Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. September 2022 / N (...).
Entscheiddatum: 27.06.2025Publikationsdatum: 17.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4801/2022
Urteil vom 27. Juni 2025 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. September 2022 / N (...).
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und stammt gemäss eigenen Angaben aus B._______. Er stellte am 23. März 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde am 30. Mai 2022 vertieft zu seinen Gesuchsgründen angehört.
B. Aus den Akten der Vorinstanz ergibt sich folgender, dem Asylgesuch vorausgehender Sachverhalt, der auf Beschwerdeebene unbestritten blieb:
Der Beschwerdeführer lernte im Jahr 2010 eine Schweizerin kennen und ist im Hinblick auf die Eheschliessung mit ihr im selben Jahr in die Schweiz eingereist. Die Heirat fand am 6. Juli 2010 statt. lm Anschluss an die Heirat erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung «B» und im Jahre 2015 eine Niederlassungsbewilligung «C». Während der Ehe wurden ein Sohn (2010) und eine Tochter (2016) geboren. Seit 2017 lebten die Ehepartner getrennt. Im Jahr 2018 hat das C._______die elterliche Sorge über die Kinder geteilt und deren Obhut der Mutter zugewiesen. Am 12. Mai 2018 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz in Richtung Türkei, unter Mitnahme seiner im Jahr 2016 geborenen Tochter. Am 22. Juni 2018 wurde die Tochter wieder in die Schweiz zurückgeführt. Der Beschwerdeführer selbst ist am 6. November 2019 auf dem Luftweg wieder in die Schweiz zurückgekehrt und wurde gleichentags in Haft genommen. Am 23. Juli 2020 wurde er vom C._______wegen Entziehens von Minderjährigen zu einer bedingten Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung verurteilt. In zweiter Instanz verzichtete das D._______ auf die Landesverweisung. Mit Verfügung des E._______ vom 28. Oktober 2020 wurde die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom F._______ abgewiesen. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 13. Januar 2022 nicht ein.
C. Zur Begründung seines Asylgesuchs macht er im Wesentlichen folgendes geltend:
Ungefähr im Zeitraum zwischen dem Jahr 2020 und 2021 habe die Polizei seine Mutter dreimal zuhause aufgesucht und nach ihm gefragt. Die ersten beiden Male habe die Mutter diese Besuche dem Beschwerdeführer nicht gemeldet. Beim dritten Erscheinen habe die Polizei das Haus durchsucht. Nun erst habe sich die Mutter beim Beschwerdeführer gemeldet und ihn gefragt, was er gemacht habe. Daraufhin habe er seinen Scheidungsanwalt in der Türkei beauftragt, welcher ihm Dokumente der türkischen Justiz geschickt habe, gemäss denen ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Er sei angeklagt wegen Beiträgen in den sozialen Medien. Den genauen Stand des Verfahrens kenne er nicht. Er fürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert, gefoltert oder sogar getötet zu werden.
Weiter bringt er vor, während seiner Ferien in der Türkei anlässlich der Gezi-Proteste (im Jahr 2013) von der Polizei auf den Polizeiposten abgeführt und dort geschlagen und misshandelt, aber wieder auf freien Fuss gesetzt worden zu sein. Ein Strafverfahren sei damals nicht eingeleitet worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im vorinstanzlichen Verfahren zwei durch ein türkisches Übersetzungsbüro angefertigte Deutschübersetzungen zweier türkischer Dokumente ein. Dabei handle es sich um eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G._______ vom 18. Juni 2020 sowie um ein nicht datiertes Rechtshilfegesuch eines Strafgerichts in G._______ an die Schweizerischen Justizbehörden.
D. Mit Verfügung vom 27. September 2022 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch vom 23. März 2022 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2022 hat er durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Weiter beantragt er sinngemäss, es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht verlangte er die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die kantonalen Behörden seien unverzüglich anzuweisen, keine Vollzugshandlungen vorzunehmen. Mit der Rechtsmitteleingabe wurden mehrere Dokumente der türkischen Justiz zu den Akten gereicht.
F. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 ergänzte er seine Rechtsmitteleingabe und reichte Auszüge von Facebook-Beiträgen ein.
G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Diese liess sich mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 vernehmen.
H. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2022 räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik ein. Dieser replizierte mit Eingabe vom 10. November 2022.
I.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2023 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans Gericht mit einem Vorbringen bezüglich des persönlichen Kontakts zu seinen Kindern.
J. Am 9. Oktober 2023 machte er eine weitere Eingabe beim Gericht bezüglich einer Änderung in der türkischen Rechtsprechung.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2025 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Aktualisierung des Sachverhalts mit Bezug auf den Kontakt zu den Kindern und zu abschliessenden Bemerkungen.
L. Der Beschwerdeführer aktualisierte den Sachverhalt mit Eingabe vom 24. Februar 2025.
M. Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Email-Wechsel zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid wie folgt. Der Beschwerdeführer bringe vor, dass in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten Erdogan eröffnet worden sei. Dieses sei nach Anklageerhebung im Jahr 2020 derzeit vor einem Strafgericht in G._______ hängig. Gegenstand der Anklage bilde ein einzelner Beitrag des Beschwerdeführers auf Facebook. In dem Beitrag werde die Frage aufgeworfen, ob es sich beim Präsidenten um einen Juden handle, da er aus einem Dorf stamme, wo seinerzeit ausschliesslich Juden gewohnt hätten. Dieser Beitrag sei gemäss der Vorinstanz als eher gering zu wiegen und scheine in einem engeren Sinn gar keine Ehrverletzung zu beinhalten. Weiter handle es sich gemäss der Deutschübersetzung der angeblichen Anklageschrift nur um einen einzelnen Beitrag, der vom Beschwerdeführer zudem lediglich geteilt und nicht selber verfasst worden sei. Der Beitrag könne allenfalls auch unter die Meinungsäusserungsfreiheit fallen und liesse eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe sowie eine Untersuchungshaft als unwahrscheinlich erscheinen. Das Bestehen einer objektiv begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen - etwa im Sinne einer längerdauernden Haftstrafe - sei zu verneinen.
Weiter vermöge die vom Beschwerdeführer geltend gemachte kurzzeitige polizeiliche Festnahme im Jahr 2013 anlässlich der Gezi-Ereignisse aus aktueller Sicht - rund neun Jahre nach diesem Vorfall - offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.
Weiter würden die geteilten Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien von den türkischen Strafverfolgungsbehörden als eher gefährlich eingestuft werden. Der Beschwerdeführer habe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Es müsse damit gerechnet werden, dass er bei oder nach einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und im Falle einer Verurteilung mit einer länger dauernden Freiheitsstrafe belegt würde.
Zudem bestehe in der Türkei gegen ihn ein Datenblatt als «politisch unbequeme Person». Er sei über Jahrzehnte hinweg regierungskritisch politisch tätig gewesen, weshalb die türkische Justiz kaum Nachsicht mit ihm haben würde. Er sei während den Gezi-Protesten mehrmals von den Behörden fichiert worden.
Schliesslich bringt er vor, dass er zu seinen bei der Mutter in der Schweiz lebenden beiden minderjährigen Kindern Kontakt pflegen müsse, weshalb der Vollzug der Wegweisung zur Zeit nicht zumutbar und er mindestens als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei.
In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass sämtliche vom Beschwerdeführer mit der Rechtsmitteleingabe zu den Akten gereichten Dokumente der türkischen Justiz sich ausschliesslich auf das bereits im Asylentscheid des SEM abgehandelte Untersuchungs- und Gerichtsverfahren beziehen würden. Beim Vorführbefehl handle es sich nicht um die Anordnung von Untersuchungshaft, sondern dieser bezwecke die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung, wonach der Angeklagte umgehend wieder freizulassen sei. Auch wenn es denkbar erscheine, dass die Polizei den Beschwerdeführer derzeit suchen würde, um ihn dem zuständigen Strafgericht zuzuführen, so liege dennoch kein formeller Haftbefehl vor. Gegenstand des Strafverfahrens bilde gemäss den Beweismitteln ausschliesslich ein einmaliger und vom Beschwerdeführer lediglich geteilter Beitrag auf Facebook, der gemäss Anklageschrift einzig unter den Tatbestand der Beleidigung des Staatspräsidenten fallen könne. Bei diesem Straftatbestand handle es sich insbesondere nicht um ein Delikt, das unter die Tatbestände der Terrorpropaganda oder der Mitgliedschaft in einer terroristischen Gruppierung fallen könnte. Bei dieser Aktenlage könne entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe keine Rede davon sein, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere Strafverfahren wegen verschiedener Terrordelikte hängig seien. Weiter sei entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe nicht ersichtlich, weshalb über den in der Türkei unbescholtenen Beschwerdeführer ein sogenanntes «politisches Datenblatt» bestehen sollte.
In seiner Replik führt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, Ermittlungsdokumente bezüglich der allfälligen Untersuchungen wegen Propaganda für eine terroristische Organisation seien deshalb nicht einsehbar, weil sie sich entweder noch in der Ermittlungsphase befänden oder weil ein Geheimhaltungsbeschluss darüber bestehe. Die zu den Akten gereichten Facebook-Beiträge, sowie der Umstand, dass Anti-Terroreinheiten mehrere Male das Haus der Eltern auf den Kopf gestellt hätten, deuteten aber auf gegen den Beschwerdeführer laufende Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation hin.
Die Vorinstanz hat den Sachverhalt korrekt sowie vollständig erstellt und sich in der gebotenen Ausführlichkeit mit den Vorbringen des Beschwerdeführers befasst. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe nicht festzustellen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
8.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
8.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.1 Den Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung und Vernehmlassung, wie oben dargelegt, ist zuzustimmen und es kann darauf verwiesen werden.
9.2 Der Beschwerdeführer hat vor dem Verlassen seines Heimatstaates keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erlitten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass er die Türkei im Jahr 2019 mit einem Reisepass auf dem Luftweg verlassen hat.
9.3 Der Beschwerdeführer begründet seinen Asylantrag in Beschwerde und Replik mit laufenden Verfahren gegen ihn wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation, die wegen seiner von der Schweiz aus veröffentlichten Meinungsäusserungen in den Sozialen Medien nach der Ausreise eingeleitet worden seien.
10.1 Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht relevant, wenn sich Verfolgungshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass Personen, denen in der Türkei Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für terroristische Organisationen vorgeworfen wird, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus zu befürchten hätten (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3).
10.3 Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere - namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abge-stützte - Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei Social-Media-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die entsprechenden Beiträge in den Sozialen Medien geäussert werden (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.4)
10.4 Alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch kombiniert - ergibt sich noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG.
11.1 Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Strafverfolgung wegen Präsidentenbeleidigung ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese auf einem einzigen, möglicherweise strafrechtlich gar nicht relevanten geteilten Beitrag auf Facebook basiert. Mit Bezug auf die vorgebrachte strafrechtliche Verfolgung wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sie trotz der diesbezüglich eingereichten Facebook-Beiträge unbelegt blieb.
11.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung damit rechnen müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass er keine vorangehende strafrechtliche Verurteilung in der Türkei geltend macht. Über ein relevantes politisches Profil verfügt der Beschwerdeführer nicht. Seine Beiträge auf den sozialen Medien vermitteln nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten. Sein politisches Engagement nach der Einreise in die Schweiz im Jahr 2010 stellt offenkundig nicht die Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung dar (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG). All dies dürfte auch für die türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ohne Weiteres ersichtlich sein.
11.3 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten keine begründete Furcht vor Verfolgung. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
11.4 Entgegen dem Beschwerdeführer liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines politischen Rautenblattes vor.
11.5 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensunterlagen authentisch sind. Ebenfalls offenbleiben kann, ob die türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer - wie in der Replik vorgebracht - im Geheimen ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation anstrengten. Offenbleiben kann schliesslich auch, ob er die in der Türkei hängigen Ermittlungsverfahren bewusst - selber oder durch Hilfspersonen - eingeleitet hat, um in rechtsmissbräuchlicher Absicht subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Immerhin liesse der zeitliche Zusammenhang der vorgebrachten Verfolgung in der Türkei mit der Verweigerung der Niederlassungsbewilligung in der Schweiz und der anschliessenden Einreichung des Asylgesuchs diesen Schluss zu.
12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
12.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
13.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
14.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
14.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
14.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
14.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den übrigen Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach dem oben Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
14.5
14.5.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens. Dieses umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienlebens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (Urteil des BVGer E-7613/2016 vom 11. Januar 2017 E. 4.4). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143; 130 II 281 m.w.H.).
14.5.2 Gemäss eigenen Angaben lebt der Beschwerdeführer getrennt von seiner Schweizer Ehefrau. Die Ehe befinde sich in Scheidung. Die Obhut über die Kinder wurde der Mutter zugeteilt. Die Tochter hatte er im Jahr 2018 entzogen. Der Sohn lebt gemäss Angabe des Beschwerdeführers in seiner Anhörung vom 30. Mai 2022 in einer psychiatrischen Klinik in Zürich (SEM-Akte 29/11 F49). Auf die Frage, was der Sohn habe, antwortete der Beschwerdeführer in seiner Anhörung, er wisse es nicht und dass er einen Termin mit dem Arzt seines Sohnes verpasst habe, da er nicht mehr in Zürich wohne (a.a.O. F50). Zur Mutter, welche die Obhut der Kinder innehat, habe er keinen Kontakt (a.a.O. F51). In der Anhörung vom 30. Mai 2022 gab er an, er werde beide Kinder im nächsten Monat sehen (a.a.O. F52).
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Januar 2023 macht er geltend, er sei seit langer Zeit wieder mit seinen Kindern in Kontakt, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Diesbezügliche Belege wurden keine eingereicht.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2025 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Aktualisierung des Sachverhalts mit Bezug auf den Kontakt zu den Kindern und zu abschliessenden Bemerkungen. Mit fristgerechter Eingabe durch seinen Rechtsvertreter ergänzte der Beschwerdeführer, dass er seine Kinder bis Ende 2023 nicht habe egelmässig sehen dürfen. Seit Ende 2023 habe er regelmässigen Kontakt zu den Kindern. Gleichzeitig macht er geltend, die Mutter der Kinder versuche mit allen Mitteln die Beziehung zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer zu verhindern. Er telefoniere jedoch jeden Tag mit den Kindern und besuche sie jede Woche. Belege für sein Vorbringen, er sei mit den Kindern in Kontakt, reichte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer keine ein. Der Beschwerdeführer räumt ein, eine Familieneinheit sei nicht vorhanden.
Der ergänzenden Eingabe vom 2. Juni 2025 ist zu entnehmen, dass eine gerichtliche Kontaktregelung (begleitete Besuche) zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bestehe. Seit Ende Mai 2025 sei diese Regelung im Einvernehmen beider Elternteile und unter Vorbehalt des jederzeitigen einseitigen Rücktrittsrechts beider Elternteile gelockert worden. Der Sohn könne sich nun auf eigenen Wunsch mit dem Vater treffen. Die Mutter behalte sich jedoch vor, die Polizei zu benachrichtigen, sollte der Sohn einmal nicht rechtzeitig zurückkehren und keine Verspätung gemeldet haben.
Nach dem Gesagten spricht die Aktenlage gegen das Vorhandensein eines tatsächlich gelebten Familienlebens.
14.6 Gemäss den vorangehenden Ausführungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
15.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
15.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2023 E. 8.3.2, D-5940/2023 vom 16. November 2023 E. 8.4.1, E-5546/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 9.3.2).
15.3 Der Beschwerdeführer wohnte in der Türkei nicht in einem der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete, bei welchen gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine einzelfallweise Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anhand der individuellen Lebenssituation erforderlich wäre (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.1).
15.4 Er ist im erwerbsfähigen Alter und gemäss Akten ohne aktuelle, beeinträchtigende gesundheitliche Probleme. Er verfügt über Arbeitserfahrung in der Türkei sowie über ein familiäres Beziehungsnetz.
15.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sowohl in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hatte, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer
Versand: