Entscheiddatum: 05.08.2009Publikationsdatum: 13.08.2009
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4938/2009/ame
{T 0/2}
Urteil vom 5. August 2009
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
X._______, geboren (...),
Nigeria,
,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juli 2009 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-staat am 23. Mai 2009 verliess und am 16. Juni 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im (...) B._______ vom 13. Juli 2009 und der direkten Anhörung durch das BFM vom 23. Juli 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs vorbrachte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und stamme aus C._______, D._______, E._______ State,
dass er noch klein gewesen sei, als sein Vater gestorben sei, und sei-ne Mutter aufgrund von Problemen mit Dorfbewohnern im Jahre (...) weggezogen sei, vermutlich nach F._______,
dass sein älterer Bruder, welcher für ihn gesorgt habe, im (...) von zwei unbekannten jungen Männern zu Hause umgebracht worden sei,
dass er nach dem Tode seines Bruders allein gewesen sei und be-fürchtet habe, ebenfalls getötet zu werden,
dass ein Freund seines Bruders namens "G._______" ihn mehrmals fi-nanziell unterstützt habe und ihm schliesslich gesagt habe, er werde ihn wegbringen,
dass "G._______" ihn auf ein Schiff gebracht habe, mit welchem sie einen Tag lang unterwegs gewesen seien, und ihn darauf an einem ihm unbekannten Ort einem weissen Mann übergeben habe, welcher ihn auf ein anderes Schiff gebracht habe,
dass er nach einer zweiwöchigen Schiffsreise an einen ihm nicht be-kannten Ort in Europa gelangt und darauf von einem weissen Mann in einem Auto an einen Ort gebracht worden sei, der ihm unbekannt sei, von wo er mit dem Zug zum Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ gelangt sei,
dass er nie irgendwelche Identitätspapiere besessen habe, während der gesamten Reise nie kontrolliert worden sei und sich auch nie habe ausweisen müssen,
dass er keine Papiere beschaffen könne, da er zu niemandem in Nige-ria Kontakt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2009 - am gleichen Tag eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innert der eingeräumten Frist kein Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und es würden keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe entsprechender Papiere vorliegen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Reise in die Schweiz offensichtlich unglaubhaft sowie realitätsfremd seien und darauf schliessen liessen, dass er die wahren Reiseumstän-de und die verwendeten Reisepapiere verheimlichen wolle,
dass im Weiteren offensichtlich kein hinreichender Kausalzusammen-hang zwischen dem Tod des Bruders im (...) und der Ausreise des Beschwerdeführers im Mai 2009 bestehe und er eine Gefährdung im Zeitpunkt der Ausreise nicht plausibel zu machen vermöge,
dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Dritte geltend ma-che, dem nigerianischen Staat jedoch kein mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden könne, zumal sich der Beschwerdeführer nie um staatlichen Schutz bemüht habe,
dass es sich bei den geschilderten Übergriffen um eine lokale Angele-genheit handle, denen sich der Beschwerdeführer durch Wegzug in ei-nen anderen Landesteil oder in eine grössere Stadt problemlos hätte entziehen können,
dass seinen Vorbringen keine Hinweise auf asylbeachtliche Verfolgung entnommen werden könnten, der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flücht-lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erfor-derlich seien,
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-schwerde erhob und sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Rück-weisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2009 beim Bundesver-waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-genschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-schaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass vorliegend das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere nicht bestritten ist,
dass aufgrund der äusserst vagen Schilderung des Reiseweges und der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe nie irgendwelche Ausweispapiere besessen und sei auf der Reise nir-gends kontrolliert worden (vgl. Akten BFM A1/11 S. 7 f., A 8/19 S. 4 ff.), davon auszugehen ist, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verlet-zung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass im Übrigen die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte nach-trägliche Einreichung von Identitätspapieren nicht zur Aufhebung des Nichteintretensentscheids zu führen vermag (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5 S. 108 ff.),
dass im Weiteren aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer-den kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerde keine Vorbringen enthält, welche zu einer ande-ren Beurteilung führen könnten, zumal sich der Beschwerdeführer da-rin im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im erstinstanzli-chen Asylverfahren gemachten Aussagen beschränkt, ohne sich ernst-haft mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander-zusetzen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten we-gen fehlender Asylrelevanz den Anforderungen an die Flüchtlingsei-genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen und auch die Argumen-tation in der Beschwerdeschrift nichts enthält, was als Indiz für die Er-füllung der Flüchtlingseigenschaft oder die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG betrachtet werden könnte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslände-rin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-ständige kantonale Behörde
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Nicholas Swain
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