Entscheiddatum: 16.12.2013Publikationsdatum: 27.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4851/2013
Urteil vom 16. Dezember 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...),Syrien, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 25. Juli 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in (...) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Mitte Mai 2011. Er sei auf dem Landweg via die Türkei nach Griechenland gereist, wo er von den griechischen Behörden aufgegriffen und nach einem Gefängnisaufenthalt von (...) am (...) freigelassen worden sei. Am 1. November 2011 habe er Griechenland in einem Lastwagen verlassen und sei am 3. November 2011 in die Schweiz gelangt; gleichentags suchte er um Asyl nach.
Am 10. November 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 18. Juli 2013 die Anhörung. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Gesuchs aus, er sei in (...) aufgewachsen und dort während acht Jahren zur Schule gegangen. Danach sei er als (...) angelernt worden und habe diese Tätigkeit bis zu seinem 17. oder 18. Altersjahr in (...), danach für ein Jahr in (...) ausgeübt. Ab dem Jahr (...) habe er (...) Militärdienst geleistet. Von Mitte 2009 bis Mitte 2010 habe er als (...) in (...) gearbeitet und in der Folge einige Monate bei seinem Vater in dessen (...-)geschäft in (...) ausgeholfen. Am (...) habe er zusammen mit 15 Freunden eine Demonstration gegen die syrische Regierung durchgeführt. Sein Vater, der Mitglied der (...) sei, sei damit einverstanden gewesen. Es hätten 75 bis 80 Personen mobilisiert werden können. Er und sein Bruder B._______ hätten diese in der Absicht fotografiert, die Fotos zur Veröffentlichung an C._______ zu schicken. Im Verlauf der Demonstration hätten Polizisten gewaltsam interveniert und wahllos auf die Demonstranten eingeschlagen. Er sei zu einem Freund in das Dorf (...) geflohen. Dieser habe in Erfahrung gebracht, dass sein Vater und sein Bruder festgenommen worden seien, das Geschäft seines Vaters von den Behörden zerstört und nach ihm gesucht worden sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten.
B. Mit am 29. Juli 2013 eröffneter Verfügung vom 25. Juli 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 3. November 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme.
C. Mit Eingabe vom 28. August 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D. Am 3. September 2013 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2013 hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte dem BFM Gelegenheit zur Vernehmlassung ein; diese ging am 27. September 2013 beim Gericht ein.
E. Das Gericht erhielt die Replik des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2013.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
Da der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-weisung vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das Verfahren auf die Frage, ob das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat.
3.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in verschiedener Hinsicht die Qualität der Anhörung und rügt den Verfahrensmangel der unvollständigen respektive unrichtigen Abklärung des Sachverhaltes. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013, S. 403 f., m.w.H.).
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mehrere Teilgehalte - unter anderem auch das Recht auf Anhörung -, deren Auslegung anhand der drei Hauptfunktionen des rechtlichen Gehörs vorzunehmen ist: Richtige Wahrheits- und Rechtsfindung, persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht des Einzelnen und Schranke staatlichen Machtmissbrauchs (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N 47 ff.; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 8 zu Art. 29). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, dessen Verletzung, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst, in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.
3.3 Das in Art. 30 VwVG statuierte Recht auf Anhörung umfasst das Recht auf Orientierung und Äusserung und ist bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts von herausragender Bedeutung. Darin eingeschlossen ist das Recht des Einzelnen, zu allen Fragen Stellung zu nehmen, und der Anspruch, dass sich die verfügende Behörde mit den vorgebrachten Argumenten auseinandersetzt. Das bei der Anhörung zu erstellende Protokoll soll alle Fragen und Antworten wortgetreu wiedergeben (Art. 29 Abs. 3 AsylG); es wird nach der Anhörung rückübersetzt und ist von den Beteiligten zu unterzeichnen. Die asylsuchende Person ist vor der Rückübersetzung darauf hinzuweisen, dass sie auf allfällige Übersetzungs- oder Protokollfehler aufmerksam zu machen hat.
3.4 Soweit in der Beschwerde im Sinne eines blossen Hinweises vorgebracht wird, der grossen zeitlichen Distanz zwischen Befragung und Anhörung sei bei der Beurteilung der Aussagen Rechnung zu tragen, rügt der Beschwerdeführer keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine solche ist auch nicht ersichtlich, nachdem weder dargelegt wird noch den Akten zu entnehmen ist, inwiefern der Sachverhalt aufgrund der Zeitspanne von rund 18 Monaten zwischen Befragung und Anhörung nicht mehr hätte ermittelt werden können beziehungsweise welche Aussagen im Einzelnen und inwiefern diese voneinander abweichen sollten. Im Übrigen darf erwartet werden, dass zumindest die Kernelemente der Asylbegründung übereinstimmend geschildert werden können.
3.5 Der Beschwerdeführer beanstandet, er sei bei der Anhörung von einer Person befragt worden, die zum ersten Mal eine Anhörung durchgeführt habe und durch einen Vertreter des BFM unterstützt worden sei. Dieser habe mehrmals in ruppigem Ton in die Anhörung eingegriffen und ihn in seinen Ausführungen gestoppt, so dass folgende entscheidwesentlichen Begebenheiten nicht ausführlich oder gar nicht zur Sprache gekommen seien: Umstände der Verhaftungen seines Vaters, der Verhaftung seines Bruders B._______ (...) und seiner Schwester D._______ (...), der Flucht des Vaters zusammen mit den Geschwistern D._______, E._______ und F._______ (...) und das polizeiliche Aufsuchen der Mutter und des Bruders B._______ zu Hause und deren Befragung nach dem Verbleib des Beschwerdeführers. Diese Beanstandungen finden im Anhörungsprotokoll (vgl. Akten BFM A15/15) keine Stütze. Es ist diesem vielmehr zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit geboten wurde, sich zu den ihm wesentlich erscheinenden Punkten zu äussern (vgl. a.a.O. F 66, 68-71). Von dieser Möglichkeit machte er auch Gebrauch, liess sich zu den in der Beschwerde erwähnten Begebenheiten vernehmen (vgl. a.a.O. FF 65, 69, 98, 99) und bestätigte schliesslich, er habe alles ihm wesentlich Erscheinende vorbringen können (vgl. a.a.O. F 107).
3.6 Der Beschwerdeführer rügt weiter, es habe Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben, und verweist auf den im Anhörungsprotokoll festgehaltenen Einwand des Hilfswerkvertreters, wonach diesem fraglich erscheine, ob die Flüchtlingseigenschaft und allfällige Wegweisungshindernisse rechtsgenüglich hätten abgeklärt werden können.
Auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher hatte der Beschwerdeführer gleich zu Beginn der Anhörung hingewiesen. Auf entsprechenden Vorschlag des BFM hin erklärte er sich damit einverstanden, jeweils umgehend auf Unklarheiten hinzuweisen, damit wiederholt werden könne (vgl. a.a.O. F 1-F 5); so wurde es in der Folge auch gehandhabt (vgl. a.a.O. F 44 f., 48 f., 62-64, 78, 110). Dem Protokollverlauf sind keine Hinweise darauf zu entnehmen - und auf Beschwerdeebene wird dies auch nicht geltend gemacht -, dass die Wahrheitsfindung wegen Verständigungsschwierigkeiten unverhältnismässig erschwert oder gar verunmöglicht worden wäre, zumal es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zugemutet werden durfte, auf solche Probleme hinzuweisen und seine Antworten gegebenenfalls zu wiederholen. Entsprechend bestätigte er die Richtigkeit der ihm rückübersetzten Antworten mit seiner Unterschrift. Bezeichnenderweise wird die lediglich pauschal vorgebrachte Rüge in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert, so dass offenbleibt, welche Aussagen unprotokolliert geblieben sein sollen.
3.7 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das BFM hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und das rechtliche Gehör nicht verletzt.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AslyG nicht standhalten.
In der BzP habe er geltend gemacht, Leute für die Demonstration mobilisiert zu haben, indem er zu diesen nach Hause gegangen sei. Man habe sich dann vor der Schule (...) versammelt, wo die Demonstration ihren Anfang genommen habe. In der Anhörung hingegen habe er vorgebracht, er und Freunde hätten Leute, welche aus einer Moschee gekommen seien, angesprochen und vor der Moschee versammelt, wo die Demonstration ihren Anfang genommen habe. Auch bezüglich des Ablaufs der Demonstration seien die Angaben widersprüchlich. So solle die Demonstration gemäss BzP in der Nähe des Bazars in (...) nach ungefähr einer Stunde von der Polizei aufgelöst worden sein, gemäss Anhörung indessen habe die Polizei bereits nach einer halben Stunde interveniert, als der Demonstrationszug in der Nähe des (...) vorbeigezogen sei. In der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, sein Vater sei festgenommen und nach ihm selbst sei gesucht worden, weil sie während der Demonstration Fotos gemacht hätten, welche in Illustrierten veröffentlicht worden seien; später habe er die Frage, ob er wisse, ob die Fotos veröffentlicht worden seien, verneint und angegeben, die Fotos seien nicht publiziert worden.
Bei der BzP habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe im (...) Leute für eine Demonstration mobilisiert, welche mit der Hilfe von zirka 15 weiteren Personen zustande gekommen sei. Bei der Anhörung dagegen habe er seine eigene Rolle als Organisator deutlich in den Hintergrund gerückt: Als Hauptdrahtzieher würden sein Vater und ein gewisser G._______., beide Mitglieder der (...), in Erscheinung treten; er selbst und sein Bruder hätten lediglich Fotos gemacht und diese dem Vater gegeben. Auch habe er bei der Anhörung unbegreiflicherweise angegeben, nicht zu wissen, um welches Medium es sich bei C._______ handle, obwohl er gemäss seinen Angaben bei der BzP die Fotos zur Veröffentlichung an diesen (...) habe weiterleiten wollen.
Er habe auch nicht plausibel darlegen können, weshalb er als erklärtermassen apolitische Person eine Demonstration hätte organisieren sollen. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, weshalb er gesucht werden sollte, während die weiteren Beteiligten, der Vater und sein Bruder, bereits freigelassen worden seien. Nicht nachvollziehbar sei zudem, weshalb die syrischen Behörden einen derartigen Aufwand betreiben sollten, um eine Person zur Rechenschaft zu ziehen, die ein einziges Mal an einer Demonstration beteiligt gewesen sei.
Der Beschwerdeführer könne nur ungenügend substanziiert erzählen, warum er die Demonstranten überhaupt mobilisiert habe. Er sei nicht in der Lage, die zentralen Ereignisse, namentlich die Demonstration und die Polizeiintervention, detailliert zu schildern.
Er könne nicht glaubhaft darstellen, dass er die treibende Kraft bei der Organisation der Demonstration gewesen sei.
Auch als exponierter Oppositioneller könne er nicht gelten. Bekanntlich würden die syrischen Behörden energisch gegen regimekritische Aktivitäten vorgehen. Wäre er tatsächlich politisch exponiert gewesen, so dass er die Aufmerksamkeit der überall in Syrien gegenwärtigen Geheimdienste auf sich gezogen hätte, wäre er von diesen mit Sicherheit bereits belangt worden. Seine Befürchtungen seien deshalb als unbegründet und somit als nicht asylbeachtlich zu betrachten.
Das BFM erachte im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar. Deshalb sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
5.2 In der Beschwerde wird zum Vorwurf der widersprüchlichen Angaben vorgebracht, die Aussagen hinsichtlich Mobilisierung der Teilnehmer im Vorfeld der Demonstration würden verschiedene Phasen betreffen und sich nicht widersprechen. Der Beschwerdeführer sei zu 15 Freunden nach Hause gegangen, um sie zu mobilisieren und mit ihnen das Vorgehen zu besprechen. Der Hauptharst der Teilnehmenden sei jedoch bei der Moschee hinzugekommen.
Hinsichtlich des Anfangs der Demonstration habe ihn offensichtlich verwirrt, dass er in der BzP in anderem Zusammenhang nach der Schule gefragt worden sei. Vor der Demonstration hätten sich die 15 Freunde beim Beschwerdeführer zu Hause getroffen und somit nahe beim Schulhaus. Das sei der Anfang der Demonstration gewesen, nicht aber der Besamm-lungsort. Sie seien dann zur Moschee gegangen, wo sich die weiteren Teilnehmer dazu gesellt hätten. Es wäre nicht sinnvoll gewesen, diese beim Schulhaus zu versammeln, da sich die Schule abseits des Zentrums befunden habe und am Freitag geschlossen gewesen sei.
Der (...) befinde sich nahe beim Bazar, er liege also direkt in der Einkaufsregion. Örtlich gesehen bestehe somit kein Widerspruch. Hinsichtlich der Frage, ob die Polizei nach einer halben Stunde oder nach einer Stunde eingegriffen habe, sei auf die grosse zeitliche Distanz zwischen der BzP und der Anhörung zu verweisen. Dieses Vorhalten müsse als spitzfindig gewertet werden.
Die Fotos der Demonstration vom (...) seien nicht veröffentlicht worden. Die Sicherheitskräfte hätten sie zerstört. Er habe sich nicht widersprochen; aus dem Kontext ergebe sich, dass er sich bei Frage F 67 zu den Problemen seines Vaters habe äussern wollen, welche auch für ihn relevant gewesen seien.
Er habe keine parteipolitische Funktion gehabt. Sein Vater hingegen sei in der Partei, jedoch nicht als führendes Mitglied. Er und seine Freunde seien aus eigenem Dafürhalten von der Notwendigkeit einer Demonstration überzeugt gewesen. Sie hätten das Vorgehen nach Konsultation des Vaters gemeinsam besprochen. Der Beschwerdeführer sei der Vordenker und Motivator gewesen, jedoch nicht als Führungsperson im Vordergrund gestanden. Dass er in F 103 G._______. erwähnt habe, müsse auf einem Missverständnis beruhen. Die Demonstration sei ganz klar eine Initiative von ihm, seines Vaters und seiner Freunde gewesen.
Die Frage nach C._______ sei eher als Frage nach der politischen Ausrichtung zu verstehen und nicht nach der Erscheinungsform. Es sei verständlich, dass er als apolitische Person keine Aussagen zur politischen Ausrichtung von C._______ habe machen können. Nachdem es die Idee des Vaters gewesen sei, Fotos zu machen und diese zu publizieren, könne von ihm nicht erwartet werden, dass er sich mit den Medien auskenne.
Die Freilassung des Vaters sei im Zusammenhang mit (...) zu sehen. Er und weitere Familienmitglieder seien wiederholt massiv behelligt worden, weshalb sie später ebenfalls geflohen seien. Es sei daher durchaus nachvollziehbar, dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer als Hauptdrahtzieher der Demonstration zur Rechenschaft ziehen wollten.
Die protokollierten Aussagen seien ausreichend substanziiert. Zu beachten sei aber auch, dass er wiederholt nicht habe ausreden können. Allfällige Unklarheiten seien auf die schlechte Qualität der Anhörung zurückzuführen.
Wenn das BFM feststelle, er sei kein exponierter Oppositioneller gewesen, ansonsten er mit Sicherheit bereits belangt worden wäre, müsse es sich vorwerfen lassen, den wesentlichen Sachverhalt nicht verstanden zu haben. Er sei erstmals am (...) öffentlich in Erscheinung getreten. Beim Eingreifen der Polizei sei er geflohen. Die Behörden hätten somit keine Gelegenheit gehabt, gegen ihn vorzugehen. Er habe nie behauptet, ein Oppositioneller zu sein. Mit der Demonstration habe er sich in den Augen der Behörden jedoch zu einem solchen gemacht. Wie die Ereignisse nach der Flucht zeigen würden, werde er wegen des Anzettelns der Demonstration gesucht. Als Kurde sei sein Risiko zudem grösser, als Staatsfeind bestraft zu werden.
5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung zu den materiellen Vor-bringen des Beschwerdeführers an, dessen nachgereichte Stellungnahme generiere eine Reihe weiterer Widersprüche. Es werde ihr dort die Behauptung unterstellt, eine apolitische Person könne keine Demonstration organisieren. Diese Behauptung sei in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht zu finden. Es sei vollkommen unplausibel, dass eine erklärtermassen apolitische Person Initiant einer Demonstration hätte sein sollen. Dies werde durch die Tatsache gestützt, dass der Beschwerdeführer sich über seine eigene Rolle bei der Demonstration nicht im Klaren sei. Weiter sei festzuhalten, dass er im Nachhinein einer Partei beigetreten sein wolle, von der er lediglich wisse, dass es sich um eine demokratische Partei handle. Damit werde das Argument hinfällig, er sei von der syrischen Regierung als Oppositioneller wahrgenommen und deswegen verfolgt worden. Auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel würden lediglich zeigen, dass es Kundgebungen gegeben habe. Sie seien deshalb nicht geeignet, die geltend gemachte Exponiertheit des Beschwerdeführers zu beweisen.
5.4 Der Beschwerdeführer hält in der Replik fest, die Vorinstanz erwähne, die nachgereichte Stellungnahme generiere weitere Widersprüche. Ohne konkrete Hinweise, worin diese bestehen sollten, könne er dazu nicht Stellung nehmen. Er habe eine zwar kurze, aber plausible Motivation für die Demonstration vorgebracht, seine Rolle sei klar gewesen - soweit sie dies bei einer erstmaligen Unternehmung überhaupt habe sein können - , und es bedürfe keiner politischen Erfahrung, um einen solchen Anlass gemeinsam zu organisieren. Der Beitritt zur Partei nach der Einreise in die Schweiz habe nichts mit den Fluchtgründen zu tun. Er habe die Videoaufnahmen unter seinem eigenen Namen auf (...) publiziert, womit er sich tatsächlich exponiert habe.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das Bundesamt das Beweismass des Glaubhaftmachens auf den vorliegenden Fall korrekt zur Anwendung gebracht hat. Es begründete in der angefochtenen Verfügung einlässlich und überzeugend, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft dargetan sei. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene vermögen - wie nachfolgend aufgezeigt - die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften.
6.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet sich als apolitische Person. Er befürchtet allerdings, er gelte in den Augen der syrischen Behörden als Oppositioneller, weil er bei der Demonstration vom (...) erst- und einmalig in Erscheinung getreten sei. Das Gericht erachtet diese Furcht aufgrund der Akten als nicht begründet. Sein Engagement ist mit jenem des Bruders B._______ gleichzusetzen: Die Demonstration wurde von ihm, seinem Bruder B._______, seinem Vater und Freunden organisiert, und er hat anlässlich der Demonstration Fotos gemacht (vgl. A15/15 F 73). Vor dem Hintergrund, dass der Bruder nach der Verhaftung freigelassen worden ist und sich seit Dezember 2011 unbehelligt in (...) aufhält (vgl. Aufzeichnungen in der Beilage zur Beschwerde), ist nicht ersichtlich, welches ernsthafte Interesse die syrischen Behörden im jetzigen Zeitpunkt am Beschwerdeführer haben könnten. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Verhaftung der Schwester D._______, die nach (...) Tagen freigelassen worden ist, und der wiederholten Verhaftung des Vaters ableiten. Im Unterschied zum Beschwerdeführer war dieser bereits zum damaligen Zeitpunkt Mitglied der (...) und machte, nachdem er aus dem Gefängnis entlassen worden war, "wieder Fotos" (vgl. A15/15 F 96), so dass nicht auszuschliessen ist, dass dessen weitere Verhaftungen in einem neuen Kontext erfolgt sind. Das Interesse der syrischen Behörden dürfte demnach am Vater ungleich höher sein als am Beschwerdeführer und dessen Bruder, welche ein einziges Mal an einer Demonstration beteiligt gewesen sind. Es ist - wie das BFM zutreffend festgehalten hat - nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behörden einen derartigen Aufwand betreiben sollten, um den Beschwerdeführer zur Rechenschaft zu ziehen.
6.3 Das BFM hat im Übrigen zu Recht auf verschiedene Widersprüche in zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers hingewiesen. Dessen Begründung seiner unterschiedlichen Angaben zur Mobilisierung der Demonstrationsteilnehmenden vermag nicht zu überzeugen. Seinen Aussagen in der BzP zufolge mobilisierten er und seine Freunde die Teilnehmenden ausschliesslich durch (vorgängige) Hausbesuche. Auch wenn sich anlässlich der Demonstration vermutungsweise spontan weitere Teilnehmende, allenfalls auch solche, die aus der Moschee herauskamen, angeschlossen haben mögen, so lassen die Aussagen anlässlich der Befragung keinen Raum für das Beschwerdevorbringen, der Hauptharst der Teilnehmenden sei aus der Moschee herausgekommen. Entsprechend unvereinbar sind auch die Aussagen zum Ort, wo die Demonstration ihren Anfang genommen habe (vgl. BzP A6/12 S. 8: "Vor dem Schulhaus (...)" beziehungsweise in der Anhörung A15/15 F 81: "Vor der Moschee"). Die Argumentation des Beschwerdeführers auf entsprechenden Vorhalt in der Anhörung (vgl. a.a.O. F 82), er habe nicht gesagt, sie hätten sich bei der Schule des Dorfes versammelt, trifft gemäss Protokoll nicht zu. Auch das Vorbringen auf Beschwerdeebene, es habe ihn offensichtlich verwirrt, dass er in der BzP in anderem Zusammenhang nach der Schule gefragt worden sei, erweist sich nach dem Protokoll offensichtlich als blosse Schutzbehauptung. Das Fotografieren der Demonstranten wird vom Beschwerdeführer als Kernelement für seine angebliche Verfolgung im Heimatland erwähnt (vgl. A15/15 F67). Zutreffend hat das BFM darauf hingewiesen, dass mit Fotos den syrischen Behörden Beweismittel über die Demonstranten geliefert würde und eine Verfolgung deswegen nicht plausibel sei; eine entsprechende Nachfrage konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig beantworten (vgl. BzP A6/12 S. 8), was grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens weckt. Auch sind die Angaben betreffend die Veröffentlichung der Fotos widersprüchlich. Die Entgegnung auf Beschwerdeebene wird durch das Anhörungsprotokoll (vgl. A15/15 F67) nicht gestützt.
6.4 Das Bundesamt hat nach dem Gesagten zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung in seiner Heimat glaubhaft zu machen vermochte. Dass er die Frage nach C._______ möglicherweise falsch verstanden hat und seine abweichenden Zeitangaben zum Eingreifen der Polizei für sich allein betrachtet nachvollziehbar sein mögen, kann an dieser Einschätzung nichts ändern.
7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch ein exilpolitisches Engagement in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie er dies geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den auch vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen.
7.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, m.w.H.). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 96, S. 25).
7.3
Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der mittlerweile geschwächten syrischen Sicherheitskräfte nicht mehr bei einer grossflächigen Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt.
Seinen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer in der Schweiz der (...) beigetreten und hat "Videoaufnahmen unter seinem eigenen Namen auf (...) publiziert". Regimkritische Einträge wie - soweit erkennbar - in den Videobotschaften des Beschwerdeführers auf (...) sind bei einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen und gehen nicht über eine massentypische exilpolitische Tätigkeit hinaus. Vorliegend ist indessen - was von entscheidender Bedeutung ist - eine tragende Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der exilpolitischen Bewegung der syrischen Kurden in der Schweiz nicht erkennbar, und es wird eine solche auch nicht geltend gemacht; der Beschwerdeführer ist eigenem Bekunden nach eine apolitische Person. Es liegt kein exponiertes exilpolitisches Wirken vor und erscheint insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer identifiziert wurde. Er kann sich somit nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG respektive auf Art. 54 AsylG berufen.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen, und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung der Asylgesuche sind folglich zu bestätigen.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Einzig im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 11. September 2013 gutgeheissen wurde, ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und H._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger