Entscheiddatum: 22.08.2024Publikationsdatum: 12.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4898/2024
Urteil vom 22. August 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), und Tochter B._______, geboren am (...), beide Türkei und beide wohnhaft (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juli 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 21. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen.
B. Im Rahmen der Anhörung vom 19. Dezember 2023 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, im Jahr 2010 habe er damit begonnen, in den sozialen Medien Posts zu Terrorereignissen zu posten, wobei er insbesondere aufgrund seiner kurdischen Ethnie Stellung für die PKK bezogen habe. Aus Furcht vor behördlichen Massnahmen habe er jedoch alle Posts gelöscht, welche er ohnehin unter falschem Namen verfasst habe. Im Jahr 2010 sei er aufgrund seiner Posts von zwei Polizisten auf den Polizeiposten mitgenommen und geschlagen worden. Man habe ihn zur Spitzeltätigkeit aufgefordert, was er abgelehnt habe. Etwa zwei, drei Monate nach der Aufnahme seines Studiums sei er regelmässig behelligt worden, was zu einem Unterbruch seines Studiums geführt habe. Schliesslich habe er die Universitätsprüfungen absolviert und sich nach C._______ begeben, wo es zu keinen weiteren Belästigungen gekommen sei. Seine Familie habe sich in dieser Zeit in D._______ befunden. lm September 2015 sei eine Ausgangssperre in D._______ verhängt worden und er sei nach E._______ gezogen und habe seine Familie nachkommen lassen. ln E._______ sei er erneut bedroht worden. Die Polizei habe sich bei seiner Frau nach ihm erkundigt und er sei regelmässig auf der Strasse beobachtet und verfolgt worden. Das anhaltende Interesse an seiner Person erkläre er sich damit, dass er in einem «aktivistischen Quartier» gelebt und politische Bekannte gehabt habe, so einen Onkel mütterlicherseits, welcher Parteipräsident gewesen sei und mehrere Cousins, welche im Kampf gefallen seien. Er habe die anhaltenden Belästigungen nicht mehr ertragen können und sei schliesslich auf Anraten seiner Verwandten, ausgereist.
C. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte im Wesentlichen geltend, dass sich die Polizei nach dem Umzug nach E._______ wiederholt bei ihr Zuhause nach ihrem Vater erkundigt habe. Sechs oder sieben Monate vor der Ausreise habe sie ihr Vater nach D._______ geschickt und sie sei alleine in E._______ zurückgeblieben. Auch in D._______ habe die Polizei nach ihrem Vater gefragt. Sie habe keine eigenen Asylgründe.
D. Am 12. Augst 2023 seien sie beide legal aus der Türkei über den Flughafen F._______ ausgereist und nach G._______ geflogen. Die Schlepper hätten ihnen die Pässe und die ldentitätskarten abgenommen. Nach ihrer Ausreise sei ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden. Es werde ihm Propaganda für die PKK und die PYD vorgeworfen. ln der Schweiz habe er über Erdogan, die PKK, die PYD und H._______ veröffentlicht. Er habe nicht gedacht, dass deswegen gegen ihn ein Verfahren in der Türkei eingeleitet werden würde.
E. Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter anderem ihre Reisepässe und ihre Identitätskarten in Kopie, eine Wohnsitzbestätigung, ein Referenzschreiben inklusive Beglaubigung ihrer Rechtsanwältin vom 12. Dezember 2023, einen Untersuchungsbericht der Abteilung zur Bekämpfung von Cyber-Verbrechen der provinzialen Polizeidirektion E._______ vom 9. Oktober 2023, einen Antrag der Staatsanwaltschaft E._______ auf Ausstellung eines Vorführbefehls vom 21. November 2023 und einen richterlichen Vorführbefehl der (...) vom 23. November 2023 ein.
F. Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1) und lehnte die Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielten die Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten.
G. Mit Eingabe vom 5. August 2024 (Postaufgabe) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde und verlangten sinngemäss die Gewährung von Asyl und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
H. Mit Schreiben vom 6. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant.
5.2 Das SEM führte aus, die geltend gemachten behördlichen Belästigungen wirkten in der subjektiven Erfahrung zwar einschneidend, jedoch würden sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers keine rechtlichen Konsequenzen ergeben. So habe dieser angegeben, dass er von 2012 bis Oktober 2015 in C._______ gelebt habe und dort nicht bedroht worden sei. Ferner habe er erklärt, das Interesse an seiner Person begründe sich darin, dass er in einem «aktivistischen Quartier» gelebt habe. Aus den geltend gemachten Nachteilen lasse sich ableiten, dass diese ohnehin bloss lokal und regional beschränkt seien und durch einen Wegzug in eine Grossstadt wie C._______ wegfallen würden. Es sei somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Belästigungen seitens der türkischen Sicherheitskräfte in ihrer Intensität kein Ausmass erreichten, die ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne, sei der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
5.3 Im Weiteren seien die geltend gemachten Vorbringen auch nicht geeignet, eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
5.3.1 So habe der Beschwerdeführer angegeben, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen ihn ein Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen «PKK-, PYD-Propaganda betreffend Terror» eröffnet. Es bestehe ein Festnahmebefehl gegen ihn, weshalb er gesucht werde. Er befürchte, inhaftiert und dort misshandelt zu werden.
5.3.2 Hierzu sei darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Dokumente abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufwiesen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestünden. Sie liessen darum keinen Rückschluss auf das Vergehen zu, was dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werde. Zudem verfügten diese Dokumente sowie die weiteren eingereichten Dokumente über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale (wie beispielsweise ein Reisepass). Diese Dokumente liessen sich daher sehr einfach fälschen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert aufwiesen. Letztlich könne die Frage der Echtheit dieser Beweismittel ohnehin offenbleiben.
5.3.3 Die vorliegenden Beweismittel zeigten zwar auf, dass gegen den Beschwerdeführer ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, jedoch sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren oft in teilweiser Anzahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden würden (vgl. Urteil des BVGer E-5050/2023 vom 6. November 2023, E. 7.1, mit Hinweis auf Urteil des BVGer E-3568/2023 vom 19. September 2023, E. 7.2.4; Urteil des BVGer E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.4.1; Urteil des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023, E. 6.2).
5.3.4 Vor diesem Hintergrund sei zum heutigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt je zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Hinsichtlich des Festnahmebefehls sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl handle, dessen Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, wie dem Dokument entnommen werden könne.
5.3.5 Aufgrund der Einträge des Beschwerdeführers im Internet sei ersichtlich, dass diese Beiträge in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dessen Ausreise und dem in der Schweiz eingereichten Asylgesuch sowie der Einleitung von Ermittlungen/Untersuchungen gegen ihn stehen würden. Der Beschwerdeführer teile im wesentlichen Videoinhalte und Fotos, die er aus anderen Quellen entnommen habe und versehe diese, wenn überhaupt, nur mit kurzen Kommentaren. Bezüglich der Facebook-Aktivitäten lasse sich weiter feststellen, dass er weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle, noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen wären. Auch seien diese Posts nur wenige Male «geliked». Diese Umstände dürften auch den türkischen Sicherheitsbehörden im Rahmen eines allfälligen Strafverfahrens nicht entgehen.
5.3.6 Ohnehin sei festzuhalten, dass angesichts des unglaubhaften Konnexes zwischen angeblichen Vorfluchtgründen und Beweismittellage hinreichend erstellt sei, dass der Beschwerdeführer bloss auf rechtsmissbräuchliche Art und Weise subjektive Nachfluchtgründe hätte schaffen wollen. Rechtsmissbrauch verdiene aber keinen Schutz, weshalb vorliegend nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden könnte, wie dies auch das Bundesverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen bereits festgestellt habe (vgl. Urteil D-2098 /2021 vom 24. November 2022, E.5.3.3 und 5.3.4; Urteil E-2549/2021 vom 5. September 2023, E.6.5.3).
5.4 Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen könne auf eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden. Eine solche werde jedoch ausdrücklich vorbehalten. So habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er seine Familie nach D._______ geschickt und sich dann noch eine Zeit lang in E._______ aufgehalten habe, bevor er ausgereist sei. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe geltend gemacht, dass sie bis zur Ausreise das Gymnasium in E._______ besucht habe. Zugleich habe sie angegeben, dass ihr Vater sie etwa sechs bis sieben Monate vor ihrer Ausreise nach D._______ geschickt habe. Aufgrund der beträchtlichen Distanz zwischen D._______ und E._______ sei es unmöglich, dass die Beschwerdeführerin zeitgleich in E._______ das Gymnasium besucht und in D._______ gelebt habe.
5.5 Aus diesen Gründen erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht.
In der Beschwerde wird bloss der Inhalt der angefochtenen Verfügung in vereinfachter Form zusammengefasst. Im Weiteren wiederholt der Beschwerdeführer die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend Vorbringen und macht im Weiteren unter Bezugnahme der vom SEM festgestellten Widersprüche bezüglich des Aufenthaltsorts der Beschwerdeführerin bis zur Ausreise geltend, dass diese ihre weiterführende Schuldbildung in D._______ fortgesetzt habe. Zur Stützung dieses Vorbringens werden als «Schulunterlagen» bezeichnete Dokumente eingereicht.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden notwendigen Ergänzungen - vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1.-5.5) verwiesen werden. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz bedürfen auch die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche bezüglich des Aufenthaltsorts der Beschwerdeführerin vor der Ausreise (und damit auch die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde) keiner weiteren vertieften Prüfung.
7.2 Selbst bei Wahrunterstellung der Echtheit der eingereichten Dokumente vermögen diese aus nachfolgenden Gründen keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung hervorzurufen. In Bezug auf das in der Türkei eröffnete Verfahren ist zunächst festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um ein Untersuchungs- bzw. Ermittlungsverfahren handelt, dem praxisgemäss keine Asylrelevanz zuerkannt werden kann. Zusätzlich ist mit der Vorinstanz zu verdeutlichen, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Haftbefehl, sondern lediglich Vorführungsbefehle zum Zweck der Befragung vorliegen. Auch diesen kommt praxisgemäss keine Asylrelevanz zu. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, liegen ferner auch aufgrund der bestehenden Aktenlage keine Hinweise vor, dass die türkischen Behörden das eingeleitete Verfahren weitergeführt beziehungsweise ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet haben könnten (vgl. zum Ganzem beispielhaft Urteil E-1472/2024 des BVGer vom 12. April 2024, E. 6.2. ff.).
Der Beschwerdeführer weist auch kein geschärftes Risikoprofil auf, welches hierbei zu einer anderen Sichtweise führen könnte. Das SEM hielt zutreffend fest, dass er im Wesentlichen Fotos teile, die er aus anderen Quellen entnommen habe, und versehe diese, wenn überhaupt, nur mit kurzen Kommentaren. Bezüglich seiner Facebook-Aktivitäten lasse sich weiter feststellen, dass er weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen wären.
7.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen keine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer verfügt, wie aufgezeigt, über kein politisches Profil. Die erlebten Schikanen im Alltag sind nicht geeignet, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Ebenso führt die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befindet, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gilt trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen sind.
7.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgewiesen hat.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
9.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.1.2.1 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde.
9.1.2.2 Anfang Februar 2023 hätten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ausgerufen. Ein Wegweisungsvollzug in diese Provinzen sei deshalb im Sinne von Art. 83 Abs.4 AlG zurzeit als generell unzumutbar zu erachten. Die Beschwerdeführenden stammten aus der Provinz I._______, über die der Ausnahmezustand verhängt worden sei. Ein Wegweisungsvollzug dorthin sei als unzumutbar zu erachten. Aus diesem Grunde sei das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der oben genannten Provinzen zu prüfen.
9.1.2.3 Das SEM wies darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sehr gut ausgebildeten Mann mit langjähriger Berufserfahrung handle, der in D._______ über zahlreiche Verwandten verfüge (Ehefrau, Eltern, Geschwister). Das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei zu bejahen. Aufgrund der grundsätzlichen Behandelbarkeit in der Türkei änderten die angegebenen gesundheitlichen Belange (Allergie, Erschöpfung) nichts an dieser Einschätzung.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an.
9.1.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli
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