Entscheiddatum: 06.09.2013Publikationsdatum: 17.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4921/2013
Urteil vom 6. September 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...),Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 22. August 2013 / N (...)
A. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reichte am 30. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in (...) ein Asylgesuch ein. Am 11. Juni 2013 wurde er summarisch befragt und ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt.
B. Mit Verfügung vom 22. August 2013 - zugestellt am 27. August 2013 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Polen weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete es den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 3. September 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte (sinngemäss), es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 22. August 2013 fest, dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac nachgewiesen habe, dass der Beschwerdeführer am 12. August 2010 in Litauen, am 23. Februar 2011 in Finnland, am 18. Mai 2011 in Schweden, am 13. September 2012 in Polen, am 17. September 2012 in Deutschland und am 26. März 2013 in Luxemburg um Asyl ersucht hatte. Auf Informationsersuchen vom 13. August 2013 hin teilten die Behörden Litauens der Schweiz mit, dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2011 über Lettland nach Georgien zurückgeführt worden sei. Gestützt darauf ersuchte das BFM am 16. August 2013 die polnischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16. Abs. 1 Bst. c VO Dublin. Die polnischen Behörden hiessen das Ersuchen am 22. August 2013 gut.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die polnischen Behörden würden ihn nach Georgien zurückführen, wo ihm der Tod drohe.
4.1 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
4.2 Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist nicht direkt anwendbar, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts anrufbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Non-Refoulementgebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Polen ist Signatarstaat der FK, EMRK und FoK und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Polen nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Der Beschwerdeführer substantiiert in keiner Weise, dass sein Asylgesuch nicht sorgfältig geprüft werde oder die angefochtene Verfügung zu beanstanden sein sollte, und solches ist auch nicht anzunehmen. Die Vorinstanz ist demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, findet vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides statt. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher