Entscheiddatum: 10.08.2009Publikationsdatum: 18.08.2009
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4952/2009/noc
{T 0/2}
Urteil vom 10. August 2009
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juli 2009 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im November 2005 verliess und über Italien, wo er sich über Jah-re aufgehalten hat, am 31. Januar 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Februar 2009 und der direkten Anhörung vom 8. Juni 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, Imo State,
dass er Mitglied der MASSOB (Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra) sei und am (...) mit seinen Parteikollegen an eine Grossversammlung nach C._______, Abia State, habe gehen wollen,
dass ihr Bus auf dem Weg dorthin einen platten Reifen gehabt habe und sie, während dieser repariert worden sei, gesungen hätten,
dass ein Autokonvoi des Gouverneurs von Imo State vorbeigefahren sei, welcher seinen Soldaten befohlen habe, auf den Beschwerdefüh-rer und dessen Kollegen zu schiessen, wobei einige von ihnen getötet und er selber verhaftet worden sei,
dass er in der Folge (...) im Gefängnis verbracht habe, wo er misshandelt worden sei,
dass er im (...) krank geworden und ins Spital gebracht worden sei,
dass die ihn (...), welche er von seiner Strasse her kenne, ihm geholfen habe, aus dem Spital zu fliehen,
dass die Polizei im (...) seinen Onkel zweimal aufgesucht und sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innert der eingeräumten Frist keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und es würden - insbesondere angesichts der Schilderungen zu den Umständen seiner Ausreise aus dem Heimatstaat - keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe solcher Papiere vorliegen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unsubstanziiert sowie realitätsfremd und daher als unglaubhaft zu bezeichnen seien,
dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers bezüglich der MASSOB dürftig seien und er bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Asylver-fahrens keinen Mitgliederausweis zu den Akten gereicht habe,
dass die Umstände seiner Flucht, insbesondere wie er mit Hilfe der Krankenschwester seine Bewacher habe übertölpeln können, völlig unglaubhaft seien,
dass seinen Vorbringen keine Hinweise auf asylbeachtliche Verfolgung entnommen werden könnten, der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-genschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flücht-lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erfor-derlich seien,
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2009 (Post-stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die ange-fochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzu-erkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmög-lich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Be-hörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behör-den des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, eventuell sei der Beschwerdeführer bei einer bereits erfolgten Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. August 2009 beim Bundesver-waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wir-kung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen weiteren Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" gemäss BVGE 2007/7 um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-schaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass vorliegend das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere nicht bestritten ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge nie eine Identitätskarte oder einen Pass besessen hat (vgl. Akten BFM A15/27 S. 3), jedoch im Besitz eines Ausweises der MASSOB gewesen sein will,
dass der Beschwerdeführer denselben bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht hat und auch keine Anstrengungen zur Beschaffung erkennbar sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - aufgrund der im länderspezifischen Kontext als stereotyp zu bezeichnenden Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die Reise an Bord eines Schiffes, ohne jemals kontrolliert worden zu sein, zurückgelegt (vgl. A15/27 S. 6), davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren daher keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält, dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asyl-suchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Un-glaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrele-vanz ergeben könne,
dass als Flüchtlinge nur Personen anerkannt werden, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die in Art. 3 AsylG enthaltene Aufzählung der asylrelevanten Verfolgungsmotive abschliessend ist,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen offen-sichtlich nicht geglaubt werden können,
dass insbesondere seine Aussagen hinsichtlich des angeblichen Festi-vals der MASSOB (vgl. A15/27 S. 9), der Schiesserei und der an-schliessenden Verhaftung (vgl. A15/27 S. 10) sowie bezüglich seines Gefängnisaufenthaltes (vgl. A15/27 S. 13) auffallend substanzarm aus-gefallen sind und kaum über individuelle Details verfügen,
dass im Übrigen auf die zutreffenden und unwidersprochenen Erwä-gungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzel-nen zu wiederholen (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten wegen Unglaubhaftigkeit den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-schaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht genügen und auch die Be-schwerdeschrift nichts enthält, was als Indiz für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft oder die Notwendigkeit zusätzlicher Abklä-rungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG betrachtet wer-den könnte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlich-en Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, un-menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. De-zember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerde-führer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimatstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden,
dass die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwen-digen Reisepapiere mit dem Heimatstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft ver-neint wurde (Abs. 2),
dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vollzugsbehör-den vorliegend die vorgenannten Bestimmungen missachten sollten, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftig-keit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebe-gehren nach dem Gesagten als von vornherein aussichtslos zu be-zeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, wird abgewiesen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde.
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