Entscheiddatum: 12.09.2013Publikationsdatum: 19.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4954/2013
Urteil vom 12. September 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, Kosovo, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. August 2013 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführerin wurde am 28. November 2007 ein Visum zur Einreise in die Schweiz mit einer maximalen Aufenthaltsdauer von 30 Tagen ausgestellt.
A.b Am 11. Juli 2008 reichte Herr M. ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin ein. Mit Verfügung des Zivilstandsamts der Gemeinde B._______ vom 7. November 2008 verweigerte die Zivilstandsbeamtin in Anbetracht des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs ihre Mitwirkung (es gehe der Beschwerdeführerin nur darum, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erhalten) und es wurde auf das Gesuch nicht eingetreten.
A.c Anlässlich einer Polizeikontrolle mit anschliessender Einvernahme am 2. August 2013 äusserte die Beschwerdeführerin im Anschluss daran das Bekunden, in der Schweiz ein Asylgesuch beantragen zu wollen. In der Folge suchte sie am 4. August 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach.
A.d Bei der Befragung zur Person im EVZ C._______ vom 13. August 2013 und der direkten Anhörung vom 20. August 2013 machte die Beschwerdeführerin, eine ethnische Albanerin aus Kosovo, zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie habe zusammen mit ihren Eltern in D._______ gewohnt und dort acht Jahre die Schule besucht. Daraufhin habe sie von der Rente ihrer Eltern gelebt. Als sie im Februar 2013 nach D._______ gefahren sei, um Medikamente für ihre Eltern zu kaufen, sei sie von zwei beziehungsweise drei unbekannten Männern entführt und mehrere Tage festgehalten worden. Während dieser Zeit sei sie von mehreren Männern mehrmals vergewaltigt worden. Dabei hätten ihr die Entführer gesagt, dass sie nun unter Beobachtung stehe. Bei dieser Entführung habe es sich um einen Racheakt gegen ihren Vater gehandelt, zumal dieser während des Kosovo-Krieges im Jahre 1999 die serbische Armee bei sich zu Hause beherbergt habe. Ihren Eltern habe sie nichts über den Vorfall erzählt. Weil sie ihre Familie nicht über das Geschehene habe informieren wollen, habe sie sich auch nicht an die Polizei gewendet. Da sie (die Beschwerdeführerin) die Täter nicht gesehen habe, hätte ihr die Polizei auch nicht helfen können. Weil sie sich bedroht gefühlt habe, habe sie ihr Heimatland ungefähr einen Monat nach diesem Vorfall verlassen. Nach einem Aufenthalt bei ihrer Schwester in Österreich von ungefähr einem Monat, sei sie anfangs Juli 2013 in die Schweiz eingereist. Da es ihr schlecht gegangen sei, habe sie nicht unmittelbar nach ihrer Einreise ein Asylgesuch gestellt. Sie gab keine Identitätspapiere zu den Akten.
Der Aufforderung, dem BFM innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätspapiere abzugeben, ist die Beschwerdeführerin bis heute nicht nachgekommen.
Für weitere Einzelheiten kann auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden.
B. Mit Verfügung vom 29. August 2013 - eröffnet am 2. September 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und stellte ihr gleichzeitig die editionspflichtigen Akten zu. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, gegen den Entscheid könne innert fünf Arbeitstagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch jenen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhielten. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 4. September 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei bezüglich des Wegweisungsvollzugs aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschuss.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde lediglich die Aufhebung der Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sind damit in Rechtskraft erwachsen und auch die Wegweisung an sich blieb damit unangefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Prüfung, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Art. 40 AsylG betrifft den Fall, dass nach der Anhörung keine weiteren Abklärungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung sowie deren Vollzugs vonnöten sind. Hingegen steht die Bestimmung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Vorbringen von Asylsuchenden nicht entgegen; vielmehr ist eine solche aufgrund der Begründungspflicht des BFM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Beschwerde geboten, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische Begründung genügen lässt.
Vorliegend hat die Vorinstanz Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem 29. September 2012 geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall zu Recht angewendet. Da der Beschwerdeführerin eine Beschwerdeerhebung innert der (verkürzten neuen) Frist möglich war, stand die Frist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG einer sachgerechten Anfechtung nicht entgegen.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dafür können den Akten keine Anhaltspunkte entnommen werden. Zudem sind die kosovarischen Behörden grundsätzlich schutzwillig und -fähig, womit der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offensteht, die heimatliche Schutzinfrastruktur bei Bedarf in Anspruch zu nehmen. Es bestehen damit keine konkreten Gründe für die Annahme, die Beschwerdeführerin würde nach ihrer Rückkehr nach Kosovo einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände erweist sich eine Rückkehr nach Kosovo als zumutbar. In diesem Land herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt; der Staat wurde mit Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 in die Liste der so genannten safe countries gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufgenommen. Zudem bringt die Beschwerdeführerin auch keine massgebenden individuellen Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug vor. Sie verfügt in ihrer Heimatregion mit ihren nahe Familienangehörigen (...) und mit ihrem Freundeskreis über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, weshalb sie nicht völlig auf sich allein gestellt ist und eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Ausserdem verfügt die Beschwerdeführerin über eine solide Schulbildung (vgl. Akten BFM A12/1 S. 4), was insgesamt darauf schliessen lässt, dass sie dort über eine Existenzmöglichkeit verfügt. Ferner ist davon auszugehen, dass sie auch an ihrem letzten Wohnort in Kosovo, wo sie bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihren (...) gelebt hat, über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Schliesslich leben (...) in Europa und (...) in den USA, die sie allenfalls finanziell unterstützen können. Darüber hinaus gibt es in Kosovo lokale Frauennetzwerke, die sich unter anderem auch für Anliegen der Frauen einsetzen, wie das BFM zu Recht festgestellt hat. Die Behauptung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Heimat kein soziales Netzwerk, findet im Übrigen keine Stütze in den Akten. Schliesslich ist die geltend gemachte sechsjährige Landesabwesenheit ebenso wenig ein Grund, welcher gegen die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat spricht, zumal sie dort trotzdem den grösseren Teil ihres Lebens verbracht hat.
5.4 Sodann ist festzuhalten, dass sich der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen dann als unzumutbar erweisen kann, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweisen, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt (vgl. zum Ganzen etwa EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).
Was die auf Beschwerdeebene geltend gemachten (nicht belegten) gesundheitlichen Probleme, namentlich ihre Depressionen, anbelangt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre angeblichen psychischen Leiden nicht weiter konkretisiert und diesbezüglich auch keine Beweismittel einreichte. Solche Angaben genügen jedoch nicht, um auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen. Zudem besteht in Kosovo grundsätzlich ein Gesundheitssystem, wenngleich eine medizinische Versorgung vor allem bei psychischen Erkrankung lediglich auf niedrigem Niveau vorhanden ist. Im Übrigen steht es ihr offen, im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug mit geeigneten medizinischen Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorbereitung ihrer Rückkehr in den Heimatstaat wird es ihr ermöglichen, die hinsichtlich ihrer nicht belegten Gesundheitsprobleme allenfalls benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren.
5.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
5.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Mit vorliegendem Direktentscheid wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos.
6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist, ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu erachten sind.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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