Entscheiddatum: 17.09.2013Publikationsdatum: 25.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4940/2013E-4938/2013
Urteil vom 17. September 2013 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, dessen Ehefrau B._______, und Kinder C._______, D._______,E._______,F._______,G._______,sowie H._______, Eritrea, alle vertreten durch I._______, Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Wiederherstellung der BeschwerdefristVerfügungen des BFM vom 26. März 2013 N (...) und N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM I._______ mit Verfügung vom 28. Juli 2010 als Flüchtling anerkannte und ihr Asyl gewährte,
dass I._______ mit Gesuch vom 29. August 2011 beim BFM um Bewilligung der Einreise sowie Durchführung des Asylverfahrens zugunsten ihrer sich in Eritrea aufhaltenden Eltern und Geschwister nachsuchte, wobei sie als deren Vertreterin auftrat,
dass das BFM die Gesuche insofern trennte, als es jene der Eltern von I._______ sowie deren - in jenem Zeitpunkt - minderjährigen Kindern (und Geschwistern von I._______) einerseits (N (...)) sowie jenes der - in jenem Zeitpunkt - volljährigen Tochter andererseits (und Schwester von I._______, N (...)) separat behandelte,
dass das BFM mit Verfügungen vom 26. März 2013 sowohl die Einreise der Eltern und minderjährigen Geschwister von I._______ als auch jene ihrer volljährigen Schwester verweigerte und alle Asylgesuche abwies,
dass I._______ sich mit Schreiben vom 9. April 2013 ans BFM wandte, sich auf die ablehnenden Entscheide vom 26. März 2013 in den Verfahren N (...) und N (...) bezog und um Einsicht in sämtliche Akten nachsuchte, wobei sie darum bat, diese der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not zuzustellen,
dass das BFM diesem Gesuch mit Verfügung vom 11. April 2013 nachkam und die Akten N (...) und N (...), zusammen mit dem jeweiligen Aktenverzeichnis, in Kopie der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not zustellte,
dass I._______ mit Schreiben vom 30. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist i.S. Verfügungen des BFM vom 26. März 2013 betreffend Verweigerung der Einreisebewilligungen und Ablehnung der Asylgesuche ihrer Eltern und Geschwister nachsuchte,
dass sie zur Begründung ausführte, sie könne sich nur schlecht in der deutschen Sprache verständigen, und die von ihr mit der Übersetzung betraute Person habe sie nicht über die Möglichkeit des Rekurses innert 30 Tagen gegen die ablehnenden Verfügungen des BFM informiert,
dass sie nun von einem Freund erfahren habe, dass sie diese Möglichkeit gehabt hätte,
dass sie das Bundesverwaltungsgericht abschliessend darum nachsuchte, die Angelegenheit ihrer Familie zu überprüfen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31],
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass es sich rechtfertigt die Verfahren betreffend die Eltern und im Zeitpunkt der Gesuchstellung noch minderjährigen Geschwister (E-4938/2013, N (...)) und betreffend die damals bereits volljährige Schwester (E-4940/2013, N (...)) zu vereinigen,
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass aus den Akten nicht hinreichend klar wird, ob die formelle Voraussetzung in zeitlicher Hinsicht erfüllt ist und auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, mit dem einfachen Ersuchen um Überprüfung der Angelegenheit durch das Bundesverwaltungsgericht sei die versäumte Rechtshandlung - vorliegend die Beschwerdeerhebung - nachgeholt, zumal klare Rechtsbegehren und eine entsprechende Begründung fehlen,
dass die Eintretensfrage allerdings offenbleiben kann, weil das Wiederherstellungsgesuch offensichtlich unbegründet ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. Stefan Vogel, Art. 24 VwVG, in: Auer/Mül-ler/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 1),
dass eine Frist wiederherzustellen ist, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis im Sinne einer objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit rechtzeitig zu handeln zurückzuführen ist,
dass objektive Unmöglichkeit anzunehmen ist, wenn der Gesuchsteller oder sein Rechtsvertreter wegen eines von seinem Willen unabhängigen Umstandes am fristgerechten Handeln verhindert war, während subjektive Unmöglichkeit vorliegt, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch besondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert war (vgl. Vogel, Kommentar VwVG, Art. 24 Rz. 10 ff.),
dass I._______ ihr Wiederherstellungsgesuch mit einer subjektiven Unmöglichkeit der fristgerechten Handlung begründet, indem sie geltend macht, aufgrund ihrer fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache sei sie nicht in der Lage gewesen, von der Beschwerdemöglichkeit innert 30 Tagen Kenntnis zu nehmen,
dass I._______ am 9. April 2013 beim BFM um Akteneinsicht betreffend die ablehnenden Entscheide vom 26. März 2013 nachsuchte, woraus geschlossen werden darf, dass ihr die beiden Verfügungen spätestens an diesem Datum eröffnet worden waren,
dass ohne Weiteres davon ausgegangen werden darf, sie habe vom Inhalt - inklusive Rechtsmittelbelehrung - Kenntnis nehmen können, zumal sie das gesamte erstinstanzliche Verfahren, inklusive der Gesuche vom 29. August 2011 in ihrem Namen als Vertreterin und in deutscher Sprache führte,
dass sie um Zustellung der Akten an die Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not nachsuchte, welcher Bitte das BFM nachkam,
dass I._______ solches nicht geltend macht, sich aber ein allfällig fehlerhaftes Verhalten einer Rechtsvertretung ohnehin anrechnen lassen müsste, was ebenso in Bezug auf die Hilfsperson gilt, die sie nicht richtig informiert habe (vgl. VOGEL, Kommentar VwVG, Art. 24 Rz. 17),
dass I._______ zusammenfassend weder objektive noch subjektive Gründe vorzubringen vermag, weshalb sie unverschuldeterweise davon abgehalten worden wäre, binnen der 30-tägigen Frist gegen Verfügungen des BFM vom 26. März 2013 Beschwerde zu erheben,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Frist vom 30. August 2013 nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300. (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Vertreterin der Gesuchstellenden und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler
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