Entscheiddatum: 05.09.2013Publikationsdatum: 13.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4875/2013
Urteil vom 5. September 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...),Marokko, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. August 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger und ethnischer Araber, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat anfangs 2008 verliess und via Frankreich und Italien am 7. April 2013 in die Schweiz gelangte, wo er am 9. April 2013 um Asyl nachsuchte,
dass er am 18. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zu seiner Person sowie zu seinen Ausreise- und Asylgründen summarisch befragt wurde, und ihm überdies das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens und Frankreichs für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,
dass er im Wesentlich vorbrachte, er heisse B._______ und habe anfangs 2008 seine Heimat aus wirtschaftlichen und familiären Gründen - er sei aus der elterlichen Wohnung geworfen worden und habe danach auf der Strasse oder bei Freunden gelebt - illegal verlassen,
dass er sich anschliessend über zwei Jahre in Frankreich und fünf Monate in Italien aufgehalten habe und in der Folge zwischen Frankreich und Italien gependelt sei, wobei er das letzte Mal neun Monate lange in Italien geblieben und daraufhin in die Schweiz gereist sei,
dass ein Abgleich des BFM mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer auf der spanischen Auslandvertretung in (...), Marokko, ein auf den Namen A._______ lautendes Schengenvisum ausgestellt wurde mit Gültigkeit vom (...) 2011 bis (...) 2012,
dass dem Beschwerdeführer am 19. April 2013 das rechtliche Gehör zur Identitätstäuschung, zur Kantonszuteilung sowie zur allfälligen Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde (vgl. A9/3 sowie A 10/2),
dass der Beschwerdeführer hierzu insbesondere zu Protokoll gab, er habe in der EVZ-Befragung seinen richtigen Namen angegeben und nie ein spanisches Visum erhalten,
dass er im Übrigen keine Reise- und/oder Identitätspapiere einreichte,
dass die [kantonale] Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom (...) 2013 wegen Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten verurteilte,
dass das BFM mit Schreiben vom 5. Juli 2013 den Beschwerdeführer über die Beendigung des Dublin-Verfahrens im vorliegenden Fall und die Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens informierte,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Vorladung vom 9. Juli 2013 zu einer Anhörung im EVZ (...) auf den 25. Juli 2013, 13:00 Uhr, aufbot, und der Beschwerdeführer dieser Einladung keine Folge leistete, weshalb die Anhörung nicht stattfinden konnte,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 25. Juli 2013 das rechtliche Gehör zu seinem Fernbleiben gewährt wurde, und er sich am 31. Juli 2013 hierzu schriftlich äusserte,
dass er sein Nichterscheinen damit begründete, dass er krank gewesen sei, allerdings gerne an der Anhörung teilgenommen hätte,
dass man ihm zudem in seinem Zimmer das Zugticket gestohlen habe und er kein Geld gehabt habe, sich ein neues Billet zu kaufen,
dass er es wirklich bedauere und hoffe, zu einem weiteren Interview eingeladen zu werden,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. August 2013 - eröffnet am 21. August 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzt, da er trotz ordnungsgemässer Zustellung der Vorladung nicht zur am 25. Juli 2013 angesetzten Anhörung erschienen sei,
dass er dadurch klar zu erkennen gegeben habe, dass er an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei und ihm daher auch sein erforderliches Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei,
dass seine Erklärung, er sei krank gewesen und habe sich kein neues Zugticket leisten können, sehr fadenscheinig sei, zumal er das BFM über seine angebliche Krankheit und das Verschwinden seines Tickets hätte informieren können,
dass ferner der Umstand, dass er das BFM über seine Identität getäuscht habe bzw. sich im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs geweigert habe, seine wahre Identität offenzulegen, sowie die Tatsache, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz mehrfach wegen deliktischen Handelns von der Polizei festgenommen worden sei, aufzeigen würden, dass er seine Mitwirkungspflicht mehrfach in grober Weise verletzt habe und sich der hiesigen Rechtsordnung nicht anpassen könne,
dass sich im Übrigen aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der EVZ-Befragung nur soziale und wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise ergeben hätten und er somit keine asylrelevanten Vorbringen geltend gemacht habe,
dass die Regelfolge des Nichteintretens die Wegweisung sei,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht zur Anwendung gelange, weil aufgrund der groben und schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht und des Desinteresses an der Fortsetzung des Asylverfahrens keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers vorlägen, und sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, und der Vollzug des Wegweisung schliesslich auch technisch möglich sowie praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2013 (Datum Poststempel) - eingegangen beim [kantonales Migrationsamt] am 29. August 2013; weitergeleitet an das Bundesverwaltungsgericht und eingegangen beim Gericht am 2. September 2013 - gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei eine Anhörung durchzuführen,
dass er zur Begründung ausführte, er heisse A._______ und habe, als ihm sein Visum für Spanien ausgestellt worden sei, einem Mann im spanischen Konsulat in Marokko 3'000 Euro gezahlt, um eine Telefonnummer eines anderen Mannes in Spanien zu erhalten, der ihm hätte Asyl verschaffen sollen,
dass dieser Mann ihm jedoch niemals geholfen habe, sondern 1'000 Euro vom Beschwerdeführer erhalten und ihn nach Italien geschickt habe,
dass er ihm gesagt habe, er könne ihm kein Asyl verschaffen, da man den Beschwerdeführer in einer Woche nach Marokko ausschaffen würde, und der Beschwerdeführer ihm das geglaubt habe,
dass er im Übrigen nicht nach Spanien zurückkehren könne, weil er dort Probleme mit der marokkanischen Mafia habe,
dass er um eine weitere Befragung ersuche, damit er alles beweisen könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeeingabe fristgerecht an eine unzuständige Behörde ([kantonales Migrationsamt]) eingereicht wurde, womit die Frist als gewahrt gilt (vgl. Art. 21 Abs. 2 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1, m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren unter anderem beinhaltet, dass asylsuchende Personen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken haben, wozu insbesondere auch das Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nur dann als grob im Sinne des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG zu qualifi-zieren ist, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht, die Verunmöglichung einer theoretisch denkbaren Amtshandlung dagegen nicht ausreicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 19 E. 4a und EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d, m.w.H.),
dass es sich bei der Anhörung um eine wichtige Voraussetzung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts handelt (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4.a und b),
dass das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der eine asylsuchende Person ordnungsgemäss eingeladen worden ist, als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung gelten muss und eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG darstellt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a; EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a; zur Qualifizierung einer Mitwirkungspflicht als grob vgl. auch EMARK 2001 Nr. 19 E. 4a, EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d),
dass die grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht in schuldhafter Weise, nicht aber zwingend vorsätzlich erfolgt sein muss (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5a; BVGE 2011/27 E. 4.2),
dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise zugemutet werden kann,
dass der Beschwerdeführer in der EVZ-Befragung mit Abgabe des Merkblattes für Asylsuchende über seine Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam gemacht worden ist (vgl. act. A 7/12 S. 2.),
dass sich in den vorinstanzlichen Akten eine Vorladung vom 9. Juli 2013 für die vorgesehene Anhörung vom 25. Juli 2013 befindet (vgl. A 36/2, A 37/1), und der Beschwerdeführer im Übrigen gar nicht bestreitet, nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden zu sein,
dass die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er der Anhörung ferngeblieben ist - er sei einerseits krank gewesen, andererseits habe man ihm im Zimmer das Zugticket gestohlen und er habe kein Geld gehabt, sich ein neues Billet zu kaufen -, nicht zu überzeugen vermag,
dass insbesondere kein Arztzeugnis ins Recht gelegt wurde, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am besagten Tag krank gewesen sei,
dass das BFM sodann zu Recht ausführte, der Beschwerdeführer hätte das Bundesamt über seine angebliche Krankheit und das gestohlene Ticket informieren können,
dass ferner auch die Frist zwischen Vorladung und Anhörungstermin (etwa zwei Wochen) nicht als unangemessen erscheint,
dass im Übrigen den Akten zu entnehmen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um A._______ handelt, welchem auf der spanischen Botschaft in (...), Marokko, ein Schengenvisum ausgestellt wurde mit Gültigkeit vom (...) 2011 bis (...) 2012,
dass auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs trotz Vorhalts der Vorinstanz weiterhin weigerte, seine wahre Identität offenzulegen, eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht darstellt,
dass er erst auf Beschwerdestufe eingestand, A._______ zu heissen, welchem auf der spanischen Botschaft in (...), Marokko, ein Visum ausgestellt worden sei,
dass aus den Akten keine entschuldbaren Gründe hervorgehen, weshalb der Beschwerdeführer gegenüber dem BFM nicht seine richtigen Personalien angab und seine in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Vorbringen nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte schildern können,
dass er in seiner Beschwerdeeingabe im Übrigen nicht auf das ihm vorgeworfene Fehlverhalten eingeht, sondern nunmehr darauf verweist, in Spanien Probleme mit Drittpersonen sowie der marokkanischen Mafia zu haben, und diese Vorbingen nicht geeignet sind, die vom Beschwerdeführer begangene Mitwirkungspflichtverletzung zu begründen,
dass nach dem Gesagten von einer schuldhaften groben Mitwirkungspflichtverletzung im Sinne der Praxis auszugehen ist, und der Beschwerdeführer durch sein Nichterscheinen eine bestimmte, konkret vorgesehene Verfahrenshandlung - nämlich die Durchführung der Anhörung - verhindert hat, wobei für sein Fehlverhalten keine entschuldbaren Gründe ersichtlich sind und er es folglich unterlassen hat, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und somit vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es der Beschwerdeführer durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen zur Anhörung unterliess, bei der Erhebung des mit Blick auf die Feststellung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken, und aus diesem Verhalten zu schliessen ist, dass er in seinem Heimatland Marokko aktuell keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist oder dort solche zu befürchten hat,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen somit zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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