Entscheiddatum: 11.09.2013Publikationsdatum: 09.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4903/2013
Urteil vom 11. September 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Markus König;Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Kosovo, seine Lebensgefährtin B._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Kosovo,(...),Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - eigenen Angaben zufolge serbischstämmige Personen mit letztem Wohnsitz in F._______, Kosovo - ihren Heimat- bzw. Herkunftsstaat Kosovo am 6. August 2013 verliessen, am Folgetag in die Schweiz einreisten und tags darauf um Asyl nachsuchten,
dass sie an den Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ vom 13. August 2013 und den Anhörungen zu den Asylgründen vom 20. bzw. 21. August 2013 - alle fünf Beschwerdeführenden wurden befragt - zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie seien seit ihrer Rückkehr aus Serbien nach Kosovo im Jahr 2007 (Angabe des Beschwerdeführers) bzw. 2009 (gemäss Beschwerdeführerin) bzw. 2010 (gemäss Sohn C._______) der Verfolgung durch albanische Nachbarn ausgesetzt gewesen, da unter anderem dem Beschwerdeführer als ehemaligem Reservepolizist unterstellt werde, er habe vor dem Kosovokrieg Leute umgebracht,
dass dieser etwa eineinhalb Monate nach der Rückkehr auf ihrem Grundstück die Leiche seines (Jahreszahl) ermordeten Bruders gefunden habe,
dass den Beschwerdeführenden von Unbekannten diverse (Eigentum) gestohlen worden seien, unbekannte Personen dauernd in der Nacht bei ihrem Haus vorbeigekommen seien und geschossen hätten und die Kinder auf dem Weg zur Schule, wohin sie jeweils mit dem Auto gebracht worden seien, mit Steinen beworfen worden seien,
dass der Beschwerdeführer und sein ältester Sohn ungefähr einen Monat vor ihrer Ausreise von einem albanischen Nachbarn tätlich angegriffen worden seien, als sie im Auto unterwegs gewesen seien, und die ältere Tochter zwei oder drei Tage vor ihrer Ausreise beim Spazieren von ein paar jungen Albanern umkreist worden sei, worauf sie davongerannt sei,
dass die Beschwerdeführenden sich jeweils - mit Ausnahme des von der Tochter erwähnten Vorfalles - bei der Polizei beschwert hätten, welche ihnen indes mitgeteilt habe, sie könnten nichts gegen die Täter unternehmen, bzw. ihnen im Fall des Angriffes durch den Nachbarn von einer Anzeige abgeraten habe, da diese Person gefährlich sei bzw. sie durch eine Anzeige noch mehr Überfälle riskieren würden,
dass der Beschwerdeführer zudem geltend machte, unbekannte Personen hätten auf seinen Namen (Fahrzeuge) registrieren lassen, weshalb er ständig fremde Verkehrsbussen erhalten habe, die er aber nicht habe bezahlen können und deswegen eine 2-tägige Haftstrafe habe absitzen müssen bzw. ein einmonatiger Hausarrest angeordnet worden sei,
dass die Familie seit 1999 in Serbien und bis ungefähr drei Monate vor ihrer Ausreise auch in Kosovo vom serbischen Staat Sozialhilfe bezogen habe und der Beschwerdeführer seit 2002/03 herzkrank sei,
dass die Beschwerdeführenden zum Beleg ihrer Vorbringen den Beschwerdeführer betreffend eine gerichtliche Vorladung vom Grundgericht in H._______ (I._______) vom 8. April 2013, ein Schreiben vom Bezirksgericht in J._______ vom 9. August 2012, eine Bestätigung vom Ministerium des Inneren (Polizeiverwaltung für H._______) in K._______ (Serbien) vom 19. August 2013, ein Entlassungsbericht des Gesundheitszentrums Serbisches Klinik-Zentrum in L._______ über seine dortige stationäre Behandlung vom 19.-22. April 2013, seine kosovarische Identitätskarte, eine am 23. Februar 2012 in J._______ ausgestellte Wohnsitzbestätigung, den Sohn C._______ betreffend eine am 9. Juli 2010 in I._______ ausgestellte Geburtsurkunde und die Beschwerdeführerin betreffend eine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeitsbestätigung zu den Akten reichten,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. August 2013 - gleichentags mündlich eröffnet - ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei, und ihre Wegweisung sei sowohl in Bezug auf Nord-Kosovo wie auch Serbien durchführbar,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. September 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren,
dass der Beschwerde ein Internetausdruck des "(Name)" (serbische Tageszeitung) vom 31. Mai 2009 beilag, daraus sich im Wesentlichen ergibt, der Beschwerdeführer habe der KFOR (Kosovo Force) am (Datum) einen Leichenfund auf seinem Grundstück in F._______ gemeldet, indes habe eine Exhumation dieser Leiche erst nach der Rückkehr der Familie nach F._______ vier Jahre später (Jahreszahl) stattgefunden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Verfahren sich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass keine hohen formellen Anforderungen an die von den nicht vertretenen Beschwerdeführenden teilweise selbst verfassten Beschwerde zu stellen sind und zu ihren Gunsten auf die innert Beschwerdefrist und angesichts einer sinngemässen Formulierung von Begehren und Begründung auch formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, und die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz ihre Abweisung zum einen damit begründete, die geltend gemachten Übergriffe seien durch Private erfolgt, indes angesichts der Präsenz der internationalen Missionen UNMIK (United Nations Interim Administration in Kovoso) und EULEX (European Union Rule of Law Mission) bzw. der KFOR und der lokalen Polizeikräfte - welche die Sicherheit garantieren würden und weitgehend in der Lage seien, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen - von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit bzw. vom Schutzwillen des Staates auszugehen sei, zumal die neue kosovarische Verfassung den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe und die Beschwerdeführenden wegen der Übergriffe durch die Albaner objektiv die Möglichkeit gehabt hätten, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz nachzusuchen, was ihnen auch subjektiv zuzumuten gewesen wäre,
dass zum anderen in Bezug auf die behauptete Untätigkeit der angegangenen Polizeibehörden bzw. deren Abraten von einer Anzeigeerhebung festgestellt wurde, in jedem Staat könne es trotz grundsätzlichen Willens, die Bürger zu schützen, vorkommen, dass die zuständigen Behörden eine Untersuchung nicht erfolgreich abschliessen würden oder untätig blieben, weil zu wenig Hinweise auf die Täterschaft bestünden oder die tatsächliche Lage die Einleitung von Untersuchungsmassnahmen als fruchtlos erscheinen liesse, es sich bei den geltend gemachten Vorkommnissen aber um Straftaten handle, die von den kosovarischen Behörden auf Anzeige hin im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt würden, und die Beschwerdeführenden somit die Möglichkeit gehabt hätten, sich an eine nächsthöhere Instanz zu wenden,
dass die geltend gemachten Verkehrsbussen, die entsprechende Inhaftnahme und der angeordnete Hausarrest zudem staatliche Massnahmen darstellen würden, die einem rechtsstaatlich legitimen Zweck dienen würden, weshalb sie keine asylrelevante Verfolgung darstellen würden,
dass ferner für serbischstämmige Personen aus dem Süden eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos bestehen würde,
dass die Beschwerdeführenden zudem zu den geltend gemachten Übergriffen, zum Zeitpunkt der Rückkehr nach Kosovo und in Bezug auf ihren letzten Wohnsitz in Kosovo widersprüchliche Aussagen gemacht hätten, und aus der Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers hervorgehe, dass er im Jahr 2012 in J._______ (Nordkosovo) gewohnt habe,
dass die Beschwerdeführenden den Erwägungen der Vorinstanz keine stichhaltigen Begründungen entgegenzustellen vermögen, sondern lediglich ihre Asylgründe wiederholen und insbesondere darauf hinweisen, sie seien zahlreichen Übergriffen durch "die Albaner" ausgesetzt gewesen, wobei die Polizei ihnen nicht geholfen habe, und sie besässen weder in Serbien noch in anderen Ländern ein Haus,
dass sich der beigelegten Internetausdruck (Artikel in der Zeitung [Name] vom 31. Mai 2009) auf die Entdeckung des Grabes am (Datum) und die nach der Rückkehr im Jahr (Jahreszahl) erfolgte Exhumierung bezieht,
dass vorab die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die geltend gemachten Verkehrsbussen, die entsprechende Inhaftnahme und der angeordnete Hausarrest, wonach dies staatliche Massnahmen seien, die einem rechtsstaatlich legitimen Zweck dienen, weshalb sie keine asylrelevante Verfolgung darstellen würden, vollumfänglich zu bestätigen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht auch die vorinstanzlichen allgemeinen Erwägungen in Bezug auf die Schutztheorie (mit Hinweis auf BVGE 2011/51 E. 7.1 ff.) vollumfänglich bestätigen kann, wobei die vom BFM bejahte Frage, ob der kosovarische Staat auch am angeblich letzten Wohnsitz der Beschwerdeführenden (F._______) schutzfähig und -willig sei, offen bleiben kann, da ihnen offensichtlich eine innerstaatliche Schutzalternative (vgl. a.a.O. E. 8) im Norden Kosovos zur Verfügung steht,
dass gemäss Rechtsprechung nämlich für die in einem Landesteil verfolgte Person eine die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende innerstaatliche Schutzalternative in einem anderen Landesteil besteht, wenn am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht, der Staat zur Schutzgewährung gewillt ist, die betroffene Person den Zufluchtsort ohne unzumutbare Gefahr auf legalem Weg erreichen und sich dort legal aufhalten kann und es ihr individuell zuzumuten ist, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch zu nehmen,
dass die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel ihre Vorbringen, die Familie sei im Jahre 2007 oder 2009 oder 2010 definitiv nach F._______ zurückgekehrt und habe dort ihren festen Wohnsitz begründet, nicht zu belegen vermögen, sondern sich im Gegenteil insbesondere aus der Wohnsitzbestätigung vom 23. Februar 2012 ergibt, dass zumindest der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz damals in J._______ hatte,
dass der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin für "kurze Zeit" in J._______ gelebt und sich dort "eine Wohnung gemietet habe" (vgl. A19/10 S. 6),
dass auch der Sohn C._______ eigenen Angaben zufolge in der Vergangenheit "manchmal mit dem Bus nach J._______ gegangen sei", da es dort einen serbischen Teil gebe, wo er mit seinen Kollegen in den Ausgang gehen könne und verschiedene Cafés besucht habe (vgl. A21/10 S. 5),
dass sich in Würdigung dieser Umstände damit eine innerstaatliche Schutzalternative für die Beschwerdeführenden in J._______ ergibt, da die oben skizzierten gemäss Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative vorliegend offensichtlich gegeben sind,
dass es sich damit erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass zusammenfassend von den Beschwerdeführenden keine Verfolgung i.S. von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht werden konnte,
dass damit die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführenden wegen mangelnder Asylrelevanz der Vorbringen abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht darauf hinwies, dass gemäss der Praxis der Wegweisungsvollzug von serbischstämmigen Kosovaren zwar in der Regel als unzumutbar erachtet würde, der Norden Kosovos indes eine Ausnahme darstellen würde,
dass die Beschwerdeführenden - wie oben festgestellt - über eine innerstaatliche Schutzalternative im Nordkosovo verfügen, weshalb der Wegweisungsvollzug in Bezug auf diese Aufenthaltsalternative auch als zumutbar zu qualifizieren ist,
dass somit nicht weiter auf die Ausführungen der Vorinstanz zur zumutbaren Aufenthaltsalternative der Beschwerdeführenden in Serbien - wo sie eigenen Angaben zufolge von 1999-2007 bzw. 2009 gelebt haben und über ein weitläufiges tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen würden - einzugehen ist, wobei immerhin davon Vormerk genommen wird, dass die Beschwerdeführenden gegen diese Feststellung in der Beschwerdeschrift keine begründeten Einwände vorbringen, sondern nur darauf hinweisen, dort kein Haus zu besitzen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimat- bzw. Herkunftsstaat Kosovo schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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