Entscheiddatum: 07.02.2018Publikationsdatum: 15.02.2018
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-497/2018
Urteil vom 7. Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt, Maron Zirngast Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2018 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Sein Asylgesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 19. April 2016 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Wegweisungsvollzug. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welches jedoch zufolge der unterlassene Leistung des Kostenvorschusses mit Urteil E-2629/2016 vom 31. Mai 2016 nicht auf die Beschwerde eintrat. Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2016 erwuchs deshalb in Rechtskraft.
B. Am 6. Dezember 2017 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen.
C. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018, eröffnet tags darauf, wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und vermerkte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 19. April 2016. Sodann erhob sie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht am 23. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, er sei wiedererwägungsweise als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um umgehende Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und eventualiter sei zumindest von einer Kautionierung abzusehen.
Als Beweismittel reichte er je drei Gerichtsvorladungen vom (...) und (...) 2016 ([...]) sowie ein den Beschwerdeführer betreffendes Urteil (Vollstreckungsbefehl) vom (...) 2016 der 2. Kammer des Allgemeinen und Revolutionsgerichts der Stadt B._______ ein (alle Dokumente inklusive deutscher Übersetzung).
E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 24. Januar 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid werden die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
5.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Wiedererwägungsgesuch geltend, seine Asylgründe (intime Beziehung zur Tochter eines Mullahs ohne dessen Einverständnis) könne er durch neue Beweismittel belegen. Aus dem Urteil des Revolutionsgerichts vom (...) 2016 gehe hervor, dass er des Vorwurfs der Täuschung und der Beleidigung schuldig gesprochen worden sei. Damit werde er schuldig erklärt, seine Freundin nach der Scharia in krimineller Weise zu rechtswidrigen Intimitäten verführt und damit deren Vater sowie die ganze Familie beleidigt und entehrt zu haben. Das Urteil werde auch als Vollstreckungsbefehl bezeichnet und gestützt darauf sei er zur Verhaftung ausgeschrieben. Er müsse mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf bis sechs Jahren rechnen. Der Mullah werde zudem dafür besorgt sein, ihn zur Rettung der Familienehre gänzlich von der Bildfläche verschwinden zu lassen, sei es durch extralegale Tötung oder durch lebenslängliche Haft. Zur Wiedergutmachung des von ihm verübten Verbrechens sei zudem sein Haus, welches er zusammen mit seinem (...) besitze, beschlagnahmt worden. Bei den weiteren Dokumenten handle es sich um Gerichtsvorladungen an ihn, seinen (...) und seinen (...). Letztere hätten diesen jeweils Folge geleistet. Mit der nun dokumentierten strafrechtlichen Verurteilung durch ein Revolutionsgericht seien seine Fluchtgründe ausreichend glaubhaft gemacht. Im Asylverfahren habe er dieses Urteil noch nicht vorbringen können, da dieses damals noch nicht vorgelegen habe. Er sei wegen ausserehelicher sexueller Handlungen strafrechtlich verurteilt worden und habe im Falle einer Rückkehr in den Iran mit einer Verhaftung zu rechnen.
5.2 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte die Vorinstanz aus, die vorgebrachten Beweismittel seien nicht erheblich. Die Vorladungen und das Gerichtsurteil würden sich nicht eignen, den geltend gemachten Sachverhalt (Verfolgung aufgrund der unerlaubten beziehungsweise widerrechtlichen Beziehung) glaubhaft zu machen. Unter Vorbehalt der Authentizität der Dokumente, lasse sich den Vorladungen entnehmen, dass Gegenstand der Verhandlung eine Klage von C._______ gewesen sei. Entgegen den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch würden die Dokumente jedoch keinen Hinweis auf eine Freiheitsstrafe von fünf bis sechs Jahren enthalten. Auch die angebliche Verfolgung aufgrund der intimen Beziehung zu seiner Freundin lasse sich damit nicht belegen. Die vor- oder aussereheliche Beziehung finde im Urteil keine Erwähnung. Im ordentlichen Asylverfahren habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 6. April 2016 wiederholt darauf hingewiesen, dass keine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Der Vater seiner Freundin habe die Angelegenheit durch die Sepah (Sepah-e Pasdaran, Revolutionsgarde) und nicht durch die Justiz verfolgen lassen. Es erscheine vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich, dass er zwei Monate später, am (...) 2016, zu einer Verhandlung vorgeladen worden sein soll. Das Urteil beziehungsweise der Vollstreckungsbefehl berufe sich zudem auf ein früheres Urteil und eine entsprechende gerichtliche Mitteilung. Zufolge dieses Verweises sei davon auszugehen, dass die Angelegenheit eine Vorgeschichte habe, welche mit einiger Sicherheit in die Zeit des ordentlichen Asylverfahrens reichen dürfte. Es sei jedoch nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer dieses Verfahren im Iran nicht bereits in seinem ordentlichen Asylverfahren erwähnt habe. Im Übrigen würden Zweifel an der Echtheit der Beweismittel bestehen. Im Urteil würden sich keine einschlägigen Gesetzesartikel und Erlasse finden und auch inhaltlich würden verschiedene Elemente des Urteils keinen Sinn ergeben.
5.3 In seiner Beschwerde bekräftig der Beschwerdeführer den in seinem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Sachverhalt. Das Urteil vom (...) 2016 sei in seiner Abwesenheit ergangen und betreffe erst den Strafpunkt; es handle sich um ein Schuldinterlokut. Wie hoch die formelle Freiheitsstrafe ausfallen werde, wisse er nicht. Die genannten fünf bis sechs Jahre seien eine Schätzung. Die Formulierung im Urteil sei im Lichte der orientalischen Schamkultur zu verstehen. Die an ihn gerichteten Vorwürfe seien mit den Begriffen "Täuschung und Beleidigung" bewusst allgemein gehalten. Der Vater seiner Freundin möchte als islamischer Mullah keinen formellen Text im Umlauf haben, worin ausgeführt werde, dass seine Tochter mit einem nicht von ihm auserkorenen Mann in Scharia-widriger Weise aussereheliche Intimitäten pflegte. Deshalb habe er die Strafanzeige auch nicht an seinem Wohnort in D._______ sondern in Teheran erstattet. Die Anzeige sei erst nach der Rückkehr der Tochter zu ihrem Vater im (...) 2016 erfolgt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liege kein früheres Urteil vor, auf welches sich das Urteil vom (...) 2016 beziehe. Auch bestehe keine prozessuale Vorgeschichte, welche in das ordentliche Asylverfahren zurückreiche. Die Vermutung der Vorinstanz beruhe auf einem Missverständnis in der deutschen Übersetzung des Urteils. Obwohl das vorgelegte Urteil direkt nicht viel Konkretes enthalte, werde damit dokumentiert, dass gegen ihn ein Strafverfahren laufe, welches vom Vater seiner Freundin initiiert worden sei. Eine Gefährdung an Leib und Leben sei damit ausreichend glaubhaft gemacht. Beim Iran handle es sich nicht um einen Rechtsstaat, weshalb das Urteil gegen ihn nicht substanzieller ausgefallen sei.
Mit seiner Beschwerde legte er die unter Buchstabe D. aufgeführten Dokumente zu den Akten.
5.4 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG). Zur Stützung seiner Asylvorbringen legte der Beschwerdeführer Vorladungen vom (...) und (...) 2016 sowie ein Urteil (Vollstreckungsbefehl) vom (...) 2016 als Beweismittel vor, zusammen mit einer notariell beglaubigten deutschen Übersetzung. Sein Wiedererwägungsgesuch an das SEM datiert vom 6. Dezember 2017. Weder darin noch in seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, weshalb er sein Gesuch erst rund ein Jahr nach Eröffnung des Urteils vom (...) einreichen konnte. Auch erklärt er nicht, wann und wie er in Besitz der erwähnten Dokumente gekommen ist. Es ist davon auszugehen, dass er mehr als 30 Tage vor Einreichung seines Wiedererwägungsgesuchs Kenntnis der Beweismittel hatte, weshalb dieses verspätet erfolgte. Die Vorinstanz hätte auf das Gesuch zufolge verspäteter Einreichung nicht eintreten dürfen. Durch dessen materielle Prüfung erlitt der Beschwerdeführer jedoch keine Nachteile. Auf eine Kassation kann deshalb vorliegend verzichtet werden, zumal auch die materielle Beurteilung der Beschwerde keine Änderung der ursprünglichen vorinstanzlichen Verfügung vom 19. April 2016 zu bewirken vermag.
Dem iranischen Urteil vom (...) 2016 lässt sich nicht entnehmen, gestützt auf welche Strafbestimmungen der Beschwerdeführer verurteilt worden und wie hoch seine Strafe sein soll. Seine Begründung, es handle sich dabei um ein Schuldinterlokut (Teilentscheid betreffend Schuldfrage), überzeugt nicht. Die bei einer Zweiteilung der Hauptverhandlung ergehenden Entscheide über die Tat- und die Schuldfrage sind erst mit dem gesamten Urteil anfechtbar und demzufolge auch erst bei Rechtskraft des gesamten Urteils vollstreckbar. Das Urteil vom (...) 2016 wird präzisierend als Vollstreckungsbefehl betitelt. Es handelt sich somit nicht um das eigentliche Strafurteil, sondern um die Vollstreckung eines solchen. Dafür spricht auch, dass als einzige Gesetzesbestimmung Art. 24 des Gesetzes zur Vollstreckung von Strafurteilen genannt wird. Dieser Vollstreckungsbefehl klärt jedoch weder über den Sachverhalt auf, welcher der Verurteilung zu Grunde liegt noch äussert er sich zum Strafmass. Die Vorladungen und der Vollstreckungsbefehl vermögen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers deshalb nicht zu belegen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die iranische Strafprozessordnung die Möglichkeit eines Schuldinterlokuts überhaupt vorsieht und ob die Beweismittel echt sind.
5.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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