Entscheiddatum: 07.09.2011Publikationsdatum: 15.09.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4815/2011
Urteil vom 7. September 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______ und ihr Kind B._______,Eritrea, (...),Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 25. August 2011 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 12. April 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch stellten, auf welches das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 25. August 2011 nicht eintrat,
dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin anlässlich der summarisch-en Befragung vom 26. April 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren, zum Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung dorthin gewährte,
dass die Beschwerdeführerin hierzu im Wesentlichen vorbrachte, sie könne mit ihrer Tochter nicht nach Italien zurückkehren, da sie gesehen habe, dass Landsleute von ihr auf der Strasse leben würden,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, die Schweiz habe sich mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet, die Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) anzuwenden,
dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac nachweise, dass die Beschwerdeführerin am 29. März 2011 in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist sei,
dass das BFM am 18. Mai 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art 10 Abs. 1 Dublin-II-VO gestellt habe und Italien innerhalb der festgelegten Zeit nicht geantwortet habe, weshalb die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO an Italien übergegangen sei,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-treten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staats-vertraglich zuständig sei,
dass die Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unter-brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am 16. Dezember 2011 zu erfolgen habe,
dass somit auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, und ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden,
dass auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprächen,
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandung von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe,
dass, falls die Beschwerdeführerin persönlich bei einer Rückkehr nach Italien von den von ihr erwähnten Problemen betroffen sein sollte, sie sich an die zuständigen Behörden wenden könne,
dass zudem in Italien diverse private Hilfsorganisationen existieren würden, an welche sich die Beschwerdeführerin wenden könne, falls sie tatsächlich wegen den erwähnten Problemen Hilfe benötigen sollte,
dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 25. August 2011 am 26. August 2011 eröffnet wurde,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 1. September 2011 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und beantragt, die Verfügung des BFM vom 25. August 2011 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, die Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen,
dass sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, es sei für sie und ihr Kind schwierig, in Italien unterzukommen und wie sie während ihres Aufenthaltes in Italien schon festgestellt habe, würden ihre Landsleute vorwiegend auf der Strasse leben und sie hätten weder Arbeit noch Unterkunft,
dass dieser Zustand für sie mit einem Kind untragbar sei,
dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Vorbringen unter anderem auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Mai 2011 verweist,
dass bezüglich der Ausführungen im Einzelnen auf die Rechtsmitteleingabe und, soweit entscheidrelevant, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 6. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im Regelfall - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM am 18. Mai 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden gestellt hat,
dass der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien vor deren Einreise in die Schweiz nicht bestritten ist,
dass bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist - Italien für die Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführenden zuständig ist,
dass somit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne Weiteres gegeben ist,
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten,
dass der sinngemässe generelle Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden in Italien zwingend einer untragbaren Situation ausgesetzt, nicht gehört werden kann,
dass mit dem BFM einig zu gehen ist, wonach Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018 - 0025), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können und sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit einer starken Zunahme von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht,
dass hinsichtlich verschiedener Berichte zu den Aufnahme- und Lebensbedingungen für asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge anerkannte Personen in Italien festzustellen ist, dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und Lebensbedingungen - eine Betreuung durch die italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen ist nicht in jedem Fall gewährleistet - nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG,
dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.),
dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE 2010/45 a.a.O.),
dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, mit ihrem Kind in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihr liegen wird, ihre Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass aber nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rück-kehrende und - wie vorliegend die Beschwerdeführerin - verletzliche Personen mit einem kleinen Kind bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass vorliegend die Beschwerdeführerin keine einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen vermag, aufgrund derer geschlossen werden könnte, ihr und ihrem Kind drohe in Italien eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK,
dass sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, Italien halte sich nicht an das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes ([KRK, SR 0.107]; vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, Kommentar Nr. 8 zu Art. 6 Seite 90),
dass es Sache des BFM sein wird, die italienischen Behörden anlässlich der Bekanntgabe des Datums der Überstellung schriftlich über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu einer verletzlichen Personengruppe zu informieren,
dass sich vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung entgegen den Beschwerdevorbringen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass des Weiteren die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, das das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7221/2009 vom 10. Mai 2011),
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9. S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung nach Italien im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG besteht,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unbesehen der allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist,
dass jedoch aufgrund der aktuellen besonderen Situation der Beschwerdeführerin (mit ihrem gut einjährigen Kind) die Verfahrenskosten zu erlassen sind (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden erlassen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger
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