Entscheiddatum: 21.08.2024Publikationsdatum: 30.08.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4874/2024
Urteil vom 21. August 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, B._______ vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 27. Juni 2024 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und stammt aus C._______. Er suchte am 27. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
A.c Auf eine dagegen am 20. Juni 2022 erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht trat dieses mit Entscheid des Einzelrichters (...) vom 4. August 2022 nicht ein, da die Beschwerde innert der angesetzten Frist weder verbessert noch der verlangte Kostenvorschuss geleistet worden war.
B.
B.a Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe vom 12. Februar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Asyl. Am 27. Mai 2024 reichte er weitere Unterlagen ein.
B.b Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 wies das SEM das als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Gesuch vom 12. Februar 2024 ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 18. Mai 2022 fest. Des Weiteren hiess es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf die Erhebung von solchen und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
C.a Der Beschwerdeführer liess gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 2. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 27. Juni 2024 vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu-weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. August 2024 in elektronischer Form vor.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, da die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vorerst an eine falsche Adresse zugestellt hat, wobei sie den Zustellungsfehler zu vertreten hat, weshalb die angefochtene Verfügung daher am 3. Juli 2024 rechtsgültig eröffnet wurde. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
4.1 Das SEM qualifizierte im angefochtenen Entscheid die Eingabe vom 12. Februar 2024 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Es sprach den eingereichten Dokumenten (Vorladung vom [...], Gerichtsurteil vom [...] sowie Haftbefehl vom [...]) die Authentizität ab und erachtete es die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers als behandelbar, wobei die Behandlung rechtsprechungsgemäss auch in der Autonomen Region Kurdistan sichergestellt sei. Entsprechend lehnte es das Gesuch vom 12. Februar 2024 ab.
4.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde vom 2. August 2024 unter Hinweis auf die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage im Norden Iraks entgegen, dass es im Nordirak keine einheitliche kurdische Sprache oder Amtsformulare gebe, weshalb unterschiedliche Schreibweisen möglich seien, zumal ein Gerichtsbeschluss von einem Gerichtsangestellten redigiert und vom Richter lediglich unterzeichnet werde. Solange eine gesuchte Person nicht inhaftiert sei, könnten mehrere Haftbefehle über mehrere Jahre ausgestellt werden. Es sei daher nicht aussergewöhnlich, dass ein Haftbefehl nach zwei Jahren erneut ausgestellt werde.
5.1 Die vorstehend erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, den Wiedererwägungsentscheid der Vorinstanz, insbesondere aber die Echtheit der bei der Vorinstanz eingereichten amtlichen Dokumente auch nur annähernd in Betracht zu ziehen, zumal der angebliche Haftbefehl vom (...) wohl auf den Vorwurf der Mitgliedschaft bei einer verbotenen Partei Bezug nimmt und auf ein Verfahren in D._______, nicht aber auf den Gerichtsbeschluss vom (...) aus D._______, vielmehr ein Verbringen nach E._______ und eine dortige Anklage erwähnt.
5.2 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft darzutun.
5.3 Eine Veränderung der Sachlage ist auch hinsichtlich des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AIG (SR 142.20) zu verneinen, insbesondere mit Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers. Es kann anstelle von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen in der Rechtsmittelschrift nichts Substanzielles entgegengesetzt wird.
6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung erübrigt sich daher. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.2 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen war.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger
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