Entscheiddatum: 02.02.2012Publikationsdatum: 22.02.2012
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-493/2012
Urteil vom 2. Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher Parteien A._______, geboren am (...),Kamerun, vertreten durch Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la Suisse (BUCOFRAS), (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);Verfügung des BFM vom 18. Januar 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein angeblich aus B._______, Kamerun, stammender kamerunischer Staatsangehöriger, reiste seinen Angaben zufolge am 29. Dezember 2011 unter missbräuchlicher Verwendung eines ihm nicht gehörenden spanischen Reisepasses vom Flughafen C._______, Kamerun, nach Zürich, wo er am 30. Dezember 2011 landete. Beim Versuch, weiter nach Paris zu reisen, wurde er von der Flughafenpolizei angehalten. Am 31. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein. Am 3. Januar 2012 wurde er zur Person befragt, am 10. Januar 2012 zu den Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er seit dem Jahre 2010 als Leibwächter bzw. rechte Hand für einen Armeecaptain (nachfolgend: Captain) gearbeitet habe. Der Captain habe nach Macht gestrebt und ständig von einem Putsch der Armee gesprochen. Am 23. Februar 2011 sei eine Demonstration gegen die Regierung geplant gewesen. Er selber sei gegen das Regime von Paul Biya. Er habe Flugblätter an Jugendliche verteilt. Am 21. Februar 2011 sei er beim Verteilen der Flugblätter von der Polizei verhaftet worden und auf dem Polizeiposten anschliessend geschlagen, gefoltert und bedroht worden. Er sei drei Tage ohne Essen und Trinken festgehalten worden. Die Polizisten hätten ihn mit Schlagstöcken auf die Fusssohlen geschlagen. Am vierten Tag seiner Gefangenschaft sei er dank den Beziehungen des Captains freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er immer wieder Todesdrohungen per Mail und per SMS erhalten. Er sei mehrfach auf der Strasse angegriffen und mit Stöcken und Faustschlägen geschlagen worden, ohne jedoch von den Tätern bestohlen worden zu sein. Am 7. Dezember 2011 seien der Captain und vier andere Angehörige der Armee verhaftet und ins Militärgefängnis gesteckt worden. Am gleichen Tag sei auch er wegen seiner Beziehung zum Captain verhaftet worden. Während zwei Tagen sei er gefoltert worden und die anderen Gefangen hätten gegen seinen Willen den Beischlaf an ihm vollzogen. Er habe sich gewehrt und einem Mitgefangenen mit einem Stuhl an den Hinterkopf geschlagen. Dieser sei sofort tot gewesen. Ein Polizist habe ihm dann mitgeteilt, dass er sterben werde, wenn er im Gefängnis bleibe, und ihm für sechs Millionen angeboten, bei der Flucht aus dem Gefängnis behilflich zu sein. Sein Onkel habe dem Polizisten das Geld gegeben. Am 24. Dezember 2001 sei er aus dem Gefängnis geflohen und habe sich bis zu seinem Abflug versteckt.
B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 18. Januar 2012 - eröffnet am 19. Januar 2012 - fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat im Namen des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 25. Januar 2012 gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen oder dem Beschwerdeführer eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht lässt er die Anträge stellen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm den Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens zu gestatten.
D. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Januar 2011 per Telefax übermittelt.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
2.1. Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3. Die Vorinstanz ist nach sorgfältiger Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vor den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen im Einzelnen nicht nachvollziehbar, pauschal oder nicht plausibel sind und weshalb von einer konstruierten Sachverhalts-Schilderung auszugehen ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander und zeigt mit keinem Wort auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu beanstanden sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz stellt zunächst zu Recht fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Person des Captains und zur Zusammenarbeit wenig konkret, pauschal und nicht nachvollziehbar sind. Der Beschwerdeführer konnte nur gerade dessen Vornamen nennen und das Alter ungefähr schätzen, was aufgrund des intensiven Kontakts und der Aussage des Beschwerdeführers, wonach der Captain ihn wie einen Sohn adoptiert habe, nicht nachvollziehbar ist (BFM-Akten, act. 12 S. 8). Weiter konnte er nicht schlüssig begründen, weshalb der Captain ihn als Leibwächter bzw. rechte Hand angestellt hatte (BFM-Akten, act. 12 S. 8-10). Insbesondere konnte er keine näheren Angaben zu den vielen Reisen des Captains und dessen Reisegründe machen, obwohl er ihn angeblich immer begleitet hatte (BFM-Akten, act. 12 S. 8). Sehr unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer, der vorher nie politisch tätig war, für die Flugblattaktion in C._______ verantwortlich gewesen sein und als Einziger Flugblätter verteilt haben soll (BFM-Akten, act. 12 S. 10, 11 und 17).
Die Vorinstanz nimmt sodann zutreffend an, dass die Ausführungen zu den Verhaftungen, den Haftgründen und Folterungen substanzarm und pauschal ausgefallen sind. Der Gesuchsteller konnte die beiden Inhaftierungen und die dabei erfolgten Folterungen trotz mehrfacher und behutsamer Aufforderung nicht detailliert beschreiben (BFM-Akten, act. 12 S. 11-15, act. 9 S. 10 und 11). Die Unglaubhaftigkeit der Aussagen wird dadurch unterstützt, dass der Gesuchsteller keinerlei Spuren von den Folterungen auf sich trägt (BFM-Akten, act. 12 S. 15). Ebenso hält es die Vorinstanz zu Recht für unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer von seinen Mitgefangenen sexuell angegangen worden sein und er in der Folge einen Mitgefangenen mit einem Stuhl getötet haben soll, wäre es doch zu erwarten gewesen, dass er einen solch zweifelsohne einschneidenden Vorfall näher hätte beschreiben können und bereits anlässlich der ersten Befragung vorgebracht hätte (BFM-Akten, act. 12 S.16). Geradezu ausgeschlossen ist es, dass eine Tötung keine unmittelbaren negativen Konsequenzen für ihn gehabt haben soll (BFM-Akten, act. 12 S. 16).
Der Vorinstanz ist damit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft ausgefallen und auf ihre Asylrelevanz nicht weiter zu prüfen sind, weshalb der angefochtene Entscheid im Asylpunkt zu bestätigen ist.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig.
5.3. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine politische Situation in Kamerun noch andere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden erwachsenen Mann, der vor seiner Einreise jahrelang in C._______ gelebt hat. Auch verfügt er dort über ein familiäres und zweifelsohne soziales Netz, welches ihn bei seiner Rückkehr ins Land unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
5.4. Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515).
5.5. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und insgesamt auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers, insbesondere das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiber Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: