Entscheiddatum: 03.09.2013Publikationsdatum: 10.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4878/2013
Urteil vom 3. September 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______,seinen Angaben zufolge mauretanischer Staatsangehöriger, c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. August 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Mauretanien im Jahr 2008 verliess und über Spanien nach Frankreich reiste, wo er mehr als vier Jahre gelebt und gearbeitet habe, bevor er sich zur Weitereise in die Schweiz entschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und im EVZ B._______ am 17. Juli 2013 summarisch und am 29. August 2013 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit begründete, dass er seine Eltern, seine Familie und seine Herkunft nicht kenne und von einem Mann namens C._______ aufgezogen worden sei, der ihn "gefunden" habe,
dass C._______ ihn schlecht behandelt habe, weshalb er ausser Landes habe fliehen müssen,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2013 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seiner Nichteintretensverfügung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, seine Asylvorbringen seien völlig haltlos und er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. August 2013 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde gegen die BFM-Verfügung erhob, und sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch sei durch das BFM materiell zu behandeln, eventuell sei auf die Wegweisung respektive auf deren Vollzug zu verzichten,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass im vorliegenden Verfahren die Nichteintretensverfügung des BFM vollumfänglich angefochten worden, die Begründung des Rechtsmittels als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist, weshalb ausnahmsweise auch vor Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig über das Rechtsmittel entschieden werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 m.w.H.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung dann keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf den sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E.5),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 10 f.),
dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser Erwägungen inhaltlich nicht bestreitet,
dass der Beschwerdeführer auch den nachvollziehbaren und praxiskonformen Erwägungen des BFM, wonach er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, argumentativ nichts entgegenhält, sondern im Wesentlichen wiederholt, er habe bei den Befragungen die Wahrheit gesagt sowie das Vorgehen des BFM sei nicht korrekt und trage insbesondere auch den Besonderheiten in seinem Heimatstaat nicht Rechnung,
dass die protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers auch nach Ansicht des Gerichts unsubstanziiert, lebensfremd, unlogisch sowie auch sonst von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt und damit offenkundig unglaubhaft sind,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise zu Protokoll gab, den Namen der Region seines Heimatortes nicht zu kennen, weil er dazu keine Zeit gehabt habe, und die Währung Mauretaniens und die Namen seiner Nachbarn nicht zu kennen, weil er nie nach draussen gegangen sei (vgl. Protokoll der Summarbefragung vom 17. Juli 2013 S. 5 und 8),
dass er zudem die drei Bevölkerungsgruppen Mauretaniens, das in diesem Land gesprochene Arabisch und den Spitznamen der mauretanischen Fussballmannschaft nicht nennen konnte (vgl. a.a.O. S. 8), was in der Tat den Schluss nahelegt, es handle sich beim Beschwerdeführer gar nicht um einen mauretanischen Staatsangehörigen,
dass der Beschwerdeführer sich im Übrigen eigenen Angaben zufolge vor der Einreise in die Schweiz jahrelang in Frankreich aufgehalten hat, ohne dort ein Asylgesuch zu stellen, was sich kaum mit dem Verhalten einer Person in Einklang bringen lässt, die tatsächlich Schutz vor Verfolgung benötigt,
dass auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzunehmen waren oder sind (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8),
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsland drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung damit zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in dem vom Beschwerdeführer genannten Heimatstaat keine flächendeckende Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass der Beschwerdeführer auch keine individuellen Gründe geltend macht, die auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr schliessen lassen würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass somit auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
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