. Oktober 2009 zur Stellungnahme ein-geladen erläuterte der Beschwerdeführer die aktuelle familiäre Situa-tion im Heimatland und seine aktuelle persönliche Lage in der Schweiz.
T.
Am 7. Januar 2010 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Be-schwerdeführer um Angaben zu seiner aktuellen persönlichen Situati-on. Mit Eingabe vom 26. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer dem Gericht unter Beilage zahlreicher Unterlagen die nachgesuchten Angaben zugehen.
U.
Der Beschwerdeführer gelangte am 26. März 2010 mit der Bitte an das Gericht, ihm den Stand des Verfahrens bekanntzugeben, dies auch vor dem Hintergrund eines kantonalen Beschwerdeverfahrens gegen die Sistierung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Gericht antwortete mit Schreiben vom 29. März 2010 und stellte - vorbehältlich einer nicht vorhersehbaren Entwicklung - eine Erledi-gung des Verfahrens bis Sommer 2010 in Aussicht.
V.
Am 5. Juli 2010 monierte das Bundesverwaltungsgericht, der Be-schwerdeführer habe die in Aussicht gestellten Unterlagen nicht einge-reicht und setzte Frist für die Nachreichung. Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht am 23. Juli 2010 mit, es sei ihm nicht möglich ge-wesen, diese Unterlagen zu beschaffen.
W.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 orientierte das Bundesverwal-tungsgericht den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Analyse ei-ner Länderreferentin des BFM betreffend den eingereichten Todes-schein Nr. (...) und den eingereichten Polizeibericht Nr. (...), welche zahlreiche Unzulänglichkeiten aufweisen würden, wie sie bei Imi-tationen und Fälschungen notorisch seien, und setzte Frist zu einer diesbezüglichen Stellungnahme.
X.
In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2010 und vom 30. Oktober 2010 bekräftigte der Beschwerdeführer die Echtheit der vorerwähnten Dokumente.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 (VwVG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-zutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft und gleichzeitig wurde das ANAG aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbe-halt der Absätze 5-7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylge-setzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 23. April 1999 vorläufig aufgenommen, und demnach ist das Vorliegen der Vorausset-zungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor-läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-nahme von Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-den.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahr-scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Bei den Vorbringen des Be-schwerdeführers handelt es sich zum grössten Teil um nicht überprüf-bare Behauptungen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach Ein-schätzung des Gerichts die Behörden im Nordirak grundsätzlich in der Lage und willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren (BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.), und der Beschwerdeführer demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil BVGE 2008/5 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Anordnung des Wegweisungs-vollzugs für alleinstehende, junge und gesunde Männer, welche aus einer der drei genannten Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, als in der Regel zumutbar (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbes. E 7.5.8 S. 65 ff.).
Der Beschwerdeführer stammt aus Y._____ und hatte seinen letzten Wohnsitz in F._____ in der Provinz Suleimaniya. Er gibt zwar in seiner Replik vom 3. November 2009 an, in seinem Heimatland kein trag-fähiges Beziehungsnetz mehr zu besitzen, doch beschränkt sich die diesbezügliche Auflistung auf seine Eltern und seine Geschwister, und es besteht keine Klarheit bezüglich von Verwandten und Freunden. Hinzu kommt, dass - was vorliegend nicht ohne Bedeutung und irgend-wie auch bezeichnend ist - der Beschwerdeführer dem Gericht am 23. Juli 2010 mitteilte, er könne die in Aussicht gestellten Dokumente (Original der irakischen Todesbescheinigung bezüglich seiner Mutter und Wohnsitzbescheinigungen seiner beiden in der Türkei wohnhaften Schwestern) nicht beibringen. Seine Erklärung, die Bezugsperson sei telefonisch nicht erreichbar und andere Kontakte zum Heimatland habe er nicht, vermögen in keiner Art und Weise zu überzeugen.
In Anbetracht dieser Umstände sowie seines Alters (Jg. 1978) und des gemäss Aktenlage offenbar guten Gesundheitszustandes kann davon ausgegangen werden, dass er sich in seiner Heimat wieder integrieren kann.
5.5 Was sodann die wiederholt geltend gemachte langjährige An-wesenheit in der Schweiz und die behauptete gute Integration anbe-langt, so kann sich das Bundesverwaltungsgericht auf den Hinweis be-schränken, dass diese Fragen nicht mehr im Rahmen des Asylverfah-rens geprüft werden, sondern in die Zuständigkeit der kantonalen Be-hörden fallen (Art. 14 Abs. 2 AsylG), an welche sich der Beschwer-deführer denn auch schon wiederholt gewandt hat und wo ein ent-sprechendes Verfahren hängig ist.
5.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt demnach sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
5.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Insgesamt ist der durch das BFM verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzu-weisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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